Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.125/2006/fco
Urteil vom 19. September 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Zustellung eines Zahlungsbefehls,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 23. Juni 2006.
Die Kammer hat nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 23. Juni 2006, womit die Beschwerde der X.________ teilweise gutgeheissen und die Dienststelle Thun angewiesen wurde, dem Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 11. April 2006 gesetzliche Folge zu geben, und festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin für die Ausstellung des ersten Zahlungsbefehls eine Gebühr von Fr. 60.-- schulde (Ziff. 1),
in die Beschwerde der X.________ vom 3. Juli 2006, womit diese sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids begehrt,
in Erwägung,
dass die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2006, vom 1. August 2006 sowie vom 18. August 2006 von vornherein nicht entgegengenommen werden können, denn die Beschwerdefristen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind gesetzliche Fristen (Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 SchKG ), und eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift kann nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 126 III 30),
dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen die Höhe der vom Betreibungsamt für die Zustellung des Zahlungsbefehls verlangte Gebühr beanstandet hatte,
dass die Beschwerdeführerin in der Hauptsache lediglich vorbringt, der angefochtene Entscheid verschweige, dass die Betreibung nicht an die berichtigte Adresse der Schuldnerin erfolgt sei und dass der Betreibungsbeamte zusätzlich einen Kostenvorschuss von Fr. 30.-- verlangt habe,
dass damit sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) oder ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) vorgebracht wird, was beides nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde hätte kritisiert werden können (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1; 119 III 70 E. 2, je mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht ansatzweise darlegt (zu den Begründungsanforderungen: BGE 119 III 49 E. 1), inwiefern die Vorinstanz trotz teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt haben soll,
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
dass die Beschwerde jedoch an Mutwilligkeit grenzt und in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer eine Busse bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: