Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_700/2011 
 
Urteil vom 19. September 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 6. Juli 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Am 4. Dezember 2007 wurde das Gesuch des 1978 geborenen mazedonischen Staatsangehörigen X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen; zugleich wurden die Aufenthaltsbewilligungen seiner Ehefrau und der vier Kinder widerrufen; sämtliche Familienmitglieder wurden weggewiesen. Die Anordnungen erwuchsen in Rechtskraft. An 11. Februar 2010 wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich ein Gesuch von Mendarin Dauti um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung ab, unter Hinweis auf die rechtskräftige Wegweisung. Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 6. Juli 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats erhobene Beschwerde ab. Es hielt fest, dass kein Anlass für eine Wiedererwägung der früheren Verfügung vom 4. Dezember 2007 bestehe. 
 
X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerdeschrift vom 12. September 2011, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; es sei ihm der Aufenthalt zu gestatten; falls das nicht gehe, sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos. 
 
2. 
Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend die Wegweisung (Ziff. 4). 
 
Es bleibt unerfindlich, unter welchem Titel der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben könnte. Als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist seine Eingabe offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann sie schon darum nicht entgegengenommen werden, weil nicht gerügt und begründet wird, dass und inwiefern das angefochtene Urteil verfassungsmässige Rechte verletze (Art. 116 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. September 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller