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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_571/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. September 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 11. Juli 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 11. Juli 2014 betreffend die Herabsetzung der für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 geschuldeten Beiträge nach Art. 11 Abs. 1 AHVG
 
 
in Erwägung,  
dass gegen Entscheide über die Herabsetzung von AHV-Beiträgen nach Art. 11 Abs. 1 AHVG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG; Urteil 9C_690/2011 vom 26. November 2007 E. 1, in: SVR 2008 AHV Nr. 12 S. 38), 
dass die falsche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid nicht eine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen kann, die es nach dem Gesetz nicht gibt (BGE 135 III 470 E. 1.2 S. 473; 125 II 293 E. 1d      S. 300), 
dass keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, sodass auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist (Art. 113 und 116 BGG; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237), 
dass somit auf die Beschwerde (Eingaben vom 5. und 12. August 2014 [Poststempel]) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG (i. V. m. Art. 117 BGG) nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. September 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler