Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_695/2024
Urteil vom 19. August 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Büro D-3, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Beschlagnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Juni 2024 (UH240044-O/U/SBA).
In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 24. Juni 2024, ergänzt am 25. Juni 2024, die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2024 betreffend Beschlagnahmung diverser Gegenstände sowie den Ausstand von Bundesrichterin Koch für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt;
dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses einzig wegen einer angeblichen Befangenheit des Präsidenten der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich verlangt;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer in vergangenen Verfahren bereits mehrfach darauf hingewiesen hat, dass die blosse Mitwirkung eines Richters in einem anderen, für den Beschwerdeführer nicht erfolgreichen, Rechtsmittelverfahren nach ständiger Rechtsprechung für sich alleine keinen Befangenheitsgrund gemäss Art. 56 lit a-f StPO darstellt (siehe Urteile 7B_816/2024 vom 2. August 2024 E. 6; 7B_551/2024 vom 28. Mai 2024 E. 4);
dass sich die vorliegende Beschwerde mit identischer Begründung der Befangenheit des Präsidenten der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich daher als querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG erweist;
dass auf die Beschwerde somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer auch bereits mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass er mit der Einreichung von Strafanzeigen gegen Bundesrichterin Koch nicht deren Befangenheit bewirken kann (Urteile 7B_816/2024 vom 2. August 2024 E. 6, 7B_352/2024 vom 11. Juni 2024 E. 2; 7B_551/2024 vom 28. Mai 2024 E. 4; 7B_414/2024 vom 28. Mai 2024 E. 5);
dass sich das mit identischer Begründung erneut vorgetragene Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Koch somit ebenfalls als querulatorisch erweist und daher auch darauf nicht einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG);
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn