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«AZA 7» 
U 450/99 Gi 
 
 
III. Kammer 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
 
Urteil vom 19. September 2000 
 
in Sachen 
P.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, St. Alban-Graben 8, Basel, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel 
 
 
 
A.- Der 1959 geborene P.________ arbeitete bei der 
Firma S.________ AG, und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 29. April 1995 erlitt er bei einem Sturz von einer Leiter eine mediale Meniskusruptur rechts sowie eine Kreuzbandruptur rechts. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und kam für die Heilbehandlungskosten auf. Sodann richtete sie Taggelder aus. In der Zeit vom 16. Dezember 1996 bis 17. Januar 1997 fanden in der Rehabilitationsklinik B.________ berufliche Abklärungen statt (Berichte vom 29. Januar 1997). Am 8. Dezember 1997 wurde die Berufliche Abklärungsstelle (BEFAS), Werkstätten- und Wohnzentrum B.________, von der Invalidenversicherung beauftragt, nochmals die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit des P.________ zu prüfen. Die hiefür erforderlichen Untersuchungen fanden vom 12. Januar bis 6. Februar 1998 statt, worüber die BEFAS am 12. Mai 1998 berichtete. Nachdem P.________ am 24. März 1998 schliesslich kreisärztlich durch Dr. W.________ untersucht worden war, sprach ihm die Anstalt mit Verfügung vom 15. Juli 1998 per 1. August 1998 eine auf einer Erwerbseinbusse von 25 % basierende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Auf Einsprache hin hielt die Anstalt mit Entscheid vom 9. November 1998 an ihrem Standpunkt fest. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 1. Dezember 1999 teilweise gut und hob den Einspracheentscheid vom 9. November 1998 sinngemäss insoweit auf, als er die Rentenfrage umfasste und stellte fest, dass dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 30 % zustehe. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ beantragen, es seien im eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % sowie eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 25 % zuzusprechen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat 
sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die SUVA hat im Einspracheentscheid vom 9. November 1998 die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a, 110 V 276 Erw. 4b; vgl. auch BGE 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen), die Integritätsentschädigung (Art. 24 und 25 Abs. 1 UVG; BGE 115 V 147, 113 V 221; vgl. auch BGE 124 V 31 Erw. 1 mit Hinweisen), insbesondere die Bedeutung der von ihr in Weiterentwicklung der vom Bundesrat im Anhang 3 zur UVV aufgestellten Richtlinien erarbeiteten Tabellen (BGE 116 V 157 Erw. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 124 V 32 Erw. 1c), zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben werden auch die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen Beeinträchtigungen (BGE 115 V 133; vgl. auch BGE 120 V 355 f. Erw. 5b/aa, 117 V 383 Erw. 4b). Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Vorab ist festzuhalten, dass es nicht angeht, den Invaliditätsgrad einfach unter Hinweis auf einen nicht näher erörterten Erfahrungswert festzusetzen, wovon die Vorinstanz auszugehen scheint. Es ist vielmehr ein dem konkreten Fall Rechnung tragender Einkommensvergleich vorzunehmen. Soweit das kantonale Versicherungsgericht im Sinne einer Eventualbegründung dennoch den mutmasslichen Verdienst ohne den unfallbedingten Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) dem trotz der auf das Ereignis zurückzuführenden Beschwerden zumutbarerweise realisierbaren Einkommen (Invalideneinkommen) gegenüberstellt und damit auf eine Erwerbseinbusse von 30 % schliesst, vermag dies zwar im Ergebnis, nicht jedoch in der Begründung zu überzeugen. 
 
 
3.- Der Validenverdienst bestimmt sich aus dem zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommen, welches der mutmasslichen Lohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides anzupassen ist (vgl. BGE 123 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Das von der SUVA dergestalt festgesetzte, von der Vorinstanz bestätigte Einkommen ohne Invalidität in der Höhe von Fr. 58'000.- ist nicht zu beanstanden. Daran vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 
 
4.- a) Zur Bestimmung des Invalideneinkommens können 
sodann mit der Vorinstanz die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik) (nachfolgend LSE) aus dem Jahre 1996 herangezogen werden. Dabei ist auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, d.h. der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Dabei kann im Widerspruch zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auf den durchschnittlichen Verdienst eines im Baugewerbe einfache und repetitive Tätigkeiten ausübenden Arbeitnehmers abgestellt werden, kann doch dem Versicherten nach einhelliger Meinung der Ärzte wegen der vom Unfall herrührenden Restbeschwerden ein Einsatz im Baugewerbe gar nicht zugemutet werden. Vielmehr bildet der auf 40 Wochenarbeitsstunden standardisierte durchschnittliche Jahresverdienst im privaten Sektor von Fr. 51'528.- (4294 x 12) Ausgangspunkt, welcher der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit seit 1993 von wöchentlich 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft 1999 Heft 10, Anhang S. 27, Tabelle B9.2) anzupassen ist. Zusätzlich ist die Nominallohnentwicklung bis 1998 zu berücksichtigen, was rund Fr. 54'625.- ergibt (51'528 x 41,9 / 40 x 1.005 x 1.007 [Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 28, Tabelle B10.2]). 
 
Von diesem Betrag kann nun entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht einfach pauschal ein Abzug von 25 % gewährt werden. Zunächst ist zu fragen, in welchem Umfang die versicherte Person aus Sicht der unfallbedingten Gesundheitsschäden in der Verweisungstätigkeit zumutbarerweise arbeiten sein kann. Dementsprechend ist der Tabellenlohn zu kürzen. Liegen sodann besondere persönliche und berufliche Merkmale vor, die ein unter oder über den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten lassen (Beispiele hiezu in BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; AHI 1999 S. 181 Erw. 3b, S. 242 Erw. 4c, 1998 S. 177 Erw. 3a; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 414 Erw. 4b/cc, 1998 Nr. U 304 S. 373 Erw. 3), ist diesfalls ganz allgemein der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (zur Publikation vorgesehenes Urteil A. vom 9. Mai 2000, I 482/99, zusammengefasst in ZBJV 2000 S. 429; vgl. AHI 1999 S. 181 Erw. 3 und S. 243 Erw. 4c, 1998 S. 292 Erw. 3b). Dabei darf der daraus gegebenenfalls resultierende Abzug vom statistischen Lohn insgesamt höchstens 25 % betragen (zur Publikation vorgesehenes Urteil A. vom 9. Mai 2000, I 482/99). 
 
b) Die Rehabilitationsklinik B.________ hat gestützt auf die aus einer rund eineinhalbmonatigen beruflichen Abklärung gewonnenen Erkenntnisse dem Versicherten attestiert, er könne in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztägig einen guten Einsatz bringen (Bericht vom 29. Januar 1997). Dagegen geht die BEFAS etwas mehr als ein Jahr später ebenfalls im Nachgang zu beruflichen Abklärungen von einer um 40 % reduzierten Leistungsfähigkeit in einer Vollzeitstelle aus (Schätzung vom 12. Mai 1998). Mitberücksichtigt ist dabei die starke psychische Fixierung des Beschwerdeführers auf seine Schmerzen, was im besagten Bericht klar zum Ausdruck kommt. Der Unfallversicherer hat indessen für diese psychischen Einschränkungen, wie im Einspracheentscheid zutreffend dargetan, mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall nicht einzustehen. Ob allerdings die festgestellte Leistungseinschränkung von 40 % ganz auf psychische Faktoren zurückzuführen ist - wovon die SUVA ausgeht - oder teilweise auch auf die somatisch bedingten Leiden, insbesondere die Schmerzempfindlichkeit des Knies, bleibt fraglich. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Denn einerseits ist der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im zwischen den beiden Abklärungen liegenden Zeitraum weitgehendst stabil geblieben. Anderseits findet sich im Bericht der BEFAS keinerlei Kritik an der Einschätzung der Rehabilitationsklinik. Weiter weisen die Berichterstatter der BEFAS ausdrücklich auf die grosse Diskrepanz zwischen der objektivierbaren körperlichen Belastbarkeit und dem, was sich der Beschwerdeführer selbst noch zutraut, hin, was zumindest auf einen ganz überwiegenden Einfluss der psychischen Situation des Versicherten auf seine gezeigten Leistungen hindeutet. Wenn daher die Vorinstanz von einem abgerundet 25 % unter dem oben aufgeführten Betrag von Fr 54'625.- liegenden Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 40'625.- ausgegangen ist, so erweist sich dies unter Berücksichtigung der angeführten Unsicherheit sowie den von der SUVA bei ihrer Invaliditätsbemessung herangezogenen Lohnangaben aus der anstaltsinternen Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) für voll leistungsfähige Personen (Verdienst von durchschnittlich Fr. 40'625.- bis Fr. 46'800.-) gesamthaft gesehen als angemessen. Von einem unerlaubten Eingriff in das Ermessen der SUVA (vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2) kann, da diese bei der Umschreibung der Restarbeitsfähigkeit - wie bereits dargetan - allein auf den Bericht der Rehabilitationsklinik B.________ vom 29. Januar 1997 abgestellt hat, nicht gesprochen werden. 
 
c) Aus der Gegenüberstellung des Betrages von Fr. 40'625.- und des Valideneinkommens von Fr. 58'000.- resultiert eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von rund 30 %, womit der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der Rentenfrage im Ergebnis zu bestätigen ist. 
 
5.- Hinsichtlich der Integritätsentschädigung entsprechen der vorinstanzliche Entscheid sowie der Einspracheentscheid der SUVA vom 9. November 1998, welcher auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. W.________ vom 24. März 1998 verweist, Gesetz und Verordnung. Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe vor, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
richt des Kantons Basel-Stadt, der IV-Stelle Basel- 
Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zuge- 
stellt. 
Luzern, 19. September 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: