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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1C_147/2007 /fun 
 
Urteil vom 19. September 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
Luzius Theiler, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Daniele Jenni, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Bern, vertreten durch 
die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Münsterplatz 3a, 3011 Bern, und die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 
3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Kredite für Fussball-EURO 08, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Kreditbeschlüsse des Regierungsrats 
des Kantons Bern. 
 
Sachverhalt: 
Mit Eingabe vom 8. Juni 2007 erhob Luzius Theiler Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 lit. c BGG und focht zwei Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons Bern betreffend einen Kredit in der Höhe von 5,5 Millionen Franken zur Durchführung der Fussball-EURO 08 sowie einen Kredit in der Höhe von 13,7 Millionen Franken für Sicherheitsmassnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung der Fussball-EURO 08 an. Die Kreditbeschlüsse sollen nicht publiziert und durch die Medien im Mai 2007 bekannt gemacht worden sein. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der politischen Rechte wegen Umgehung des fakultativen Finanzreferendums geltend und beantragt, die Kreditbeschlüsse dem fakultativen Referendum zu unterstellen. 
 
Der Regierungsrat beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sie allenfalls abzuweisen. Mit seiner Beschwerdeergänzung hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 
 
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Verfügung vom 6. September 2007 abgewiesen worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer vermag die angefochtenen Kreditbeschlüsse des Regierungsrates nicht zu benennen und will von ihnen durch eine Medienmitteilung Kenntnis erhalten haben. Demgegenüber macht der Regierungsrat geltend, er habe keine entsprechende Kreditbeschlüsse getroffen. Hingegen habe er im Zusammenhang mit der Durchführung der Fussball-EURO 08 drei Kredite gesprochen: 
1) Beschluss vom 6. Dezember 2006 in der Höhe von 400'00 Franken betreffend Detailprojekt Promotion, 
2) Beschluss vom 6. Dezember 2006 in der Höhe von 850'00 Franken betreffend Teilprojekt Multiplikatoren und 
3) Beschluss vom 20. Dezember 2006 in der Höhe von 650'000 Franken betreffend Beitrag an die Projektorganisation der Fussball-EURO 08. 
Den Akten können keinerlei Hinweise entnommen werden, dass die beiden vom Beschwerdeführer angefochtenen Kreditbeschlüsse tatsächlich getroffen worden wären. Aus den ausführlichen Vernehmlassungen des Regierungsrates kann lediglich geschlossen werden, dass zwar die Kosten für Sicherheit, Sanität und Verkehr im Zusammenhang mit der Durchführung der Fussball-EURO 08 geschätzt worden seien, indessen diese Schätzungen rein kalkulatorischer Natur seien und der Aufwand für Sicherheit, Sanität und Verkehr im Wesentlichen durch Priorisierung der Aufgaben bewältigt werden soll. Schliesslich führt der Regierungsrat aus, dass ein konsolidierter Kreditbeschluss in Vorbereitung stehe, über den er im Herbst 2007 befinden werde. Der Beschwerdeführer zieht dies nicht ernsthaft in Zweifel. 
 
Bei dieser Sachlage fehlt es zur Zeit an einem Objekt, das mit Stimmrechtsbeschwerde angefochten werden könnte. Daran ändern auch die genannten Kreditbeschlüsse vom Dezember 2006 nichts, für deren Anfechtung die Beschwerdefrist längst abgelaufen ist. 
 
Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Aus-gang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (BGE 133 I 141). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. September 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: