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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.117/2006 /bnm 
 
Urteil vom 19. September 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________ und Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde, Rathausplatz 2A, Postfach 56, 1702 Fribourg. 
 
Gegenstand 
Lohnpfändung; Existenzminimum. 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde, 
vom 6. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 8. Juni 2006 hat das Betreibungsamt A.________ in der Betreibung Nr. 1 das Existenzminimum von X.________ und Y.________ neu berechnet und eine Lohnpfändung von Fr. 840.-- pro Monat verfügt. 
B. 
Am 15. Juni 2006 reichten X.________ und Y.________ gegen diese Verfügung bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 6. Juli 2006 wurde das Rechtsmittel abgewiesen. 
C. 
Mit Eingabe vom 11. Juli 2006 haben X.________ und Y.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführer rügten, der für allgemeine Versicherungen eingesetzte Betrag von Fr. 150.-- reiche nicht aus, um alle Versicherungen (Autoversicherung, Krankenkasse, Hausratversicherung, usw.) zu bezahlen. Zudem handle es sich bei den Prämien der Versicherung Z.________ nicht um eine Lebensversicherung, sondern um die Amortisation der Wohnung, die jeden Monat bezahlt werden müsse. 
 
Die Aufsichtsbehörde fährt fort, Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar seien, könnten soweit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig seien (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Besitze der Schuldner ein eigenes von ihm bewohntes Haus (oder Wohnung), so sei an Stelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser bestehe aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlichrechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten (vgl. die Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG, in: BlSchK 2001 S. 14 ff.). 
 
In tatsächlicher Hinsicht hat die Aufsichtsbehörde festgestellt, aus den Akten gehe hervor, dass die Krankenkassenprämien bei der Berechnung berücksichtigt worden seien und zwar unter "cotisations sociales" (Fr. 188.-- und Fr. 185.30). Sollten sich die Prämien erhöht haben, obliege es den Beschwerdeführern, dies beim Betreibungsamt geltend zu machen. Die Autoversicherung sei Bestandteil der Fr. 693.15, die für die Fahrt zur Arbeit eingesetzt worden seien. Dabei seien die Steuern (Fr. 35.25), die Versicherung (Fr. 154.65), der Leasingzins (Fr. 426.25), das Benzin (Fr. 77.--) und kleinere Unterhaltskosten berücksichtigt. Die Beschwerdeführer zeigten nicht auf, inwiefern diese Berechnung falsch sein sollte. Bei zusätzlichen Kosten obliege es auch hier den Beschwerdeführern, eine Anpassung des Existenzminimums beim Betreibungsamt zu beantragen. 
 
Daraus hat die Vorinstanz geschlossen, der Betrag von Fr. 150.-- sei somit einzig für andere, unbedingt notwendige Versicherungen und Diverses eingesetzt worden. Aus den Akten gehe hervor, dass bei der Aufnahme des Pfändungsprotokolls ein Betrag von Fr. 488.40 für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung angegeben worden sei, d.h. rund Fr. 41.-- pro Monat. Der für allgemeine Versicherungen und Diverses eingesetzte Betrag von Fr. 150.-- reiche somit aus, um die Hausratversicherung zu bezahlen. 
1.2 Die Beschwerdeführer tragen dagegen vor, sie seien mit dem Entscheid nicht einverstanden, da ein Betrag von Fr. 150.-- pro Monat nicht ausreiche, um alle Versicherungskosten zu decken. Es treffe auch nicht zu, dass es sich bei der Versicherung Z.________ um eine Lebensversicherung handle, sondern um eine Versicherung, die notwendig sei, wenn man Besitzer einer Eigentumswohnung sei. Ausserdem könne es auch nicht sein, dass die Autoversicherung einen Bestandteil der Fahrt zur Arbeit sei, denn dieser Betrag reiche ja nicht aus, um damit noch eine Versicherung zu begleichen. 
 
Insoweit die Beschwerdeführer mit ihren Einwendungen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Frage stellen, so können sie nicht gehört werden, denn die erkennende Kammer ist an diese Feststellungen gebunden (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Die tatsächlichen Grundlagen für die Existenzminimumsberechnung hätten die Beschwerdeführer nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde kritisieren können (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1; 119 III 70 E. 2, je mit Hinweisen). 
 
Im Weiteren legen die Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde mit ihrem Entscheid gegen Bundesrecht verstossen bzw. ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben soll (zu den Begründungsanforderungen: BGE 119 III 49 E. 1). Im Übrigen haben die Beschwerdeführer keinerlei Belege eingereicht, um darzutun, dass die Berechnung des Existenzminimums und die daraus ermittelte monatliche Lohnpfändung von Fr. 840.-- unrichtig sei. Da kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, und es bleibt den Beschwerdeführern nichts anderes übrig, als eine Revision der Pfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG zu verlangen, falls sie über Beweismittel verfügen, um ihre (blossen) Behauptungen zu belegen. 
2. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. September 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: