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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_477/2007 /blb 
 
Verfügung vom 19. September 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 6. September 2007) mit Schreiben vom 14. September 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und (entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers) auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird, 
 
verfügt: 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
2. 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. September 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: