Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_535/2017, 6B_599/2017
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Urteil vom 19. September 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
6B_535/2017
Informelle Mitteilungen der Staatsanwaltschaft; Einstellungsverfügung,
6B_599/2017
Anklageschrift,
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. März 2017 und 21. April 2017.
Sachverhalt:
A.
Am 6. September 2015 stieg A.________ am Bahnhof Aarau in das Taxi von Y.________ ein, indem sich bereits die beiden Fahrgäste X.________ und Z.________ befanden. Während der Taxifahrt kam es zu einer zunächst verbalen und im Anschluss daran zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf A.________ u.a. einen Nasenbeinbruch sowie einen Bruch der linken Augenhöhle mit Beteiligung des Knochenkanalserlitt.
A.________ stellte am 8. September 2015 Strafantrag wegen "aller anwendbaren Antragsdelikte", da er "von Männern mit Fäusten gegen den Kopf" geschlagen worden sei. Er konstituierte sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 informierte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau u.a. den Rechtsvertreter von A.________, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, dass sie nach Abschluss des Vorverfahrens beabsichtige, Anklage gegen X.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu erheben. Auf dessen schriftliche Anfrage teilte sie Rechtsanwalt Burkhalter am 13. Januar 2017mit, dass gegen Y.________ und Z.________ kein Strafverfahren geführt werde. Auf eine hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau am 10. März 2017 nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 24. März 2017 erhob die Staatsanwaltschaft gegen X.________ beim Bezirksgericht Aarau Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte. Das Obergericht trat auf die von A.________ gegen die Anklageerhebung geführte Beschwerde am 21. April 2017 ebenfalls nicht ein.
C.
A.________ führt sowohl gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 10. März 2017 (Verfahren 6B_535/2017) als auch denjenigen vom 21. April 2017 (Verfahren 6B_599/2017) Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Entscheide seien aufzuheben und das Obergericht sei anzuweisen, auf die kantonalen Beschwerden einzutreten und über die Angelegenheit neu zu entscheiden. Seinen in beiden Verfahren gestellten Antrag auf vorsorgliche Massnahmen hat der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung mit Verfügungen vom 22. Mai 2017 abgewiesen.
D.
Das Obergericht hat auf die Einladung zur Vernehmlassung nicht reagiert. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie weist darauf hin, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe dem Rechtsvertreter von A.________ mitgeteilt, dass sie beabsichtige, gegen Z.________ und Y.________ je einen Strafbefehl wegen Tätlichkeiten respektive Unterlassen der Nothilfe zu verfügen. Der Beschwerdeführer hat sich zur Eingabe der Oberstaatsanwaltschaft nicht geäussert.
Erwägungen:
1.
Die beiden Beschwerden stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Sie beruhen auf demselben Sachverhalt und der Beschwerdeführer strebt in beiden Verfahren eine Anklageerhebung gegen Z.________ und Y.________ an. Aufgrund des (praktisch) identischen Streitgegenstandes sind die beiden Verfahren 6B_535/2017 und 6B_599/2017 gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 1).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, sowohl beim Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2017, dass gegen Z.________ und Y.________ kein Strafverfahren geführt werde, als auch bei der auf X.________ beschränkten Anklageerhebung handle es sich zumindest um implizite Verfahrenseinstellungen in Bezug auf ein straffälliges Verhalten von Z.________ und Y.________ während der Taxifahrt vom 6. September 2015. Das Obergericht begründe nicht (hinreichend), warum die Anklageschrift keine implizite Verfahrenseinstellung sei und verletze dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
2.2. Das Obergericht erwägt zusammengefasst, dass dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2017 (Verfahren 6B_535/2017) lediglich informeller Charakter zukomme. Es genüge in mehrfacher Hinsicht nicht den Formerfordernissen eines Entscheids im Sinne von Art. 80 f. StPO und sei von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau nicht genehmigt worden. Das Schreiben sei einer Mitteilung an den Anzeigeerstatter gleichzusetzen, denn es sei nicht auf die Einleitung, Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens gerichtet. Die (zweite) Beschwerde (Verfahren 6B_599/2017) richte sich im Ergebnis nicht gegen die Anklageerhebung gegen X.________, sondern ziele (erneut) auf die Eröffnung respektive den Abschluss einer Strafuntersuchung (mit Anklageerhebung) gegen Z.________ und Y.________ ab. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Erhebung der Anklage nicht anfechtbar sei und auch keine implizite Einstellung eines gegen andere gerichteten Strafverfahrens darstelle.
3.
3.1. Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 BGG) ist zulässig gegen verfahrensabschliessende Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG ), gegen Vor- und Zwischenentscheide hingegen nur in den engen Grenzen von Art. 92 und 93 BGG . Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine restriktiv zu handhabende Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 94 E. 2.2 S. 95).
Die angefochtenen Beschlüsse sind Entscheide in Strafsachen im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG und wurden von einer letzten kantonalen Instanz gefällt (Art. 80 Abs. 1 BGG). Ob sie eine allfällige Strafuntersuchung gegen Z.________ und Y.________ (faktisch) abschliessen oder lediglich selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind, ist sowohl hinsichtlich des Eintretens auf die Beschwerde als auch der materiellen Begründetheit entscheidend. Sogenannte doppelrelevante Tatsachen, die für die Zulässigkeit und die Begründetheit eines Rechtsmittels ausschlaggebend sind, werden grundsätzlich nur im Rahmen der Begründetheit geprüft. Für die Zulässigkeit genügt, wenn sie schlüssig behauptet wurden (BGE 141 III 294 E. 5.1 f. mit Hinweisen).
3.2. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer zeigt in seinen Beschwerdebegründungen (ungewollt) auf, dass beide angefochtenen Entscheide das (Vor-) Verfahren gegen Z.________ und Y.________ nicht abschliessen. Er verkennt, dass im vorliegenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2017 respektive die Anklageerhebung gegen X.________, sondern ausschliesslich die beiden Entscheide der Vorinstanz Verfahrensgegenstand sind.
3.2.1. Im Verfahren 6B_535/2017 tritt die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsobjektes (in Form einer Einstellungsverfügung) nicht ein. Sie spricht dem Schreiben der Staatsanwaltschaft zutreffend jeglichen Verfügungscharakter ab und hält explizit fest, dass dieses keine verfahrensabschliessende Nichtanhandnahmeverfügung (respektive Einstellungsverfügung) im Rahmen eines gegen Z.________ und Y.________ eröffneten Strafverfahrens darstellt. Die Vorinstanz setzt sich dementsprechend weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit dem vom Beschwerdeführer angezeigten Lebenssachverhalt auseinander und beurteilt nicht (abschliessend), ob allenfalls gegen Z.________ und Y.________ ein hinreichender Tatverdacht besteht oder diese sich strafbar gemacht haben. Hierzu wäre sie mangels einer überprüfbaren Verfügung seitens der Staatsanwaltschaft auch gar nicht befugt, da die Entscheidung, ob nach Abschluss der Untersuchung das Verfahren einzustellen (Art. 319 ff. StPO) oder Anklage zu erheben (Art. 324 ff. StPO) ist, ausschliesslich der Staatsanwaltschaft und nicht den Gerichten obliegt (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1115 f. Ziff. 1.5.5 und 1272 Ziff. 2.6.4.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1).
Ein formeller Verfahrensabschluss ohne Verurteilung droht aufgrund des von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtenen Nichteintretensentscheids nicht, denn dieser kann nicht über das hinausgehen, was die Staatsanwaltschaft nach Ansicht der Vorinstanz nicht verfügt hat. Die Rechtslage entspricht mithin derjenigen, die der Beschwerdeführer mit seiner kantonalen Beschwerde erreichen wollte. Er wäre durch den angefochtenen Entscheid selbst dann nicht beschwert, wenn die Vorinstanz - wie er vorbringt - den Verfügungscharakter des Schreibens zu Unrecht verneint hätte. Dass die Vorinstanz (ebenso wie die Staatsanwaltschaft) verkennt, dass das eröffnete Strafverfahren sich auch gegen Z.________ und Y.________ richtet (vgl. hierzu nachstehend E. 4), ist insoweit unbeachtlich und ändert zudem nichts am rein informellen Charakter des Schreibens vom 13. Januar 2017, denn für eine Verfahrenserledigung durch Nichtanhandnahme oder Einstellung gelten dieselben formellen Anforderungen (vgl. Art. 310 Abs. 2, Art. 320 Abs. 1 StPO ).
3.2.2. Auch hinsichtlich des Entscheids vom 21. April 2017, mit dem die Vorinstanz auf die gegen die Anklageerhebung gegen X.________ gerichtete Beschwerde nicht eintritt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwieweit der angefochtene Entscheid das Strafverfahren gegen Z.________ und Y.________ beenden soll. Die Vorinstanz verneint explizit, dass die Anklageerhebung gegen X.________ zugleich das Strafverfahren gegen Z.________ und Y.________ abschliesst. Der Beschwerdeführer übersieht erneut, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid die von ihm angestrebte Rechtslage, wenn auch mit einer seiner Ansicht nach falschen Begründung, bestätigt respektive aufrecht erhält. Selbst wenn die Vorinstanz materiell falsch entschieden hätte, was nicht der Fall ist, wäre der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert. Er setzt sich zudem mit den zutreffenden und hinreichend begründeten Erwägungen der Vorinstanz zum Nichteintreten allenfalls rudimentär auseinander und beschränkt sich über weite Strecken darauf, seine bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Rechtsstandpunkte zu wiederholen. Damit genügt er den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Soweit der Beschwerdeführer auf den angefochtenen Entscheid Bezug nimmt, gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei und widerlegen seinen vertretenen Rechtsstandpunkt. Er bringt in seiner Beschwerdebegründung selbst vor, dass die Staatsanwaltschaft bis jetzt keine formelle Einstellungsverfügung gegen Z.________ und Y.________ erlassen hat. Dass die Anklageerhebung gegen X.________ nicht zugleich eine implizite Einstellung des gegen Z.________ und Y.________ gerichteten Strafverfahrens ist, ergibt sich bereits daraus, dass beide im Gerichtsverfahren nicht mehr als Parteien aufgeführt werden, weshalb der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt ihnen gegenüber auch nicht als strafrechtlich beurteilt gelten kann. Dies scheint auch der Beschwerdeführer erkannt zu haben, denn er weist zutreffend darauf hin, dass aufgrund der isolierten Anklageerhebung trotz identischen Lebenssachverhalts das Risiko sich widersprechender Urteile bestehe. Dies setzt aber voraus, dass die Anklageerhebung gegen X.________ keine Rechtswirkungen für Z.________ und Y.________ zeitigt und deren Verhalten weiterhin einer eigenständigen strafrechtlichen Beurteilung zugänglich ist. Der Verweis des Beschwerdefühers auf BGE 138 IV 241 geht insoweit fehl. Die Vorinstanz weist zudem zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer einen formellen Abschluss des Strafverfahrens gegen Z.________ und Y.________ nicht dadurch erreichen kann, dass er die Anklageerhebung gegen X.________ in eine implizite Verfahrenseinstellung gegenüber Drittpersonen umdeutet. Eine implizite Verfahrenseinstellung durch Anklageerhebung gegen mitbeschuldigte Personen ist zudem gesetzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StPO). Insofern ist nicht ersichtlich inwieweit das Strafverfahren gegen Z.________ und Y.________ durch den vorinstanzlichen Entscheid abgeschlossen sein soll. Unverständlich ist, warum der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ihm mitgeteilt hatte, gegen Z.________ und Y.________ je einen Strafbefehl zu erlassen, die hängigen Beschwerden nicht zurückgezogen hat.
3.2.3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und inwieweit die Voraussetzungen zur Anfechtung eines selbstständig eröffneten Zwischenentscheids gemäss Art. 92 und Art. 93 BGG vorliegen; dies ist auch nicht ersichtlich.
4.
Im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensverlauf und das Prozessverhalten der Parteien ist darauf hinzuweisen, dass das unter der Verfahrensnummer ST.2015.7096 gegen Unbekannt eröffnete Strafverfahren entgegen der (ursprünglichen) Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 13. März 2017 (faktisch) nicht nur gegen X.________, sondern auch gegen Z.________ und Y.________ geführt wurde. Alle drei wurden im Verfahren ST.2015.7096 als beschuldigte Personen einvernommen.
Der Grundsatz der Verfahrenseinheit schreibt vor, dass Straftaten im Falle von Mittäterschaft oder Teilnahme gemeinsam verfolgt werden (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch Art. 33 StPO; BGE 138 IV 214 E. 3.2, 29 E. 3.2). Ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, ist eine Verfahrenstrennung äusserst problematisch, da in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung und/oder die Strafzumessung die Gefahr sich widersprechender Entscheide besteht und die getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer (Gehilfen oder Anstifter) schwerwiegende prozessuale Einschränkungen der gesetzlich gewährleisteten Parteirechte nach sich zieht. Auch eine unterschiedliche Verfahrenserledigung ist in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme nur in Ausnahmefällen zulässig (vgl. Urteile 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2; 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.1).
5.
Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B_535/2017 und 6B_599/2017 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held