Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.457/2006 /ggs
Urteil vom 19. September 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Reeb,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Thomas Mettler, Präsident Kreisgericht St. Gallen,
Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen, Beschwerdegegner,
Kantonsgericht St. Gallen, Kantonsgerichtspräsidentin, Klosterhof 1,
9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ausstand,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonsgerichtspräsidentin, vom 25. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Beim Kreisgericht St. Gallen ist seit dem Frühjahr 2001 die Scheidungsklage von X.________ gegen Y.________ hängig.
Mit Gesuch vom 22. Juni 2006 beantragte X.________ den Ausstand des für das Scheidungsverfahren zuständigen Kreisgerichtspräsidenten, Dr. Thomas Mettler, und verlangte zudem, das Scheidungsverfahren sei bis zum Entscheid über den Ausstand zu sistieren. Die Ablehnung des Kreisgerichtspräsidenten begründete sie im Wesentlichen damit, er habe mit Schreiben vom 2. Juni 2006 anstelle des Beistands die Besuchsmodalitäten für die Übergabe der beiden Kinder vom 11. Juni 2006 festgelegt, er sei am 11. Juni 2006 im Zusammenhang mit der für diesen Tag vorgesehenen Kontaktaufnahme mit dem Vater unzulässig vorgegangen, und er habe mit Schreiben vom 20. Juni 2006 weitere vorsorgliche Massnahmen in Aussicht gestellt.
X.________ überbrachte dieses Ausstandsbegehren am 23. Juni 2006 persönlich dem Kantonsgericht; gleichentags wurde dem Kreisgerichtspräsidenten Mettler eine Kopie des Begehrens zugestellt. Wegen der zeitlichen Dringlichkeit - die Hauptverhandlung war auf den 27. Juni 2006 angesetzt - nahm dieser dazu am Samstag, dem 24. Juni 2006, Stellung und übermittelte seine Stellungnahme gleichentags der Kantonsgerichtspräsidentin. Diese wies das Ausstands- und Sistierungsbegehren am Sonntag, 25. Juni 2006, ab, soweit sie darauf eintrat.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Juli 2006 wegen Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 8 EMRK sowie von Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und 3 und Art. 30 Abs. 1 BV beantragt X.________, diesen Entscheid der Kantonsgerichtspräsidentin aufzuheben und ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Kreisgerichtspräsident Mettler beantragt in seiner Vernehmlassung, sowohl das Gesuch um aufschiebende Wirkung als auch die Beschwerde abzuweisen. Die Kantonsgerichtspräsidentin beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
C.
Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 11. August 2006 ab.
D.
X.________ hält in ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2006 an ihrer Beschwerde vollumfänglich fest.
Das Kreisgericht St. Gallen teilt mit, dass es am 25. August 2006 im Verfahren um die Ergänzung des Scheidungsurteils einen Entscheid gefällt und dabei auch vorsorgliche Massnahmen verfügt hat.
X.________ beantragt mit einer ergänzenden Vernehmlassung erneut, ihre Beschwerde gutzuheissen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid der Kantonsgerichtspräsidentin über die Abweisung des Ablehnungsbegehrens schliesst das Scheidungsverfahren nicht ab, sondern lässt im Gegenteil dessen Fortführung zu. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 88 OG befugt, sich gegen die Abweisung ihrer Befangenheitsrüge zur Wehr zu setzen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist. Soweit im Folgenden auf Rügen nicht eingegangen wird, genügen sie diesen Begründungsanforderungen nicht oder setzen sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern legen allgemein dar, weshalb der Kreisgerichtspräsident befangen sein soll.
2.
2.1 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 126 I 68 E. 3a mit Hinweisen). Verfahrens- oder andere Rechtsfehler, die einem Richter unterlaufen, können nach der Rechtsprechung den Anschein der Befangenheit allerdings nur begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder so schwer wiegen, dass sie Amtspflichtverletzungen darstellen (BGE 116 Ia 14 E. 5; 135 E. 3a). Ablehnungsgründe sind nach Treu und Glauben ohne Verzug geltend zu machen (BGE 124 I 121 E. 2; 119 Ia 221 E. 5a; 118 Ia 282 E. 3a).
2.2 Die Kantonsgerichtspräsidentin hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Beschwerdeführerin begründe die angebliche Befangenheit von Kreisgerichtspräsident Mettler mit dem Schreiben vom 2. Juni 2006 im Hinblick auf die Organisation des Besuchstags und dessen Abwicklung am 11. Juni 2006. Eine Befangenheitsrüge habe sie aber deswegen erst rund zwei Wochen später erhoben, zu einem Zeitpunkt, in welchem sie damit habe rechnen können, dass das Ablehnungsgesuch nicht mehr rechtzeitig vor der Hauptverhandlung vom 27. Juni 2006 würde beurteilt werden können. Der Beschwerdeführerin sei aus einem früheren Verfahren bekannt, dass Ausstandsgründe sofort geltend gemacht werden müssten; ihr Zuwarten sei daher rechtsmissbräuchlich, weshalb auf das Ablehnungsgesuch insoweit nicht einzutreten sei. Offensichtlich sei es der Beschwerdeführerin denn auch nicht um den Brief vom 2. Juni und das Vorgehen Mettlers am 11. Juni 2006 gegangen. Vielmehr habe sie erst reagiert, als dieser mit Schreiben vom 20. Juni 2006 weitere vorsorgliche Massnahmen in Aussicht gestellt habe. Den Erlass solcher Massnahmen lehne sie ab und habe versucht, sie mit einem Ausstandsgesuch gegen den Kreisgerichtspräsidenten zu verhindern. Der Hinweis auf die Möglichkeit, dass vorsorgliche Massnahmen erlassen würden, lasse diesen indessen offensichtlich nicht befangen erscheinen.
3.
3.1 Der Entscheid der Kantonsgerichtspräsidentin ist in der Sache verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das rund dreiwöchige (in Bezug auf das Schreiben Mettlers vom 2. Juni 2006) bzw. zweiwöchige (in Bezug auf das Vorgehen Mettlers am 11. Juni 2006) Zuwarten der Beschwerdeführerin mit der Geltendmachung der von ihr daraus abgeleiteten Befangenheitsrügen war klarerweise rechtsmissbräuchlich, zumal sie sich bewusst sein musste, dass sie mit diesem Vorgehen die Einhaltung des Verhandlungstermins vom 27. Juni 2006 aller Voraussicht verunmöglichen würde.
Rechtzeitig erhoben, aber offensichtlich trölerisch war die Rüge, Mettler sei wegen der im Schreiben vom 20. Juni 2006 enthaltenen Ankündigung befangen, möglicherweise weitere vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Es ist zwar theoretisch nicht auszuschliessen, dass ein Richter beim Erlass vorsorglicher Massnahmen elementare Verfahrensregeln verletzt und in parteiischer, willkürlicher Weise handelt, was ihn als befangen erscheinen lassen könnte. Inwiefern indessen im blossen In-Aussicht-Stellen von inhaltlich noch völlig offenen Massnahmen ein schwerer Verfahrensfehler liegen könnte, der den Richter als befangen erscheinen lassen könnte, ist unerfindlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar dargetan.
3.2 Damit erweist sich das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin insgesamt als trölerisch und rechtsmissbräuchlich. Unter diesen Umständen ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Kantonsgerichtspräsidentin den angefochtenen Entscheid nach dem Eingang der Vernehmlassung des Kreisgerichtspräsidenten fällte, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Andernfalls hätte die Beschwerdeführerin das mit ihrem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen offensichtlich angestrebte Ziel erreicht, den Verhandlungstermin vom 27. Juni 2006 zu verunmöglichen. Da Rechtsmissbrauch nicht zu schützen ist, konnte die Kantonsgerichtspräsidentin ohne Gehörsverletzung darauf verzichten, der Beschwerdeführerin Gelegenheit einzuräumen, zur Eingabe Mettlers Stellung zu nehmen.
3.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin aussichtslos war, weshalb ihr die Kantonsgerichtspräsidentin die unentgeltliche Rechtspflege ohne Verfassungsverletzung verweigern konnte.
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 OG). Sie hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: