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[AZA 0] 
C 31/00 
C 33/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 19. September 2000 
 
in Sachen 
M.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, Franz-Zelgerstrasse 7, Rothenburg, 
 
gegen 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, Zug, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
G.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, Franz-Zelgerstrasse 7, Rothenburg, 
 
gegen 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, Zug, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
Mit zwei Verfügungen vom 28. Juni 1995 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug von M.________ (geb. 
1966) und G.________ (geb. 1965) Beträge von Fr. 39'211. 60 bzw. Fr. 52'886. 80 an vom 10. November 1992 bis 31. Mai 1994 bzw. 30. April 1994 zu Unrecht ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen zurück. 
Die von beiden Belangten dagegen erhobenen Beschwerden hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit zwei Entscheiden vom 29. November 1999 in dem Sinne teilweise gut, als es die Sachen zur Neuberechnung des Rückforderungsbetrages an die Arbeitslosenkasse zurückwies. 
M.________ und G.________ lassen zwei gleich lautende Verwaltungsgerichtsbeschwerden einreichen, mit welchen sie beantragen, sie seien von jeglicher Pflicht zur Rückerstattung zu befreien. Sie machen geltend, die Rückforderungen der Kasse seien verjährt. 
Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung beider Verwaltungsgerichtsbeschwerden. Die Arbeitslosenkasse pflichtet dem ohne eigene Stellungnahme bei, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) sich nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel fast gleich lautende vorinstanzliche Entscheide betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.). 
 
2.- Dass die Beschwerdeführer zu Unrecht Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen haben, welche die Verwaltung gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG zurückfordern musste, ist nicht bestritten und im Übrigen anhand der Akten erstellt. Diesbezüglich wird auf den kantonalen Entscheid verwiesen (vgl. auch BGE 122 V 271). Zu prüfen ist einzig, ob die Rückforderungen verjährt sind. 
 
a) Gemäss Art. 95 Abs. 4 Satz 1 AVIG verjährt der Rückforderungsanspruch innert eines Jahres, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 124 V 382 Erw. 1, SVR 1997 AlV Nr. 84 S. 255 Erw. 2c/aa, je mit Hinweisen). Unter dem Ausdruck "nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 382 Erw. 1, 122 V 275 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Die zitierte Bestimmung unterwirft den Rückforderungsanspruch somit - gleich wie Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG - einer doppelten Verwirkungsdrohung: Einerseits ist die Rückforderung zeitlich daran gebunden, dass die Verwaltung innert Jahresfrist seit zumutbarer Kenntnis des rückforderungsbegründenden Sachverhalts verfügt. Erlässt sie innert dieser einjährigen relativen Verwirkungsfrist die Rückerstattungsverfügung, kann sie gegebenenfalls die Erstattung bis auf die in den letzten fünf Jahren ausgerichteten Leistungen ausdehnen, während die Rückforderung andererseits absolut verwirkt ist, soweit die Leistungsauszahlung mehr als fünf Jahre zurückliegt (BGE 122 V 275 Erw. 5a in fine). 
 
b) Da Art. 95 Abs. 4 AVIG inhaltlich mit Art. 47 Abs. 2 AHVG übereinstimmt, sind die von der Rechtsprechung im Bereich der AHV entwickelten Grundsätze analog auf die Arbeitslosenversicherung anwendbar. Auch bei Art. 95 Abs. 4 AVIG handelt es sich, wie gesagt, um eine Verwirkungsfrist. 
Sie betrifft lediglich die Festsetzung der Rückforderung, nicht aber deren Vollstreckung (SVR 1997 AlV Nr. 84 S. 255 Erw. 2c/aa; BGE 117 V 209 Erw. 2b mit Hinweisen). Wurde die Rückforderung einmal frist- und formgerecht geltend gemacht, ist die Frist zu ihrer Festsetzung ein für allemal gewahrt, und zwar selbst dann, wenn die entsprechende Verfügung nachträglich aufgehoben und durch eine inhaltlich berichtigte neue ersetzt werden muss. Das spätere rechtliche Schicksal der Rückerstattungsverfügung spielt demnach keine Rolle. In solchen Fällen stellt sich die Frage der Verwirkung erst wieder bei der Vollstreckung, nachdem die Rückerstattungsforderung rechtskräftig geworden ist (SVR 1997 AlV Nr. 84 S. 255 Erw. 2c/aa mit Hinweisen). Dieses Verfahrensstadium ist aber vorliegend noch nicht erreicht. 
 
c) Die Beschwerdeführer irren sich, wenn sie einwenden, die streitigen Rückerstattungen seien wegen des Ablaufs von mehr als fünf Jahren seit den ihnen zu Grunde liegenden Auszahlungen verjährt bzw. verwirkt. Massgebend ist einzig, ob die Rückerstattungen rechtzeitig geltend gemacht wurden. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend erwogen hat und in den Verwaltungsgerichtsbeschwerden nicht bestritten wird, erhielt die Arbeitslosenkasse erst mit dem Polizeirapport vom 8. Oktober 1994 Kenntnis von der selbstständigen Tätigkeit der Beschwerdeführer. Die Rückforderung wurde am 28. Juni 1995 verfügt. Die Kasse hat somit rechtzeitig gehandelt, um die seit 10. November 1992 zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zurückzufordern. Trotz des seitherigen Zeitablaufs vermochte nach dem Gesagten keine Verwirkung einzutreten. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerden offensichtlich unbegründet sind, werden sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, dem Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zug, und dem Staatssekretariat für 
 
 
Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 19. September 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: