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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_478/2007 /leb 
 
Urteil vom 19. September 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, 
Fruttstrasse 15, 6002 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 22. August 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Verfügung vom 5. März 2007 wies das Amt für Migration des Kantons Luzern den serbischen Staatsangehörigen X.________, geboren 1981, für unbestimmte Zeit aus der Schweiz aus. Die Ausweisungsverfügung wurde X.________ am 8. März 2007 im Y.________, wo er im Strafvollzug weilt, ausgehändigt. Am 5. April 2007 (Postaufgabe) erhob er dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde, wobei er erklärte, die Beschwerdeerhebung erfolge "leider nicht fristgemäss". Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 22. August 2007 auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, die Rechtsmittelfrist betrage gemäss § 130 des Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) 20 Tage; sie sei nicht eingehalten worden, was gemäss § 107 Abs. 2 lit. e und Abs. 3 VRG zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel führe; es lägen keine Umstände vor, die die Wiederherstellung der Frist im Sinne von § 36 Abs. 1 VRG rechtfertigen würden. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2007 ficht X.________ das Urteil des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht an. Er stellt den Antrag, auf die Beschwerde an das Verwaltungsgericht sei einzutreten und der Landesverweis (richtig: die Ausweisung) sei auf 10 Jahre bedingt auszusprechen, bei einer Probezeit von vier Jahren. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110]) haben die Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist in der Rechtsschrift auf die Nichteintretensgründe Bezug zu nehmen (vgl. BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 136 und 123 V 335 E. 1b S. 336 ff. zu Art. 108 Abs. 2 des auf Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz, OG; BS 3 531]), ansonsten das Bundesgericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintritt. 
 
2.2 Der Beschwerdeführer befasst sich in der Rechtsschrift mit der - materiellrechtlichen - Ausweisungsfrage. Soweit er auch auf die Frage fristgerechten Handelns zu sprechen kommt, bezieht sich dies allein auf das Verfahren vor Erlass der Ausweisungsverfügung (Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zur vom Amt für Migration in Aussicht gestellten Massnahme). Zu den von der Vorinstanz erwähnten kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Einreichung einer kantonalen Beschwerde und über die Fristwiederherstellung sowie über deren Anwendung auf den konkreten Fall äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Auf die Beschwerde, die offensichtlich keine zureichende Begründung enthält, ist in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten. 
 
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer schon im kantonalen Verfahren eingeräumt, dass er verspätet Beschwerde erhoben habe. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung leuchten ein; es ist nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich erfolgreich eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG geltend gemacht werden könnte. 
2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident 
im Verfahren nach Art. 108 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. September 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: