Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_215/2024
Verfügung vom 19. August 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
C.________,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Schlichtungsverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland vom 8. April 2024 (BM 24 595 / FUL).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2024 ihre Beschwerde vom 15. April 2024 gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland vom 8. April 2024 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, C.________ und der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer