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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.140/2006 /bnm 
 
Urteil vom 19. September 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 18. Juli 2006 (NR060047/U). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt Zürich 9 vollzog in der gegenüber der X.________ AG in Liquidation in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters Y.________ die Pfändung (Nr. 49571; Betreibungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons A.________, Schweizerische Eidgenossenschaft, B.________ Unfall AG, Stadtgemeinde A.________) und pfändete den Übererlös von Fr. 299.95 aus der vorgehenden Pfändung Nr. 48063. Beim Pfändungsvollzug nahm das Betreibungsamt von der vom Vertreter der Schuldnerin pauschal behaupteten Schadenersatzforderung von Fr. 50'000.-- gegen diverse Amtspersonen und weitere Beteiligte Vormerk, schätzte diese auf Fr. 1.-- und schied sie wegen geringen Vermögenswertes im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SchKG von der Pfändung aus (Pfändungsurkunde vom 9. Mai 2006). Hiergegen erhob die X.________ AG in Liquidation Beschwerde und verlangte sinngemäss, es sei die fragliche Schadenersatzforderung auf Fr. 50'000.-- zu schätzen und zu pfänden. Mit Beschluss vom 6. Juni 2006 trat das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter auf die Beschwerde nicht ein. Gegen diesen Beschluss erhob die Betreibungsschuldnerin Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 18. Juli 2006 abwies. 
 
Die X.________ AG in Liquidation hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 8. August 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die fragliche Schadenersatzforderung auf Fr. 50'000.-- zu schätzen und zu pfänden. Weiter verlangt sie aufschiebende Wirkung. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Die Beschwerdeführerin wirft der oberen Aufsichtsbehörde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil sie entgegen § 277 ZPO/ZH keine Vernehmlassung des Betreibungsamtes eingeholte habe. Ob das Betreibungsamt, dessen Verfügung angefochten wird, zur Vernehmlassung einzuladen ist, wird durch das kantonale Verfahrensrecht bestimmt (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Auf den Vorwurf, die obere Aufsichtsbehörde habe mit ihrem Entscheid Art. 29 Abs. 2 BV sowie kantonales Recht verletzt, kann nicht eingetreten werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG ein Verstoss gegen Normen mit Verfassungsrang oder kantonales Recht nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35). 
3. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). 
3.1 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die obere Aufsichtsbehörde sei auf die in ihrer Beschwerde vorgebrachten Punkte nicht eingegangen, geht fehl. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die für den angefochtenen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte fehlen sollen bzw. der Entscheid nicht sachgerecht anfechtbar sei (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG; BGE 126 I 97 E. 2b S. 102). 
3.2 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, die Beschwerdeführerin sei dadurch, dass das Betreibungsamt die fragliche Forderung mit Schätzwert Fr. 1.-- von der Pfändung ausgenommen hatte, nicht beschwert und daher - anders als ein Betreibungsgläubiger - nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Daher sei der Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde nicht zu beanstanden. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Legitimation zur Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44) verkannt habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei durch die Nichtpfändung der fraglichen Forderung nicht beschwert und daher nicht befugt, sich über auf die Art. 92 Abs. 2 SchKG stützende Nichtpfändung zu beschweren. Infolge fehlender Beschwerdebegründung ist insoweit die Bundesrechtskonformität des angefochtenen Entscheides nicht zu erörtern. 
3.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden die u.a. gegen verschiedene Amtspersonen erhobene "Schadenersatzforderung" als "unsubstantiiert" bezeichnet haben; sie würden übergehen, dass der Schätzwert der Forderung nicht Fr. 1.--, sondern Fr. 50'000.-- betrage. Mit diesen Vorbringen kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden, da im vorliegenden Verfahren nur die gesetzwidrige Ermessensausübung gerügt werden kann und die Überprüfung von blossen Ermessensfragen - wie diejenige des Schätzwertes - nicht möglich ist (Art. 19 Abs. 1 SchKG; BGE 101 III 32 E. 1 S. 33). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Forderungen der Betreibungsgläubiger keiner "seriösen Prüfung" standhalten würden, geht ins Leere, da auf dem Beschwerdeweg (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG) nicht der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung in Frage gestellt werden kann (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). 
3.4 Auf die den Begründungsanforderungen insgesamt nicht genügende Beschwerde kann - sofern sich die Vorbringen überhaupt auf den angefochtenen Entscheid (Art. 19 Abs. 1 SchKG) beziehen - nicht eingetreten werden. 
4. 
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. 
5. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
6. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. September 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: