Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_371/2023
Urteil vom 19. September 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Strafverfahren wegen Betrugs, Veruntreuung etc.); Nichteintreten
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 14. Juli 2023 (BK 23 263).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm die von A.________ gegen die Ausgleichskasse des Kantons Bern u.a. wegen Betrugs und Veruntreuung angestrebte Strafuntersuchung mit Verfügung vom 15. Juni 2023 nicht an die Hand. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 14. Juli 2023 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer werfe der Ausgleichskasse vor, seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen falsch berechnet zu haben, indem sie Geld einer ihm gehörenden Aktiengesellschaft seinem Privatvermögen zugerechnet habe. Bei diesem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt handle es sich um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit, was die mit der Strafanzeige eingereichten Beilagen des beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern hängigen Beschwerdeverfahrens belegten. Da es nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sei, den entsprechenden verwaltungsrechtlichen Sachverhalt zu beurteilen und auch sonst keine Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhaltens ersichtlich seien, fehle es an einem Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 20. Juli 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Sache sei unter Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 14. Juli 2023 an dieses zur "Nachbesserung" zurückzuweisen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.
Der Beschwerdeführer schildert sinngemäss seine Rechtsauffassung betreffend die Berechnung von Ergänzungsleistungen und wirft der Vorinstanz Unfähigkeit und Arroganz vor. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich demgegenüber mit keinem Wort auseinander und zeigt auch sonst nicht ansatzweise auf, inwiefern der angefochtene Beschluss konkret gegen Bundes (verfassungs) recht verstossen soll. Auch mit dem sinngemäss gestellten Ausstandsbegehren, wonach die am angefochtenen Beschluss mitwirkenden Richter befangen seien, was nicht spezifisch dargelegt werden müsse, vermag er nicht darzutun, inwiefern einer den in Art. 56 StPO genannten Ausstandsgründe erfüllt sein soll. Mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung genügt die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernisse daher offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
5.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens kann dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn