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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_17/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. September 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Chaix, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus:  
B.________, C.________ und D.________,  
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heer, 
 
gegen  
 
E.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Walter, 
 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt  
des Kantons Aargau,  
Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, 
 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.  
 
Gegenstand 
Kostenverteilung nach USG, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 18. November 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ war Eigentümer der Parzelle 1965 auf dem Gebiet der Gemeinde Untersiggenthal mit dem sanierungsbedürftigen Deponiestandort "E.________ Süd". Mit Kostenverteilungsverfügung vom 12. Oktober 2009 verpflichtete das kantonale Departement Bau, Verkehr, Umwelt A.________, 25 % der Kosten für die notwendigen Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung des belasteten Standorts als Zustandsstörer zu tragen; die übrigen 75 % der Kosten sollte die E.________ Immobilien AG als Verhaltensstörerin bezahlen. Gegen die Kostenverteilungsverfügung von A.________ und der E.________ Immobilien AG erhobene Beschwerden wies der Regierungsrat des Kantons Aargau am 16. März 2011 ab. Auf Beschwerde hin entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 18. November 2013, der Regierungsrat habe die Beschwerde der E.________ Immobilien AG zu Unrecht abgewiesen. Es hob den Entscheid des Regierungsrats vom 16. März 2011 insoweit auf; zudem hob es die Kostenverteilungsverfügung vom 12. Oktober 2009 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das Departement Bau, Verkehr, Umwelt zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 10. Januar 2014 beantragen die Erben des inzwischen verstorbenen A.________ unter anderem, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei insoweit aufzuheben, als sie damit zur Kostentragung verpflichtet werden. 
Das Departement Bau, Verkehr, Umwelt beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die E.________ Immobilien AG stellt in ihrer Vernehmlassung keine Anträge. Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die Beschwerdeführer halten in einer weiteren Eingabe an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat sich zur Angelegenheit geäussert, ohne einen Antrag zu stellen. Die verschiedenen Parteien halten an ihren Standpunkten und Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG unterliegt. Ausschlussgründe nach Art. 83 ff. BGG sind nicht erfüllt. Die Beschwerdeführer sind als betroffene Grundeigentümer zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 
 
1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid wird die Kostenverteilungsverfügung vom 12. Oktober 2009 aufgehoben und die Angelegenheit an das Departement Bau, Verkehr, Umwelt zurückgewiesen, weil die Bemessung des Kostenanteils insbesondere der E.________ Immobilien AG noch von den neu zu überprüfenden Sachverhaltselementen und allfälligen weiteren Verhaltensstörern abhänge. Damit wurde die Kostenverteilungsverfügung, die dem angefochtenen Entscheid zugrunde lag, in vollem Umfang aufgehoben. Es besteht zurzeit keine Anordnung, welche den Kostenanteil der Beschwerdeführer verbindlich festlegt. Somit liegt noch kein endgültiger Entscheid über die Rechte und Pflichten der Grundeigentümer vor.  
 
1.2. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was vorliegend ausser Betracht fällt - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn es einer Partei bloss darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu vermeiden (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36).  
 
1.3. Nachdem die umstrittene Kostenverteilungsverfügung mit dem angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Sache an das zuständige Departement zur weiteren Prüfung überwiesen wurde, besteht keine die Beschwerdeführer belastende Anordnung mehr, die vom Bundesgericht überprüft werden könnte. Inwiefern den Beschwerdeführern aus der Rückweisung der Sache an das Departement ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist somit praxisgemäss nicht einzutreten. Soweit mit dem angefochtenen Entscheid bestimmte Fragen wie die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren endgültig beurteilt sein sollten, so kann dieser auch nach Vorliegen des Endentscheids noch angefochten werden, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 68 BGG). Den obsiegenden staatlichen Behörden steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Haag