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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_196/2018  
 
 
Urteil vom 19. September 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Drohung, willkürliche Feststellung des Sachverhalts, Strafzumessung, Entschädigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 11. Januar 2018 (P1 16 65). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ verbüsste ab dem 6. Januar 2015 eine Haftstrafe wegen diverser Delikte, u.a. Drohung, Beschimpfung und einfacher Körperverletzung. Am 20. Juni 2015 wurde er bedingt entlassen mit der Auflage, sich in der Fachinstitution für Suchttherapie "A.________" stationär behandeln zu lassen. Nachdem X.________ kurz nach Antritt der Therapie einen Mitarbeiter bedroht hatte, verfügte der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter am 2. Juli 2015 die Rückversetzung in den Strafvollzug und Verbüssung der Reststrafe. Am 20. Juli 2015 rief X.________ vom Gefängnis aus bei der "A.________" an und forderte Geld zurück, welches ihm für Kleider zugesprochen worden war. Da ihm dies verweigert wurde, soll er damit gedroht haben, er werde bald Amok laufen, wenn sich nicht etwas ändere. 
Am 27. Juni 2016 verurteilte das Bezirksgericht Sitten X.________ wegen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und ordnete eine ambulante, suchttherapeutische Massnahme sowie psycho- und sozialtherapeutische Behandlung an. Ausserdem sprach es ein fünfjähriges Kontakt- und Rayonverbot bezüglich der "A.________" und des bedrohten Mitarbeiters aus. Auf seine Berufung hin verurteilte ihn das Kantonsgericht Wallis am 11. Januar 2018 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.--. Im Übrigen bestätigte es, soweit wesentlich, das erstinstanzliche Urteil, wobei es die ambulante Massnahme auf unbestimmte Dauer, längstens aber bis zum 11. Januar 2023 anordnete. 
 
B.  
Mit Berufung in Strafsachen beantragt X.________, er sei freizusprechen und sämtliche Strafen, Massnahmen sowie Kontakt- und Rayonverbote seien aufzuheben. Er sei für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Er ersucht um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Kantonsgericht Wallis und die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer bestreitet den inkriminierten Anruf vom 20. Juli 2015, in dessen Verlauf es zu einem hitzigen Gespräch mit dem stellvertretenden Geschäftsführer der "A.________" kam und in dem von Amok die Rede war, nicht. Er macht aber geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest, wenn sie seine Äusserung im Indikativ wiedergebe. Deren tatsächlicher Wortlaut "hier könnte man Amok laufen, sofern sich nicht bald etwas ändert", sei nicht mit der Ankündigung eines Amoklaufs gleichzusetzen. Die gewählte Formulierung sei als Drohung ungeeignet und stelle keinen Angriff auf die Freiheit der Willensbildung und -betätigung dar, was die Vorinstanz nicht geprüft habe. Der Empfänger der Erklärung habe diese auch nicht direkt als Drohung aufgefasst und sei davon nicht in Angst versetzt worden. Der Beschwerdeführer habe solches mit seiner ironischen Äusserung weder beabsichtigt noch in Kauf genommen. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.1.2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 2.3 mit Hinweisen).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob angesichts der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3). 
 
1.2. Die Vorinstanz verfällt weder in Willkür, noch verletzt sie Bundesrecht, wenn sie die Erklärung des Beschwerdeführers gegenüber dem stellvertretenden Geschäftsführer der "A.________" als Drohung wertet.  
 
1.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, sind bei der Beurteilung namentlich die Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung zu berücksichtigen. Sie hält nachvollziehbar und daher für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer mehrfach einschlägig vorbestraft ist und auch im Therapiezentrum "A.________" wegen wiederholten Drohungen aufgefallen war, was er im Übrigen nicht bestreitet. Entgegen seiner Auffassung kommt es hingegen auf die genaue Wortwahl der Erklärung nicht entscheidend an. Insbesondere spielt keine Rolle, ob der Beschwerdeführer mit Bezug auf eine mögliche Amoktat im Indikativ oder im Konjunktiv und auch, in welcher (Täter) -Person, etwa "ich", "man", "jemand" er sprach (vgl. Urteil 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 2.4). Die unbestrittene Äusserung "hier könnte man Amok laufen, sofern sich nicht bald etwas ändert", erscheint weder nach ihrem Wortlaut noch nach den Umständen als unspezifische oder unverfängliche resp. ironische Bemerkung. Es ist jedenfalls nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz die entsprechende Behauptung verwirft. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nach ihren willkürfreien Feststellungen beabsichtigte, von einem Mitpatienten der "A.________" ein Sturmgewehr zu erwerben. Davon, dass die Äusserung als Drohung ungeeignet sein und deshalb keinen Angriff auf die Freiheit der Willensbildung und -betätigung darstellen soll, wie er vorbringt, kann keine Rede sein. Es trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz dies nicht geprüft hätte. Ebenso wenig kann die Äusserung vor dem skizzierten Hintergrund als Warnung vor einem beliebigen Dritten verstanden werden, was der Beschwerdeführer denn auch nicht behauptet. Die Ernsthaftigkeit der Äusserung ist ferner nicht deshalb in Frage gestellt, weil er sich zum damaligen Zeitpunkt in Haft befand. Zwar war eine unmittelbar bevorstehende Amoktat nicht zu befürchten. Der Beschwerdeführer verbüsste aber auch keine langjährige Haftstrafe.  
 
1.2.2. Das Inaussichtstellen einer Amoktat durch einen wegen Drohung und Gewaltdelikten Vorbestraften ist ohne Weiteres geeignet, einen vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit in Angst oder Schrecken zu versetzen. Gestützt auf die willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz ist zudem erstellt, dass sich der Erklärungsempfänger um seine sowie die Gesundheit der Personen im Umfeld der "A.________" fürchtete. So ist unbestritten, dass er die gewalttätige Vorgeschichte des Beschwerdeführers sowie dessen Wutausbrüche in der Therapie kannte. Zudem informierte er zeitnah die zehnköpfige Patientengruppe, welcher der Beschwerdeführer angehört hatte, über dessen Äusserung, was allgemeine Besorgnis verursacht habe. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass eine Orientierung der Gruppe nur Sinn ergibt, wenn der stellvertretende Geschäftsführer tatsächlich über das Vorliegen einer realen Gefahr besorgt war. Wie sie ferner zutreffend erwägt, dürfte die Mitteilung des Mitpatienten hinsichtlich der Kaufabsicht eines Sturmgewehrs durch den Beschwerdeführer für zusätzliche Verunsicherung beim Betroffenen gesorgt haben. Dies gilt ebenso für die Tatsache, dass dieser nicht wusste, wann der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen würde. Schliesslich soll der Betroffene gemäss Aussage einer Zeugin, mit welcher er im Juli 2015 telefonierte, "sehr ängstlich" gewirkt haben. Es ist daher plausibel anzunehmen, er sei durch die Äusserung in Angst versetzt worden.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spricht nicht gegen diese Annahme, dass der stellvertretende Geschäftsführer der "A.________" erst nach einer gewissen Reflexion Strafanzeige erstattet hat. Er hat dies, wie die Vorinstanz nachvollziehbar erwägt, plausibel damit erklärt, dass er die Drohung zunächst als blöden Spruch am Ende eines Telefonats habe abtun wollen, dann aber gemerkt habe, dass dies angesichts der bekannten Emotionalität, der fehlenden Problemeinsicht, des Opfergefühls, des Suchtdrucks und der Perspektivlosigkeit des Beschwerdeführers sowie der damit einhergehenden Gefährlichkeit und des Gewaltpotenzials nicht gehe. Es habe ihm keine Ruhe gelassen und er habe Angst bekommen, was wäre, wenn wirklich etwas passiere. Auch diese Begründung zeigt, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, den Verlust des Sicherheitsgefühls des Erklärungsadressaten. Zudem habe dieser vorab administrative Fragen klären müssen, was nachvollziehbar ist. Gleiches gilt, wenn er erklärte, er habe nicht zusätzlich Öl ins Feuer giessen wollen. Im Übrigen kann von einer "reichlich späten" Anzeige, diese erfolgte rund zwei Wochen nach der Tat, keine Rede sein. 
 
1.2.3. Die Vorinstanz begründet schliesslich willkürfrei, weshalb sie annimmt, dass der Beschwerdeführer den tatbestandsmässigen Erfolg mindestens in Kauf nahm. Sie beruft sich hierzu auf seine eigenen Aussagen. Demnach gab er gegenüber der Polizei an, zwar sei ihm die Aussage im Stress einfach "herausgerutscht". Er könne aber verstehen, dass der Erklärungsempfänger gedacht habe, er könnte die Amoktat wahr machen, zumal jener aus den Therapiegesprächen gewusst habe, dass er gewalttätig gegenüber seiner Frau gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer bestätigt, mit seiner Erklärung Druck auf den Gesprächspartner bezüglich seines Anliegens gemacht haben zu wollen. Schliesslich habe er in einem deutlich verärgerten Zustand ein äusserst schwerwiegendes Verhalten angekündigt. Wenn der Beschwerdeführer gegen die Schlussfolgerung bezüglich Inkaufnahme des Taterfolges vorbringt, die Vorinstanz würdige seine Aussagen falsch, so verkennt er, dass dies für die Annahme von Willkür nicht genügt (oben E. 1.1.1). Im Übrigen spielt es insoweit keine Rolle, ob die Äusserung ironisch gemeint war. Entscheidend ist vielmehr, ob deren Wirkung dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, wozu eine Parallelwertung in der Laiensphäre genügt. Dies ist nach dem Gesagten der Fall. Die angeblichen, durch nichts belegten, kulturellen Unterschiede zwischen der Schweiz und B.________, der Heimat des Beschwerdeführers, was die Vorinstanz nachvollziehbar als Schutzbehauptung einstuft, ändern nichts. Auch, dass er die Ängstigung des Gegenübers wegen seines kurzzeitigen Gefängnisaufenthaltes nicht in Kauf genommen haben soll, ist abwegig.  
 
2.  
 
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. 
 
2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Dabei steht ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat.  
 
2.2. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung ausführlich und überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen oder das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte. Dies behauptet der Beschwerdeführer denn auch gar nicht. Was er aus den beiden zitierten Fällen für sich ableiten will, ist unerfindlich. Abgesehen davon, dass in jenen jeweils Freiheitsstrafen, vorliegend hingegen bloss eine Geldstrafe ausgefällt wurden, und ein Vergleich grundsätzlich zurückhaltend vorzunehmen ist, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb die genannten Fälle in der Gesamtheit ihrer Umstände vergleichbar sein sollen. Die Beschwerde genügt insoweit den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ("darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt") nicht. Auch die Hinweise auf die erstandene Untersuchungshaft sowie das Beschleunigungsgebot begründen mit Bezug auf die Strafzumessung keine Verletzung von Bundesrecht. Weder die einzelnen Verfahrensabschnitte, insbesondere die 15 Monate zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und der Berufungsverhandlung, während welchen der Beschwerdeführer keine längere Untätigkeit der Behörden behauptet, noch die gesamte Verfahrensdauer von rund zweieinhalb Jahren, erscheinen übermässig. Gleiches gilt angesichts der üblichen Bearbeitungszeiten für die Erstattungsdauer des psychiatrischen Gutachtens von sieben Monaten. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach Verbüssung seiner Strafe wegen Ausführungsgefahr in Haft blieb. Die ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen ist vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt.  
 
2.3. Hinsichtlich der angeordneten Massnahmen enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Darauf ist nicht einzugehen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung geltend. Soweit er diese mit dem beantragten Freispruch begründet, ist darauf angesichts der Bestätigung des Schuldspruchs nicht einzugehen. Hingegen ist zu prüfen, ob ein Anspruch infolge Überhaft besteht. 
 
3.1. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrige Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO); im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO); der Anspruch nach Absatz 2 entfällt unter anderem, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre aus die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO).  
Art. 431 Abs. 1 StPO gewährleistet den Anspruch bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen. Art. 431 Abs. 2 StPO betrifft die Überhaft, bei welcher nicht die Haft per se, sondern die Haftlänge ungerechtfertigt ist (BGE 141 IV 236 E. 3.2). Der Anspruch entfällt ausschliesslich nach den Voraussetzungen von Art. 431 Abs. 3 StPO. Für die Überhaftentschädigung ist hingegen ohne Belang, ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm verstiess, die Einleitung des Verfahrens schuldhaft veranlasste oder (teilweise) verurteilt wurde (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Soweit der Freiheitsentzug die tatsächlich ausgefällte Sanktion übersteigt, hat das Gericht neben der Anrechnung die Überhaft abzugelten (Urteile 6B_1468/2017 vom 11. Mai 2018 E. 1.3.2; 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.2; 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 3.2; 6B_182/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3.2 und 1.3.4 f.). 
 
3.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während 305 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft war, wohingegen die ausgefällte Geldstrafe lediglich 180 Tagessätze beträgt. Dementsprechend ging auch die Vorinstanz von einer Überhaft von 125 Tagen aus. Obwohl sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend wiedergibt, verkennt sie bei der anschliessenden Würdigung, dass Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO bei der Überhaftentschädigung nicht anwendbar ist (vgl. dazu oben E. 3.1). Indem die Vorinstanz eine Entschädigung unter Hinweis auf das vom Beschwerdeführer schuldhaft veranlasste Verfahren verweigert, verletzt sie Bundesrecht.  
 
4.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 11. Januar 2018 ist aufzuheben und die Sache ist zur Festsetzung einer Überhaftentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang ist der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist insoweit infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Kanton Wallis sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dieser hat aber dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), welche dessen Rechtsvertreter auszurichten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird insoweit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Wallis vom 11. Januar 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Festsetzung einer Überhaftentschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 600.-- auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Wallis hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt