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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_446/2007 /rom 
 
Urteil vom 19. September 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme, Verfahrensabschreibung, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 13. Juli 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
Die von A.________ unterschriebene Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid, in dem davon ausgegangen wurde, dass A.________ die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erhebung der kantonalen Beschwerde nicht habe rechtsgültig vertreten können. Soweit sich die Beschwerde zur Hauptsache mit anderen Fragen als derjenigen, ob die kantonale Beschwerde rechtsgültig unterzeichnet wurde, befasst, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Soweit darin am Rande behauptet wird, die kantonale Beschwerde sei von B.________ unterzeichnet worden (Beschwerde S. 2 unten), ist darauf ebenfalls nicht einzutreten, weil sich daraus nicht ergibt, dass die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, B.________ habe zu Protokoll erklärt, die Eingabe nicht unterschrieben zu haben (angefochtener Entscheid S. 2 oben), offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 
2. 
Die Gerichtskosten sind A.________, der sie verursacht hat, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird A.________ auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, A.________, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. September 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: