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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.112/2006 /scd 
 
Urteil vom 19. September 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, 
 
gegen 
 
Departement Gesundheit und Soziales, 
Kantonaler Sozialdienst, Fachbereich Opferhilfe, 
Obere Vorstadt 3, Postfach 2254, 5001 Aarau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Entschädigung gemäss OHG, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 22. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a X.________ wurde am 4. Oktober 1995 von Y.________ anlässlich eines Streits geschlagen und zu Boden geworfen. Als Folge der durch die Straftat erlittenen Verletzungen entwickelte sich ein Schmerzsyndrom im Bereich von Nacken, Schulter und Arm. Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, vom 4. Juni 1998 wurde X.________ eine volle IV-Rente ab 1. Oktober 1996 zugesprochen. 
A.b Das Bezirksgericht Baden sprach Y.________ am 18. Juni 1997 unter anderem der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) schuldig. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Urteil vom 7. Oktober 1998 verpflichtete es den Straftäter in teilweiser Gutheissung der Zivilklage, dem Opfer als Genugtuung den Betrag von Fr. 15'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Ferner stellte es fest, der Straftäter sei gegenüber dem Opfer zu 75% schadenersatzpflichtig. Dieser Entscheid wurde ans Obergericht des Kantons Aargau und ans Bundesgericht weitergezogen. Mit Urteil vom 22. Februar 2000 verpflichtete das Bundesgericht Y.________, X.________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins zu bezahlen, und es stellte fest, dass der Straftäter gegenüber dem Opfer zu 100% schadenersatzpflichtig ist. Die Beurteilung der Höhe der Schadenersatzforderung verwies es auf den Zivilweg. In der Folge verzichtete X.________, wohl mangels Aussicht, von Y.________ tatsächlich Schadenersatz zu erhalten, auf die Einleitung eines Zivilprozesses. 
A.c Am 28. Juni 2000 zahlte der Kantonale Sozialdienst X.________ die gerichtlich zugesprochene Genugtuung aus. 
A.d Gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) beantragte X.________ die Ausrichtung eines Entschädigungsvorschusses in der Höhe von Fr. 50'000.--. Mit Verfügung vom 7. November 2000 hiess der Kantonale Sozialdienst das Gesuch in der Höhe von Fr. 1'000.-- monatlich und maximal Fr. 25'000.-- gut. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 27. März 2001 ab. 
A.e Mit Eingaben vom 6. April 2000 und 25. Mai 2001 ersuchte X.________ um Ausrichtung einer opferhilferechtlichen Entschädigung im gesetzlichen Höchstbetrag von Fr. 100'000.-- (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 18. November 1992 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfeverordnung, OHV; SR 312.51]). Zur Abklärung des Verdienstausfalls wurde ein Gutachten über den hypothetischen Netto- und Bruttogewinn des von der Beschwerdeführerin betriebenen Floristengeschäfts eingeholt. Mit Verfügung vom 28. April 2005 wies der Kantonale Sozialdienst das Gesuch um Entschädigung ab und verpflichtete die Gesuchstellerin, den gewährten Entschädigungsvorschuss zurückzuerstatten. 
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, mit Urteil vom 22. März 2006 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Gericht aus, gemäss der vom Kantonalen Sozialdienst eingeholten Expertise könne der mutmassliche Gewinn des Blumengeschäfts der Beschwerdeführerin nicht höher eingeschätzt werden als die der Beschwerdeführerin ausbezahlten Leistungen der Sozialversicherungen. Der Schaden der Beschwerdeführerin sei damit gedeckt, weshalb sie aufgrund der Anrechnung dieser Leistungen gestützt auf Art. 14 Abs. 1 OHG nicht zusätzlich eine Opferhilfe-Entschädigung für Erwerbsausfall beanspruchen könne. 
B. 
X.________ hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und es sei ihr antragsgemäss der für die opferhilferechtliche Entschädigung vorgesehene Höchstbetrag von Fr. 100'000.-- zuzüglich Schadenszins zu 5% seit dem 4. Oktober 1995 zu bezahlen, eventuell unter Anrechnung des geleisteten Vorschusses. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zwecks Vervollständigung des Beweisergebnisses und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weitern ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. 
C. 
Das Verwaltungsgericht und der Kantonale Sozialdienst verzichten auf Stellungnahme. Das Bundesamt für Justiz als beschwerdeberechtigte Bundesverwaltungsbehörde im Sinn von Art. 110 Abs. 1 OG liess sich ebenfalls nicht vernehmen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil einer letzten kantonalen Instanz betreffend Entschädigung gemäss OHG. Hiergegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich offen (Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG; BGE 125 II 169 E. 1 S. 171). Die Beschwerdeführerin, deren Entschädigungsgesuch abgewiesen worden ist, ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten. 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts beruhe auf fehlerhaften und unvollständigen Sachverhaltsabklärungen. 
2.2 Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. Im vorliegenden Fall hat eine gerichtliche Vorinstanz entschieden, weshalb die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sachverhaltsrügen nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG überprüft werden können. 
2.3 
2.3.1 Zum einen beanstandet die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV). Sie macht geltend, sie habe zu keinem Zeitpunkt ihre persönliche Situation in diesem Verfahren in beweisrelevantem Zusammenhang einbringen können. Das Gutachten über den zu erwartenden Erwerbsausfall sei ohne ihre Mitwirkung entstanden, und das Gericht habe es unter Verletzung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien unterlassen, eine Beweisverhandlung durchzuführen. 
2.3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504; 127 I 54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen). Von hier nicht gegebenen Ausnahmen zur Wahrung eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) abgesehen (vgl. BGE 122 II 464 E. 4 S. 469 f. betreffend eine psychiatrische Expertise) ist der Anhörungsanspruch auf schriftliche Stellungnahmen beschränkt. 
2.3.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Kantonale Sozialdienst vor Abweisung des Entschädigungsgesuchs die Beschwerdeführerin am 4. November 2004 aufforderte, zur Expertise über ihren mutmasslichen Erwerbsausfall schriftlich Stellung zu nehmen. An der Gerichtsverhandlung vom 22. März 2006 hatte die Beschwerdeführerin über die Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus Gelegenheit, sich mündlich zum Gutachten zu äussern. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aus der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV indessen kein Anspruch auf Durchführung einer gerichtlichen Beweisverhandlung abgeleitet werden. Inwiefern der Gehörsanspruch resp. der Anspruch auf ein faires Verfahren im kantonalen Verfahren verletzt worden sein soll, ist damit nicht ersichtlich. 
2.4 
2.4.1 Zum andern bringt die Beschwerdeführerin vor, das Gutachten über den mutmasslichen Erwerbsausfall, auf welches das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid massgeblich abstützte, sei fehlerhaft. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin muss von einem höheren Umsatz ihres Floristengeschäfts und von höheren Gewinnmargen ausgegangen werden. Entgegen dem Gutachten, das von einem Jahresumsatz von Fr. 250'000.-- und von einem daraus resultierenden Jahreseinkommen von rund Fr. 33'000.-- ausgehe, müsse der Jahresumsatz auf Fr. 300'000.-- und der entgangene Jahresgewinn auf Fr. 80'000.-- geschätzt werden. Daraus resultiere ein von den Sozialversicherungen nicht gedeckter Schaden von jährlich rund Fr. 30'000.--. Indem das Verwaltungsgericht seinen Entscheid auf ein fehlerhaftes Gutachten abgestützt und keine weiteren Beweiserhebungen vorgenommen habe, habe es Art. 12 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 OHG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b OG verletzt. 
2.4.2 Nach Art. 16 Abs. 2 OHG gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Dies schliesst aber eine Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers nicht aus. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen (BGE 126 II 97 E. 2E S. 102, mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die Rechtsmittelinstanz zusätzliche Abklärungen nur vornimmt, wenn aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass dazu besteht (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 
2.4.3 Die Straftat ereignete sich im Oktober 1995. Der Experte schätzte den Umsatz für das Jahr 1995 auf insgesamt Fr. 250'000.--. Das Verwaltungsgericht erachtete diese Annahme als plausibel, da sie einerseits dem Geschäftsplan der Beschwerdeführerin entspreche und anderseits mit den Angaben der Buchhaltung der Beschwerdeführerin übereinstimme. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. 
 
Für die folgenden Jahre veranschlagte der Experte den erzielbaren Umsatz des Floristengeschäfts auf konstant Fr. 250'000.--. Das Verwaltungsgericht beurteilte diese Schätzung wiederum als plausibel. Dafür spreche, dass das Floristengeschäft sich im Zeitpunkt der Straftat im Jahr 1995 nicht mehr in einer Aufbauphase befunden habe, die Geschäftslage, die Einkaufsmöglichkeiten und die Konkurrenzsituation gleich geblieben seien, zusätzliches Personal eingestellt worden sei, an das die Beschwerdeführerin die Arbeiten habe delegieren können, und die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit gezielt dort habe einsetzen können, wo ihr persönlicher Einsatz besonders wichtig war. Selbst unter der Annahme, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin erhalten geblieben wäre, könnte nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aufgrund der gegebenen Umstände nicht mit einer Umsatzsteigerung gerechnet werden. Das Verwaltungsgericht stützte sich bei dieser Einschätzung auch auf die Angaben der Treuhänderin der Beschwerdeführerin, wonach ein über Fr. 250'000.-- hinausgehender Umsatz ohne betriebliche Umstellungen nicht erreichbar gewesen wäre. 
 
Die Beschwerdeführerin wendet ein, es hätte ein Vergleich mit den Umsatzzahlen anderer Floristengeschäfte ähnlicher Art, Lage und Grösse vorgenommen werden müssen, woraus ersichtlich geworden wäre, dass mit steigenden Gewinnmargen hätte gerechnet werden müssen. Dieses Argument ist nicht stichhaltig, da eine Umsatzsteigerung wesentlich von der handwerklichen und künstlerischen Gestaltungskraft von Blumen- und Pflanzenschmuck abhängt, was die Beschwerdeführerin selbst einräumt. Höhere Gewinnmargen anderer Blumengeschäfte lassen daher nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass auch die Beschwerdeführerin Umsatz und Gewinn ab dem Jahr 1996 hätte steigern können. Jedenfalls ist es nicht offensichtlich falsch, wenn das Verwaltungsgericht von den effektiv ausgewiesenen Geschäftszahlen des Floristengeschäfts im Jahr 1995 ausging und aufgrund der konkreten Gegebenheiten den zu erwartenden Umsatz als gleichbleibend einschätzte. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass es das Verwaltungsgericht entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin ablehnte, eine Gewinnsteigerung anzunehmen, weil sich das im Jahr 1992 eröffnete Floristengeschäft noch in einer Aufbauphase befunden und sich Daueraufträge abgezeichnet haben sollen. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass es die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung zur Mitwirkung unterliess, ihre Behauptungen zu belegen. Dem Verwaltungsgericht war es daher nicht möglich, weitere Beweiserhebungen durchzuführen, weshalb das Gericht die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (vgl. E. 2.4.2 hiervor) insoweit nicht verletzte. Auch im Verfahren vor Bundesgericht hat die Beschwerdeführerin keine Belege eingereicht, weshalb ihre Behauptungen über sich abzeichnende Daueraufträge als blosse Spekulationen zu betrachten sind. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen der Einwand der Beschwerdeführerin, der Experte hätte die gestiegenen Kosten für neu eingestelltes Personal einbeziehen müssen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Gutachten über den mutmasslichen Geschäftsgewinn, der erzielt worden wäre, wenn die Beschwerdeführerin weiterhin im Blumengeschäft hätte tätig sein können, Aufschluss geben soll. In diesem Fall wäre zusätzliches Personal gerade nicht nötig gewesen. Damit ergibt sich, dass das angefochtene Urteil nicht auf offensichtlich falschen tatsächlichen Annahmen beruht, der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt ist und insoweit auch keine einschlägige Verletzung des Opferhilfegesetzes vorliegt. 
2.5 
2.5.1 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die kantonalen Behörden hätten es unter Verletzung der Untersuchungsmaxime unterlassen, Abklärungen darüber zu treffen, ob ausser einem Erwerbsausfallschaden ein Haushaltschaden eingetreten sei. 
2.5.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin sich an den Haushaltarbeiten beteiligte. Im Gegenteil wurde in der Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes vom 7. November 2000 über das Gesuch um Vorschussleistungen ausdrücklich vermerkt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin für den gemeinsamen Haushalt verantwortlich war. Auch aus den bei den Akten liegenden IV-Unterlagen ergibt sich nicht, dass der Haushalt (teilweise) von der Beschwerdeführerin geführt worden wäre. Den kantonalen Instanzen kann daher nicht vorgeworfen werden, dass sie die Möglichkeit eines Haushaltschadens nicht von sich aus in Betracht zogen und die Beschwerdeführerin nicht zur Darlegung des Haushaltschadens aufforderten (vgl. E. 2.4.2 hiervor), zumal diese im Opferhilfe-Verfahren anwaltlich vertreten war (vgl. in diesem Sinn auch das Bundesgerichtsurteil 1A.93/2004 vom 2. September 2004 E. 4.5). Eine unvollständige Sachverhaltsermittlung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 16 Abs. 2 OHG) liegt auch insoweit nicht vor. 
3. 
Die Beschwerdeführerin bringt keine weiteren Rügen vor, und eine Bundesrechtsverletzung ist auch nicht ersichtlich. Das Bundesgericht hat somit keinen Grund, die abschlägige Beurteilung des Anspruchs auf Opferhilfe-Entschädigung in Frage zu stellen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 16 Abs. 1 OHG). Die Beschwerdeführerin ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Die Voraussetzungen sind wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gegeben (vgl. Art. 152 Abs. 1 und 2 OG), weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Fachbereich Opferhilfe und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Hauptabteilung Staats- und Verwaltungsrecht schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. September 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: