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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_786/2019  
 
 
Urteil vom 19. September 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, handelnd durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, 
Einwohnergemeinde U.________, 
handelnd durch den Gemeinderat, 
 
Gegenstand 
Lastenausgleich Sozialhilfe, 
Rückforderung von Leistungen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 30. November 2018 (100.2016.235U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der ehemalige Gemeindeschreiber der Gemeinde U.________ verwendete in den Jahren 2000 bis 2009 Einkünfte von Personen, für deren Vermögensverwaltung die Einwohnergemeinde zuständig war, für eigene Zwecke (Deliktsbetrag rund 1,25 Mio. Franken). Der Gemeinde entstanden Mehraufwendungen bei der Sozialhilfe; diese wurden dem kantonalen Lastenausgleich zugeführt. Mit Urteil vom 14. November 2012 wurde der Gemeindeschreiber wegen qualifizierter Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrugs und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 
Das Sozialamt des Kantons Bern eröffnete am 15. November 2012 ein Verfahren auf Korrektur der Lastenausgleichsverfügungen in Bezug auf die von der Gemeinde ungerechtfertigt beim Lastenausgleich Sozialhilfe geltend gemachten Auslagen. Mit Verfügung vom 13. März 2015 widerrief es die Lastenausgleichsverfügungen der Jahre 2000 bis 2009 und setzte gestützt auf die neuen Berechnungen die Rück- bzw. Nachforderung des Kantons gegen die Einwohnergemeinde U.________ auf Fr. 631'035.10 fest, zuzüglich Verzugszinsen. Gegen den diese Verfügung bestätigenden Beschwerdeentscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern gelangte die Einwohnergemeinde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde mit Urteil vom 30. November 2018 in Bezug auf den Verzugszins guthiess und im Übrigen abwies. 
 
2.  
Am 16. September 2019 gelangte A.________, Einwohner von U.________, unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts, dessen Aufhebung er beantragte, an das "Bundesstrafgericht" Lausanne. Die Eingabe ist betitelt mit "Strafbeschwerde gegen die Staatlichen Organe des Kantons Bern in Sachen Betrug des Gemeindeschreibers B.________ U.________ und das widerrechtliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern". Er kommt auf die diesem Urteil zugrunde liegenden Hintergründe sowie von ihm seit der Urteilsfällung unternommene Interventionen bei verschiedenen Behörden zu sprechen. Er verwahrt sich dagegen, dass das Stimmvolk bzw. die Steuerzahler von U.________ für einen Betrug einer im öffentlichen Amt stehenden Privatperson haftbar gemacht werden sollen. Er ist der Meinung, es resultiere aus allem ein Strafantrag an sämtliche beteiligte Amtsstellen. 
 
3.  
Das Bundesgericht ist keine allgemeine Aufsichtsbehörde, die auf Anzeige hin zum Rechten schaut. Sodann kann mit Strafanzeigen weder direkt an das Bundesgericht noch an das Bundesstrafgericht gelangt werden. Das Bundesgericht behandelt im Rahmen von durch Gesetz (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vorgesehenen Verfahren Beschwerden gegen Entscheide, in der Regel von oberen kantonalen Gerichten als letzte kantonale Instanzen (Art. 75, 80 und 86 BGG). Als einziger Entscheid, der der Beschwerde (hier Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) zugänglich wäre, erscheint vorliegend das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Allerdings ist die Frist von 30 Tagen zu dessen Anfechtung (Art. 100 Abs. 1 BGG) abgelaufen. Ohnehin wäre nicht ersichtlich, inwiefern A.________ durch besagtes Urteil besonders berührt wäre und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben könnte (Art. 89 Abs. 1 BGG). Seine Eigenschaft als Steuerzahler reichte nicht aus, um ihn an Stelle der Einwohnergemeinde U.________ zur Anfechtung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu ermächtigen. 
 
4.  
Da unter keinem Titel Handhabe für ein Tätigwerden des Bundesgerichts besteht, ist auf die Eingabe von A.________ mit Entscheid des Präsidenten der (der Sache nach zuständigen) II. öffentlich-rechtlichen Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Eingabe vom 16. September 2019 wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden A.________ auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller