Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_844/2024
Urteil vom 19. August 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. April 2024 (UE240075-O/U/SBA).
In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 20. Juli 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2024 betreffend Nichtanhandnahme führt;
dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vom 15. April 2024 gemäss dem vom Bundesgericht beim Obergericht eingeforderten Zustellnachweis am 16. April 2024 entgegengenommen hat;
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 24. Juli 2024 somit weit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht hat;
dass sich die Beschwerde somit als offensichtlich unzulässig erweist und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass seiner angespannten finanziellen Situation bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG);
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn