Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_423/2023
Urteil vom 19. September 2023
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
Verband A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 19. Juli 2023 (AN.2023.00017).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit am 9. Juni 2023 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziertem Beschluss vom 24. Mai 2023 (Meldungsnummer RS-ZH03-0000000651) erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich eine Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (Dispositiv-Ziffer I) und setzte diese per 1. Januar 2024 in Kraft (Dispositiv-Ziffer IV Satz 1).
Dagegen führte der Verband A.________ am 13. Juli 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der Verordnung.
Mit Verfügung des Einzelrichters vom 19. Juli 2023 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, auf die Beschwerde nicht ein, weil es diese als verspätet erachtete.
1.2. Der Verband A.________ gelangt mit Eingabe vom 11. August 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 19. Juli 2023 festzustellen. Prozessual ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Kanzleiverfügung vom 15. August 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens am 30. August 2023 ein vollständiges Exemplar der angefochtenen Verfügung einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer innert Frist nach.
Es wurde weder ein Schriftenwechsel noch wurden weitere Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid oder einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Urteile 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1; 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2).
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).
2.2. Die Vorinstanz hat die vorliegend anwendbaren Bestimmungen über den Fristenlauf und die Einhaltung von Beschwerdefristen dargelegt (vgl. § 11, § 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 53 und § 70 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]). Mit Bezug auf den Beschwerdeführer hat sie festgehalten, der im vorinstanzlichen Verfahren angefochtene Beschluss des Regierungsrates sei am 9. Juni 2023 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert worden. Die 30-tägige Beschwerdefrist habe somit am 10. Juni 2023 zu laufen begonnen und - unter Berücksichtigung des Umstands, dass der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag gefallen sei - am 10. Juli 2023 geendet. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die am 13. Juli 2023 der Post übergebene Beschwerde als verspätet erachtet und ist darauf nicht eingetreten. Zudem hat es erwogen, dass eine Fristwiederherstellung gemäss § 12 Abs. 2 VRG/ZH ausser Betracht falle.
2.3. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen.
Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Die Nichtigkeit einer Verfügung wird nur ausnahmsweise angenommen, wenn der Mangel, welcher der Verfahrenshandlung anhaftet, besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; 138 II 501 E. 3.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab formelle Mängel (funktionelle und sachliche Unzuständigkeit, krasse Verfahrensfehler) in Betracht (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4).
Solche Gründe macht der Beschwerdeführer vorliegend nicht substanziiert geltend. Zudem bringt er keine Elemente vor, die es erlauben würden, die von ihm behauptete Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen (vgl. Urteil 2C_39/2023 vom 30. Januar 2023 E. 2.3 mit Hinweis).
2.4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdefrist beginne erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des angefochtenen Beschlusses zu laufen; eine Zustellung durch amtliche Publikation sei grundsätzlich unzulässig. Dabei beschränkt er sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz entgegenzuhalten. Mit seinen Ausführungen legt er nicht substanziiert dar, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht das massgebende kantonale Recht - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich seine Beschwerde gegen einen Erlass richtete - willkürlich angewendet oder sonstwie verfassungsmässige Rechte verletzt habe (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor).
2.5. Soweit er ferner geltend macht, die Vorinstanz habe sein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist "unter den Teppich [gewischt]", ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Verfügung erwogen hat, dass die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist darstelle, die gemäss § 12 Abs. 1 VRG/ZH grundsätzlich nicht erstreckt werden könne und dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert um Fristerstreckung ersucht habe.
Der Beschwerdeführer, der in diesem Zusammenhang keine konkreten Rechtsverletzungen rügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), tut nicht substanziiert dar, dass die Vorinstanz § 12 Abs. 1 VRG/ZH willkürlich angewendet oder gegen verfassungsmässige Rechte verstossen habe, indem sie erwogen hat, dass die Beschwerdefrist im konkreten Fall nicht erstreckbar sei. Insbesondere zeigt er nicht rechtsgenügend auf, dass die von ihm geltend gemachte "beruflichen Überlastung" bzw. die "Kenntnis der Rechtsmittelfrist erst am 23. Juni 2023" gesetzliche Gründe darstellen würden, die ausnahmsweise die Erstreckung der Beschwerdefrist gemäss § 12 Abs. 1 VRG/ZH erlauben würden.
2.6. Schliesslich reicht seine Behauptung, wonach die ihm im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Gerichtskosten "unverhältnismässig hoch" seien, nicht aus, um eine willkürliche Anwendung der kantonalen Bestimmungen über die Kosten des vorinstanzlichen Verfahren (§ 65a i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG/ZH) substanziiert darzutun.
3.
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 66 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2023
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov