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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_669/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. September 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Z.________, 
vertreten durch Beistand Patrick Gall, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vaterschaft, Unterhalt, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Juli 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Juli 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (in Gutheissung einer Berufung des Beschwerdegegners und in Erhöhung der erstinstanzlichen Unterhaltsbeiträge) den Beschwerdeführer (im Rahmen eines Vaterschaftsprozesses) zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an seinen (am 10. Februar 2012 geborenen) Sohn von Fr. 1'050.-- (ab 10. Februar 2012 bis 30. April 2013) und von Fr. 1'200.-- (ab 1. Mai 2013 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung) verpflichtet hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht erwog, gemäss der Berner Skala beliefen sich die Unterhaltsbeiträge bei einem Einzelkind und bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 6'175.-- bzw. Fr. 7'100.-- (ab Mai 2013) auf Fr. 1'050.-- bzw. Fr. 1'200.--, im Sinne einer Gesamtbetrachtungsweise seien die Unterhaltsbeiträge nach der Berner Skala zu bestimmen, zumal die Zahlen gemäss der Zürcher Skala mit denjenigen der Berner Skala vergleichbar seien, nach Deckung seiner eigenen Lebenskosten und nach Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge sei das Existenzminimum des Beschwerdeführers (Grundbetrag Fr. 1'230.--, Wohnkosten Fr. 1'000.--, Krankenkassenprämien Fr. 300.--, Risikoversicherungen Fr. 50.--), der keine weiteren familienrechtlichen Unterstützungspflichten habe, auch unter Einbezug der Steuern mehr als ausreichend gewahrt, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar erklärt, einen nicht näher bezeichneten "Einspruch" zu bestätigen und "die genaue Erklärung innert wenigen Tagen nachzureichen", 
dass er damit jedoch nicht auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. Juli 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass eine Verbesserung der Eingabe durch Einreichung der in Aussicht gestellten Beschwerdeergänzung nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ausgeschlossen ist (Eröffnung des kantonsgerichtlichen Entscheids: 16. Juli 2013, Ablauf der durch Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG gehemmten Beschwerdefrist: Montag, den 16. September 2013), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass im Übrigen auf die Beschwerde auch dann nicht einzutreten wäre, wenn der Beschwerdeführer mit dem "Einspruch" sein Schreiben an das Kantonsgericht St. Gallen (Eingang beim Kantonsgericht: 12. August 2013) gemeint haben sollte, weil auch dieses Schreiben den erwähnten Begründungsanforderungen einer zulässigen Beschwerde an das Bundesgericht nicht entspräche, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann