Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 192/06
Urteil vom 19. September 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
F.________, 1944, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 16. Januar 2006)
Sachverhalt:
A.
F.________, geboren 1944, meldete sich am 29. Dezember 2003 unter Hinweis auf seit ungefähr 1998 bestehende Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht - darunter der Rapport des letzten Arbeitgebers (vom 15. Januar 2004), der Bericht über die in der Depressionssprechstunde des Spitals I.________ am 20. Mai 2003 erfolgte Untersuchung (vom 3. Juni 2003), die vom behandelnden Arzt Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, speziell Geriatrie, psychosomatische und psychosoziale Medizin, gegenüber der Personalvorsorgekasse X.________ abgegebene Stellungnahme (vom 3. Februar 2004), der vom gleichen Arzt erstellte IV-Arztbericht (vom 19. Februar 2004), das von Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische und psychosoziale Medizin, erstattete Gutachten (vom 31. Januar 2005) und der gestützt auf die Erhebung vom 17. März 2005 erstellte Abklärungsbericht Haushalt (vom 21. März 2005) - verweigerte die IV-Stelle Bern F.________ mit Verfügung vom 8. April 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % den Anspruch auf eine IV-Rente. Sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2005.
B.
Die von F.________ hiergegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung einer seinem Leiden entsprechenden Invalidenrente wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. Januar 2006 ab.
C.
F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Veranlassung eines neuen psychiatrischen Gutachtens und gestützt darauf die Zusprechung einer Rente.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Das kantonale Gericht hat in formell-, materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung dieser Frage massgeblichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es wird auf die Erwägungen 1.4 und 2.1 - 2.5 im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt, der Administrativgutachter Dr. med. K.________ habe die Expertise vom 31. Januar 2005 nach nur einer Stunde Gespräch und zwei Stunden Tests erstattet und sei der langjährigen depressiven Symptomatik nicht gerecht worden. Insbesondere würden die Befunde und Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. W.________ und der Therapeutin Frau M.________, dipl. prozessorientierte Psychologin, nicht gewürdigt.
Diese Vorbringen sind zumindest in dem Sinne begründet, als das Gutachten sich mit der Frage der Depression beinahe ausschliesslich in technischer Weise auf Grund in Tests gewonnener Erkenntnisse befasst. Diese Untersuchungen sind jedoch nur Hilfsmittel, die über den Verlauf, den Schweregrad und die Prognose einer depressiven Störung lediglich Beschränktes auszusagen vermögen. Entscheidend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil D. vom 9. August 2006, I 391/06, Erw. 3.2.2 mit Hinweis auf die Leitlinien der Schweiz. Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, publiziert in Schweiz. Aerztezeitung, SAeZ 2004, S. 1045 ff, besonders S. 1050 Ziff. IV./4.). Dazu hätte sich Dr. med. K.________ in Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage äussern müssen, was er jedoch weitgehend unterlassen hat. Auch hat er sich nicht näher mit dem Einwand des Beschwerdeführers befasst, seine in den letzten Jahren schon eingeschränkte Erwerbstätigkeit sei Ausdruck einer seit langem bestehenden depressiven Störung gewesen, wenn er dazu lediglich anmerkt, der "Lebensverlauf" sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Aspekt; die Administrativexpertise gibt keinen genügenden Eindruck über die Persönlichkeit und die psychodynamischen Zusammenhänge, welche den seit Jahren manifesten Störungen verschiedenster Ausprägung zu Grunde liegen.
Nach dem Gutachten soll die aktuelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers krankheitsbedingt nur noch wenig reduziert sein und sollen insbesondere subjektiv ausgeprägte Insuffizienzgefühle im Vordergrund stehen. Auf den Grad einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % bei Ausführung einfachster Hilfsarbeiten schliesst der Experte offenbar direkt aus den Testergebnissen, ohne dies in einer zusammenfassenden Wertung näher zu begründen. Entgegen der von der Vorinstanz - ohne inhaltliche Würdigung bezogen auf den konkreten Fall - getroffenen Feststellung genügt dieses Gutachten den Anforderungen der Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 352 Erw. 3a nicht vollumfänglich, da es die dort aufgestellten Kriterien nur zum Teil erfüllt. So fehlt vor allem eine fundierte Auseinandersetzung mit den aktenkundigen abweichenden medizinischen Auffassungen. Immerhin hatte der behandelnde Arzt Dr. med. W.________ im IV-Arztbericht vom 19. Februar 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % seit August 2003 bei sich verschlechterndem Gesundheitszustand angegeben und medizinisch-theoretisch die Arbeitsfähigkeit für einfache manuelle/ technische Tätigkeiten in einem geschützten Arbeitsmilieu auf 1-2 Stunden täglich festgelegt. In ähnlichem Sinne hatte sich Dr. med. W.________ am 3. Februar 2004 gegenüber dem Vertrauensarzt der Personalvorsorgekasse geäussert, welcher diese Sichtweise anscheinend übernommen hat, ansonsten es nicht zur vorzeitigen Pensionierung auf anfangs April 2004 gekommen wäre. Der Gutachter erörtert diese wesentlichen Umstände nicht, sondern erwähnt dazu lediglich, es sei ihm bewusst, dass seine gutachterliche Einschätzung mit einer therapeutischen Einschätzung bedauerlicherweise in Konflikt geraten könne. Offenbar hat der Experte auch keine Rücksprache mit der behandelnden Psychologin genommen.
4.
Demnach bildet das Gutachten des Dr. med. K.________ insgesamt keine überzeugende Entscheidungsgrundlage, weshalb darauf nicht abschliessend abgestellt werden kann. Die Sache ist zu erneuter psychiatrischer Abklärung, welche die in Erw. 3 erwähnten offenen Fragen ausräumt, an die Verwaltung zurückzuweisen, die hernach über den Leistungsanspruch neu zu befinden hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. Januar 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 14. Juli 2005 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. September 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: