Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_536/2022
Urteil vom 19. September 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022 (200.2022.304 SCP).
Nach Einsicht
in die gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022 gerichteten Eingaben von A.________ vom 29. Juni 2022 und 12. September 2022 (jeweils Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass eine diesen Mindestanforderung genügende Beschwerdeschrift innert der gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht sein muss, woran auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nichts zu ändern vermag,
dass der Beschwerdeführer vom Bundesgericht darauf mit Schreiben vom 7. Juli 2022 hingewiesen worden ist,
dass die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2022 dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2022 ausgehändigt worden ist, womit die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 7. September 2022 abgelaufen ist,
dass sich damit die zweite Eingabe vom 12. September 2020 als verspätet eingereicht erweist,
dass ungeachtet dessen auch die zweite Eingabe offensichtlich nicht den Mindestanforderungen an eine sachbezogene Beschwerdebegründung zu genügen vermag,
dass nämlich das kantonale Gericht in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2022 allein eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt hat, wie er in der unangefochten gebliebenen Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2022 in Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege festgelegt worden ist; inwiefern dieses Vorgehen bundesrechtswidrig sei soll wird nicht dargelegt,
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ist (Art. 64 BGG),
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. September 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel