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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_418/2022  
 
 
Urteil vom 19. August 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Tellco pk, 
Bahnhofstrasse 4, 6430 Schwyz, 
vertreten durch Advokat Thomas Käslin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Advokat André Baur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft vom 24. März 2022 (735 20 304 / 63). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1974), vormals Bauhandlanger und Unterhaltsreiniger, erlitt bei einem Arbeitsunfall im Dezember 2004 u.a. ein Schädelhirntrauma. Die Invalidenversicherung richtet ihm seit Dezember 2005 eine ganze Rente aus, nebst Kinderrenten für die im Juli 2006, August 2011 und Juli 2015 geborenen Kinder. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) sprach A.________ mit Wirkung ab November 2008 eine Invalidenrente aufgrund einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit zu, ausserdem eine Integritätsentschädigung (Einbusse von insgesamt 80 Prozent).  
 
A.b. Die Tellco pk (vormals Tellco pkPRO Pensionskasse) übernahm den berufsvorsorgerechtlichen Leistungsfall auf Anfang 2014 von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG und richtete bis März 2020 gekürzte Invalidenleistungen aus. Mit Schreiben vom 16. März 2020 teilte sie A.________ mit, seit Geburt des dritten Kindes im Juli 2015 machten die anrechenbaren Einkünfte mehr als 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes aus, was zu einer Überentschädigung führe, und forderte rückwirkend seit August 2015 ausgerichtete Leistungen zurück.  
 
A.c. A.________ reichte am 20. August 2020 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Klage gegen die Tellco pk ein. Er bestritt, dass eine Überentschädigung vorliege; die Tellco pk habe ihm, unter Anrechnung des schon Bezahlten, rückwirkend ab August 2015 eine ungekürzte Invalidenrente von jährlich Fr. 5'096.- und drei Kinderrenten von je Fr. 1'019.20 auszurichten. Die Nettoansprüche seien ab Einreichung der Klage zu verzinsen.  
Die Pensionskasse erhob Widerklage und beantragte die Abweisung der Klage. Es sei festzustellen, dass sie seit August 2015 infolge von Überentschädigung keine Rente auszurichten habe. Der Kläger sei zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr. 1'333.50 (seit November 2019 ausbezahlte Rentenbetreffnisse) zuzüglich Zins zu bezahlen. 
 
B.  
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Klage gut und verpflichtete die Pensionskasse, A.________ unter Anrechnung des bereits Geleisteten mit Wirkung ab August 2015 jährlich eine Invalidenrente von Fr. 5'096.- und drei Kinderrenten von je Fr. 1'019.- zuzüglich Zins seit Klageeinreichung auszurichten. Die Widerklage wurde abgewiesen (Urteil vom 24. März 2022). 
 
C.  
Die Tellco pk führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es sei festzustellen, dass sie A.________ seit August 2015 keine Invalidenrente schulde. Er sei zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr. 7'734.30 zuzüglich Zins seit Klageeinreichung zu bezahlen. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
A.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Tellco pk äussert sich zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auf entsprechend substantierte Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4). 
Die Anwendung von Bundesrecht erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). In rechtlicher Hinsicht prüft das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1). 
 
2.  
Strittig ist, ob grundsätzlich geschuldete Invalidenleistungen der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung mit Wirkung ab August 2015 zu kürzen sind, weil eine Überentschädigung vorliegt. 
Die Beschwerdeführerin betrachtet die Überentschädigungsrechnung der Vorinstanz in zwei Punkten als bundesrechtswidrig: einerseits den Einbezug von Kinderzulagen in den mutmasslich entgangenen Verdienst (E. 4); anderseits die Nichtberücksichtigung eines tatsächlichen oder eines zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens bei den anrechenbaren Einkünften (E. 5). 
 
3.  
 
3.1. Treffen berufsvorsorgerechtliche Leistungen mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, findet Art. 66 Abs. 2 ATSG Anwendung (Art. 34a Abs. 2 erster Satz BVG). Nachdem Art. 66 Abs. 1 ATSG festhält, dass Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungen unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt werden, statuiert Abs. 2 dieser Bestimmung eine Priorität u.a. der Renten der Invalidenversicherung vor denjenigen der Unfallversicherung; an dritter Stelle folgen Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge.  
Die Einrichtung der beruflichen Vorsorge kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 34a Abs. 1 BVG). Dem Bezüger von Invalidenleistungen werden vor dem Erreichen des Referenzalters (Art. 13 Abs. 1 BVG, Art. 21 Abs. 1 AHVG) das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen als Einkünfte angerechnet (Art. 24 Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde (Art. 24 Abs. 6 BVV 2). Massgebend für die Bestimmung dieses hypothetischen Einkommens ist der Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 143 V 91 E. 3.2). 
 
3.2. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs prinzipiell massgebend (vgl. Art. 23 lit. a, Art. 24a und Art. 26 Abs. 1 BVG). Was die berufsvorsorgerechtliche Überentschädigungsberechnung betrifft, entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst vermutungsweise dem durch die IV-Stelle zum Zweck der Invaliditätsbemessung festgelegten Valideneinkommen (hypothetisches Erwerbseinkommen ohne Invalidität). Dasselbe gilt im Verhältnis zwischen dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen und dem Invalideneinkommen (BGE 144 V 166 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Angesichts dieser Abhängigkeit hat die versicherte Person im Rentenverfahren der Invalidenversicherung ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer geringeren oder nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit (Urteil 9C_246/2016 vom 31. August 2016 E. 5.2.3). Während bei der Invaliditätsbemessung für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt wird (Art. 16 ATSG), sind zur Beantwortung der überentschädigungsrechtlichen Frage, ob ein Erwerbseinkommen noch zumutbarerweise erzielbar ist (Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2), die gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 V 166 E. 3.2.2; 141 V 351 E. 5.2).  
Das Gesagte gilt auch im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge, wenn Reglement oder Statuten resp. gesetzliche Grundlagen - wie hier - nichts anderes vorsehen (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG; BGE 143 V 434 E. 3.4.2; 136 V 65 E. 3.2; angefochtenes Urteil E. 3.4.2; Ziff. 3.26 des Vorsorgereglements für die berufliche Vorsorge der Beschwerdeführerin, gültig per 1. Januar 2014). 
 
3.3. Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Art. 24 Abs. 5 BVV 2). Erfährt ein einzelner Berechnungsfaktor eine wesentliche (d.h. an sich eine Leistungsanpassung von mindestens 10 Prozent bewirkende) Änderung, prüft die Vorsorgeeinrichtung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren, ob und in welchem Umfang eine Überentschädigung vorliegt (BGE 144 V 166 E. 3.3; 143 V 91 E. 4).  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt den vorinstanzlichen Einbezug von Kinderzulagen (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]) in den mutmasslich entgangenen Verdienst des Beschwerdegegners. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwägt, der mutmasslich entgangene Verdienst sei unter Berücksichtigung des mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 6. Februar 2009 eingesetzten Valideneinkommens zu berechnen; anders könne es sich verhalten, wenn sich die IV-Stelle auf offensichtlich unhaltbare Kriterien gestützt hätte (vgl. BGE 143 V 434 E. 2.3). Nach den fehlerfreien Ermittlungen der IV-Stelle hätte der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Dezember 2005 insgesamt ein Einkommen von Fr. 60'038.- erzielt. Per Juli 2015 sei unter Berücksichtigung der Nominallohnindex-Entwicklung ein hypothetischer Verdienst von Fr. 67'077.- gegeben resp. zusammen mit dem Anspruch auf einen 13. Monatslohn ein solcher von Fr. 67'846.-.  
Zur Frage, ob die Kinderzulagen von Fr. 7'200.- für die drei Kinder des Beschwerdegegners zum mutmasslich entgangenen Verdienst hinzuzurechnen sind, erwägt das kantonale Gericht, der Einbezug der Kinderzulagen beim mutmasslich entgangenen Verdienst korreliere mit der Berücksichtigung der Kinderrenten beim anrechenbaren Einkommen. Der Beschwerdegegner weise zu Recht darauf hin, dass zum Zeitpunkt, als er noch erwerbstätig gewesen sei, er die Kinderzulagen bezogen habe. Ohne den Unfall wäre er weiterhin erwerbstätig geblieben und hätte dementsprechend auch die Kinderzulagen weiterhin bezogen. Die Rechtslage zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2004 bleibe massgebend, weshalb der spätere Erlass des Familienzulagengesetzes nicht relevant sein könne. Nur die Ehefrau beziehe Kinderzulagen. Der mutmasslich entgangene Verdienst betrage gesamthaft Fr. 75'046.- (Fr. 67'846.- + Fr. 7'200.-), die Überentschädigungsgrenze liege mithin bei Fr. 67'541.- (Fr. 75'046.- x 90 %). 
 
4.2. Die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung wendet ein, massgebend sei die Rechtslage zum Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stelle. Es könnten keine Zulagen eingerechnet werden, auf die der Versicherte allenfalls zum Zeitpunkt des Unfalls, nicht aber zum Zeitpunkt der Überentschädigungsrechnung Anspruch hatte. Der Zweck des Überentschädigungsverbots - der Versicherte solle nicht mehr als 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes erhalten - werde verfehlt, wenn Familienzulagen doppelt eingerechnet würden. Die Vorinstanz übersehe, dass die Ehefrau des Versicherten und Mutter der Kinder die Zulagen beziehe.  
 
4.3. Nach der Rechtsprechung sind im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge bei der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes auch Familienzulagen zu berücksichtigen, auf welche der Versicherte Anspruch gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Der Einbezug von Kinderzulagen in den mutmasslich entgangenen Verdienst korreliert mit der Berücksichtigung von Kinderrenten bei den anrechenbaren Einkünften (Urteil 9C_753/2009 vom 27. Januar 2010 E. 5.1 und 5.3). In der weitergehenden Vorsorge dürfen die Vorsorgeeinrichtungen den mutmasslich entgangenen Verdienst abweichend definieren (a.a.O. E. 5.3). Auf die Koordination konkurrierender Leistungen anwendbar sind diejenigen Normen, die zum Zeitpunkt der Beurteilung der Kürzungsfrage in Kraft standen (Urteil 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.3.2 und 5.1 mit Hinweisen). Da nach dem seit 2009 in Kraft stehenden Familienzulagengesetz nur ganze Zulagen ausgerichtet werden (Art. 13 Abs. 3 erster Satz FamZG), ist die vormalige Rechtsprechung gegenstandslos, wonach beim Versicherten derjenige Teil anzurechnen ist, den er erhielte, wenn auch der Ehepartner Anspruch auf eine Teil-Kinderzulage hat (Urteil B 164/06 vom 19. Dezember 2007 E. 4; vgl. aber den Differenzanspruch nach Art. 7 Abs. 2 FamZG).  
Nach Art. 6 erster Satz FamZG wird für das gleiche Kind nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet (Verbot des Doppelbezugs; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 FamZG). Vorliegend bezieht die im Kanton Basel-Stadt erwerbstätige Ehefrau des Beschwerdegegners die Kinderzulagen (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG), die vor Eintritt des Versicherungsfalls der Beschwerdegegner bezogen hatte. Hinsichtlich der Familienzulagen kann die Frage des mutmasslich entgangenen Verdienstes daher nicht allein mit Blick auf die versicherte Person beantwortet werden. Zweck der Überentschädigungsrechnung ist es, die versicherte Person finanziell (höchstens) so zu stellen, wie wenn sich das Risiko Invalidität nicht verwirklicht hätte (BGE 143 V 91 E. 3.1; 137 V 20 E. 5.2.4). Familienzulagen sind in den mutmasslich entgangenen Verdienst also einzubeziehen, wenn ansonsten der vorgesehene Ausgleich der Kindesunterhaltskosten ausfallen würde. Dies trifft nicht zu, wenn der andere Elternteil - oder die versicherte Person selbst etwa als Nichterwerbstätige (Art. 19 FamZG) - Familienzulagen beanspruchen kann. 
Vorliegend bewirkt der Versicherungsfall, der den zu koordinierenden Sozialversicherungsleistungen zugrundeliegt, hinsichtlich der Familienzulagen im Ergebnis keinen Einkommensverlust, der beim mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 34a Abs. 1 BVG zu berücksichtigen wäre. In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet. 
 
5.  
Strittig ist im Weiteren, ob anrechenbare Einkünfte (Art. 34a Abs. 1 BVG) in Form eines tatsächlichen oder hypothetischen Erwerbseinkommens bestehen. 
 
5.1. Die Vorinstanz hält fest, die Parteien seien sich einig, dass die Suva-Rente von Fr. 36'036.30, die IV-Rente von Fr. 10'525.-, die drei IV-Kinderrenten von Fr. 12'636.- und die Rente aus beruflicher Vorsorge von Fr. 8'153.- zu berücksichtigen seien, insgesamt also ein Betrag von Fr. 67'350.30. Dabei bleibe es. Mit Blick auf die Überentschädigungsgrenze von Fr. 67'541.- erfolge somit keine Kürzung nach Art. 34a BVG. Das von der beklagten Vorsorgeeinrichtung postulierte Invalideneinkommen (von Fr. 2'383.- zum Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle vom 6. Februar 2009 resp. von Fr. 2'662.- unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2015) sei nicht anrechenbar, weil es sich um Lohn für Arbeiten handle, die der Kläger in geschütztem Rahmen leiste. Dieses Einkommen sei im ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht erzielbar; der Beschwerdegegner könne nach Angaben des Suva-Kreisarztes nicht mehr in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert werden. Er habe Soziallohn erzielt, der bei der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung ausser Acht bleiben müsse.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung hält dagegen, für den Nachweis von Soziallohn gälten hohe Anforderungen. Der Suva-Kreisarzt habe lediglich festgehalten, der Beschwerdegegner könne nicht wieder in die freie Wirtschaft eingegliedert werden. Nach Lage der Akten arbeite er (in einem geschützten Rahmen) vier Stunden am Tag und erziele dafür einen Lohn. Ob er im (allgemeinen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt eingegliedert werden könne, spiele keine Rolle. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich nicht, dass Einkommen, das an einem geschützten Arbeitsplatz erzielt werde, nicht als Invalideneinkommen (resp. als noch erzielbares Erwerbseinkommen) angerechnet werden dürfte. Massgebend sei nicht die Eingliederungsfähigkeit, sondern die Frage, ob der erwirtschaftete Lohn ein Äquivalent für geleistete Arbeit darstelle. Dieser Frage sei die Vorinstanz nicht nachgegangen. Das von der IV-Stelle ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 2'662.- (2015) entspreche einem Tageslohn von Fr. 10.40 oder einem Stundenlohn von Fr. 2.60 (bei einem Pensum von täglich vier Stunden). Daher müsse von einer äquivalenten Arbeitsleistung ausgegangen werden, was Soziallohn ausschliesse. Die Verfügung der IV-Stelle sei nicht offensichtlich falsch.  
Der mutmasslich entgangene Verdienst betrage Fr. 67'846.- (ohne Kinderzulagen); die Überentschädigungsgrenze (90 %) liege mithin bei Fr. 61'061.-. Dem stünden anrechenbare Einkünfte von Fr. 70'011.- (einschliesslich des zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens von Fr. 2'662.-) gegenüber. Damit sei eine Überentschädigung im Umfang von Fr. 8'950.- ausgewiesen. Eine BVG-Invalidenrente sei nicht geschuldet. Die ausbezahlten Rentenbetreffnisse seien, soweit nicht verjährt, zurückzufordern. 
 
5.2.2. Der Beschwerdegegner weist darauf hin, es sei unklar, wie die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 6. Februar 2009 auf ein Invalideneinkommen von Fr. 2'383.- gekommen sei. Die damaligen beruflichen Abklärungen sprächen gegen dessen Anrechenbarkeit. Die Arbeit, die er im Rahmen einer beruflichen Abklärung verrichtet habe, habe ausschliesslich der Erhaltung einer Tagesstruktur und der sozialen Teilhabe gedient. Die IV-Verfügung sei in diesem Punkt offensichtlich falsch, ein im ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielbares Einkommen nicht gegeben.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Bezieht die versicherte Person Invalidenleistungen, ist in der Überentschädigungsrechnung auf der Seite der Einkünfte neben einschlägigen Sozialversicherungsleistungen u.a. ein Erwerbseinkommen anrechenbar, wenn es entweder weiterhin erzielt wird oder wenn es noch zumutbarerweise erzielbar ist (Art. 34a Abs. 1 BVG und Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2). Angerechnet werden kann also ein tatsächliches Erwerbseinkommen (unten E. 5.3.3) oder ein solches hypothetischer Natur (E. 5.3.4).  
 
5.3.2. Das in der Verfügung der IV-Stelle vom 6. Februar 2009 berücksichtigte Invalideneinkommen, das nach Ansicht der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung kraft Bindung an die Feststellungen der Invalidenversicherung (oben E. 3.2) in die Überentschädigungsrechnung einbezogen werden soll, stützt sich u.a. wohl auf eine Einschätzung des Suva-Kreisarztes (Bericht vom 6. Oktober 2008; vgl. angefochtenes Urteil E. 5.4). Dieser attestierte eine schwere Hirnfunktionsstörung als Folge des im Dezember 2004 erlittenen Schädelhirntraumas. Der Endzustand sei erreicht; die neuropsychologischen Defizite allein entsprächen einem Integritätsschaden von 50 Prozent (vgl. Suva, Integritätsentschädigung gemäss UVG, Tabelle 8; mittelschwere Störung der Hirnfunktion). Der Versicherte sei in der freien Wirtschaft nicht wiedereingliederbar. Seine gegenwärtige Beschäftigung von vier Stunden täglich im geschützten Rahmen sei (mit Blick auf die damit verbundene Tagesstruktur) unbedingt beizubehalten. Eine zeitliche Steigerung der Arbeitsleistung werde aber auch in einem geschützten Rahmen kaum mehr möglich sein. Der Kreisarzt bezog sich offenbar auf eine Tätigkeit des Beschwerdegegners im Rahmen einer beruflichen Abklärung im Bereich Eingliederung des Spitals B.________ (Industrielle Montage). Laut einem Bericht des Spitals B.________ vom 17. Januar 2007 betrug das Arbeitspensum ("Präsenz") 50 Prozent. Der Beschwerdegegner habe sich motiviert und engagiert gezeigt. Ein Ausbau des Pensums sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Aufgrund behinderungsbedingter Absenzen habe der "Leistungsgrad" um ein Viertel abgenommen, "so dass der Versicherte auf eine maximale Leistung von 25 Prozent (bei sehr einfachen Arbeiten, wie zum Beispiel Steckermontagen) kam". Für die weitere Entwicklung des Gesundheitszustands sei von zentraler Bedeutung, dass er in einem arbeitsorientierten Umfeld verbleiben könne. Aus diesem Grund biete das Spital B.________ dem Versicherten einen geschützten Arbeitsplatz in der Industriellen Montage an.  
 
5.3.3. Ein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen ist überentschädigungsrechtlich grundsätzlich anrechenbar (Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2; BGE 144 V 166 E. 4.4). Anders verhält es sich indessen, soweit Soziallohn vorliegt, d.h. Teile des ausbezahlten Lohns nicht als Gegenleistung einer erbrachten Arbeitsleistung erscheinen, sondern aus sozialen Erwägungen gewährt werden. Mit Blick auf die grundsätzliche Bindung der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge an die IV-rechtlichen Festlegungen führt die Nichtberücksichtigung von Soziallohnkomponenten bei der Festlegung des Invalideneinkommens (Art. 16 ATSG; BGE 148 V 174 E. 6.2) gemäss bisheriger ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Überentschädigungsrechnung dazu, dass diese Lohnteile nicht als "weitere anrechenbare Einkünfte" (Art. 34a Abs. 1 BVG) angerechnet werden (BGE 141 V 351 E. 5.1).  
Dies entspricht jedenfalls der bis Ende 2021 geltenden Rechtslage. Nach Art. 25 Abs. 1 IVV gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden, grundsätzlich als Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 16 ATSG. Abweichend davon konnten jedoch nach der bis Ende 2021 geltenden Fassung von Art. 25 Abs. 1 IVV u.a. Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht als Invalideneinkommen herangezogen werden (lit. b). Diese Einschränkung fehlt in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung von Art. 25 Abs. 1 IVV. Soziallohn soll demnach fortan wohl in das Invalideneinkommen einbezogen werden. Ob damit auch die bisherige überentschädigungsrechtliche Rechtsprechung (Nichtanrechnung von Soziallohn) aufzugeben sein wird (vgl. dazu MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 23 f. und N 82 zu Art. 28a IVG), kann an dieser Stelle nicht nur deswegen offen bleiben, weil die aktuelle Fassung von Art. 25 IVV vorliegend noch nicht anwendbar ist: In der Sache überschreitet der tatsächlich erzielte, bescheidene Jahreslohn von Fr. 2'662.- (2015) das Mass des Leistungsadäquaten auch mit Blick auf die schwere gesundheitliche Einschränkung nicht. Das Anforderungs- und Leistungsprofil (einfache Arbeiten im geschützten Rahmen; Halbtagespensum mit Leistungsgrad von 25 Prozent; oben E. 5.3.2) lässt jedenfalls Raum für einen leistungsadäquaten Lohn in der erwähnten Höhe. 
Den dargelegten Umständen nach scheidet die Annahme von Soziallohn aus, zumal für dessen Nachweis hohe Anforderungen gelten (BGE 141 V 351 E. 4.2). Solange der Beschwerdegegner den betreffenden Lohn tatsächlich erzielte, fliesst er unter dem Titel der anrechenbaren Einkünfte in die Überentschädigungsrechnung ein. Der Umstand, dass ein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen die Rentenleistungen in vielen Fällen in gleichem Umfang reduziert, schafft wohl dort negative Anreize hinsichtlich der (Selbst-) Eingliederung, wo der gleiche Lohn in Form eines zumutbarerweise erzielbaren (hypothetischen) Einkommens nicht anrechenbar wäre (dazu sogleich E. 5.3.4; vgl. den Kommentar von LAURENCE UTTINGER zu BGE 144 V 166, in: Schweizer Personalvorsorge 2018 H. 10, S. 111). Dabei handelt sich indessen um eine unausweichliche Konsequenz der geltenden Regelung in Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2
 
5.3.4. Das für die IV-Verfügung vom 6. Februar 2009 herangezogene Invalideneinkommen ist nach dem Gesagten grundsätzlich massgebend (oben E. 3.2), wenn und solange es sich um den Lohn handelt, den der Beschwerdegegner an einem geschützten Arbeitsplatz effektiv erzielt (e). Ob und wie lange dies der Fall war, ist allerdings unklar. In der Verfügung der IV-Stelle findet sich zur Bemessung des Invalideneinkommens der Vermerk "Quelle: Mindesteinkommen pro Jahr bei Verrichtung eines Teilerwerbs von 50 % an einem geschützten Arbeitsplatz". Soweit damit ein hypothetisches Einkommen aus einer Verweisungstätigkeit unterstellt werden sollte, bleibt zu prüfen, ob auf dieser Grundlage überentschädigungsrechtlich auch ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechenbar ist (Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2).  
Die Anrechenbarkeit des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens richtet sich nach der Restarbeitsfähigkeit (BGE 141 V 351 E. 4.4). Diese muss indessen erwerblich verwertbar sein. Die Rechtsprechung geht im Zusammenhang mit der Überentschädigungsrechnung nach Art. 34a Abs. 1 BVG davon aus, zumindest eine Restarbeitsfähigkeit von lediglich 10 Prozent sei grundsätzlich unverwertbar. Das entsprechende hypothetische Einkommen ist in der Regel nicht anrechenbar, weil für Nischentätigkeiten in diesem Umfang kein Markt unterstellt werden kann (BGE 144 V 166 E. 4.3 und 4.4). Im vorliegenden Fall steht eine Restarbeitsfähigkeit zur Diskussion, die allenfalls leicht über 10 Prozent liegt (Halbtagespensum mit Leistungsgrad von 25 Prozent). Im Rahmen der Überentschädigungsrechnung sind zusätzlich die gesamten objektiven und subjektiven Umstände zu berücksichtigen (oben E. 3.2). Dabei fällt namentlich ins Gewicht, dass der Beschwerdegegner selbst sehr einfache Arbeiten in einem Halbtagespensum nur mit einer um drei Viertel herabgesetzten Leistung zu bewältigen vermag (oben E. 5.3.2). 
Ein der IV-Rentenbemessung zugrunde liegendes hypothetisches Invalideneinkommen ist unter diesen Umständen nicht auf die Überentschädigungsrechnung übertragbar, da kein zumutbarerweise erzielbares Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 34a Abs. 1 BVG und Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 gegeben ist. 
 
5.3.5. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Solange der Beschwerdegegner ein Einkommen unter den im angefochtenen Urteil dargelegten Umständen tatsächlich erzielte, kann es angerechnet werden, zumal nicht von Soziallohn auszugehen ist (oben E. 5.3.3). Hingegen kann das in der Verfügung der IV-Stelle vom 6. Februar 2009 angerechnete Invalideneinkommen nicht als zumutbarerweise erzielbares (hypothetisches) Erwerbseinkommen in die Überentschädigungsrechnung übernommen werden, solange die gesundheitlichen und erwerblichen Rahmenbedingungen (geschützter Arbeitsplatz, zeitliches Pensum von 50 Prozent mit einem Rendement von etwa 25 Prozent) im Wesentlichen gleich bleiben (E. 5.3.4).  
 
6.  
Die Sache ist zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts an das kantonale Gericht zurückzuweisen, d.h. zur Abklärung, ob resp. wie lange der Beschwerdegegner im streitgegenständlichen Zeitraum allenfalls ein effektives Einkommen erzielt hat. Auf dieser Grundlage sind die Kürzung der berufsvorsorgerechtlichen Invalidenleistungen und eine allfällige Rückerstattung (vgl. Art. 35a Abs. 1 und Abs. 2 [in der hier massgebenden, bis Ende 2020 gültigen Fassung] BVG) neu zu beurteilen. Zu berücksichtigen bleibt, dass über die Ehefrau bezogene Kinderzulagen nicht zum mutmasslich entgangenen Verdienst gehören (oben E. 4.3). 
 
7.  
Im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen gilt die Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Entscheidungsgrundlagen als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob sie die Rückweisung beantragt oder ob sie das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag stellt (BGE 137 V 210 E. 7.1; Urteil 9C_380/2022 vom 25. September 2023 E. 5.1). Demnach trägt der Beschwerdegegner die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. März 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. August 2024 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub