Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_803/2024
Urteil vom 19. August 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beschlagnahmebefehl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
vom 30. April 2024 (470 24 75).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln und Benützung einer Nationalstrasse ohne Vignette. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft am 29. Februar 2024 einen von A.________ abgehobenen Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 500.-- als Depositum zur Deckung der zu erwartenden Geldstrafen, Bussen, Verfahrenskosten und Gebühren. Gegen den Beschlagnahmebefehl erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 30. April 2024 ab.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 erhob A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er bat das Kantonsgericht, die Beschwerde an das Bundesgericht weiterzuleiten. Dieser Aufforderung kam das Kantonsgericht mit Schreiben vom 18. Juli 2024 nach und leitete die Beschwerde an das Bundesgericht weiter.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht nachvollziehbar und hinreichend substanziiert auseinander. Stattdessen legt er seine Sicht der Dinge dar und beschreibt seine "wirtschaftlichen Zwänge". Er macht insbesondere geltend, die Staatsanwaltschaft habe nicht Rücksicht darauf genommen, dass sich seine Mietrückstandsituation durch die Beschlagnahme noch weiter verschärfe. Damit legt der Beschwerdeführer allerdings nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern durch die dem ausführlich begründeten Beschluss der Vorinstanz zugrunde liegende Begründung bzw. durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier