Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_516/2022
Urteil vom 19. September 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt,
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Juli 2022 (VD.2022.118).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. September 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Juli 2022,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. September 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 12. September 2022 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richtet, darüber hinaus weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte angerufen werden kann, wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1; 134 V 53 E. 3.3; 134 II 244 E. 2.2 und 133 IV 286 E. 1.4),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil das Nichteintreten des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 25. April 2022 auf den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 10. Juni 2021 wegen verspäteter Rechtsmittelerhebung geschützt hat,
dass es sich dabei einlässlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fristenbeginn auseinandersetzte und unter Verweis auf die Rechtsprechung darlegte, weshalb sie unzureichend sind (fehlende konkrete Glaubhaftmachung einer fehlerhaften A-Post Plus Zustellung; vorhandene Möglichkeit, das [von der Post im System erfasste] Zustelldatum im Internet zeitgerecht in Erfahrung zu bringen),
dass der Beschwerdeführer sich damit nicht näher auseinandersetzt, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern das von der Vorinstanz dazu Erwogene auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhen oder sonstwie nicht verfassungskonform sein soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. September 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel