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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_950/2019  
 
 
Urteil vom 19. September 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl (geringfügige Zechprellerei); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Juli 2019 (SBE.2019.9). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau büsste die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2018 wegen geringfügiger Zechprellerei mit Fr. 800.--. Auf Einsprache hin hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten der Strafsache an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Vorladung vom 14. Januar 2019 zur Hauptverhandlung auf den 13. Februar 2019 vorgeladen. Am 24. Januar 2019 retournierte sie die ihr am 21. Januar 2019 zugestellte Vorladung und erklärte, sie verhandle nicht über Menschen-/Grundrechte. Zur Hauptverhandlung am 13. Februar 2019 erschien sie nicht. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg schrieb das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache ab und hielt fest, der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 23. Juli 2019 ab. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht auseinander. Stattdessen fordert sie das Bundesgericht auf, "sofort zu reagieren" und "die betreffenden Behörden zu zwingen", "die gesetzten Forderungen [...] zu bezahlen". Wie man wisse, sei das Zivilgericht Basel-Stadt der Schuldner der Hotel- und Übernachtungskosten. Die Regierung und das Polizei-/Justizdepartement Basel-Stadt hätten die Forderungen stillschweigend akzeptiert und erhielten die Abrechnungen vierteljährlich. Dass und inwiefern der Entscheid der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich daraus nicht ansatzweise. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill