Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_478/2023
Urteil vom 19. September 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2023 (C-179/2021).
Nach Einsicht
in die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2023 (betreffend Aufhebung der Invalidenrente) gerichtete Beschwerde vom 2. August 2023 (Poststempel) und die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 10. August 2023 an A.________, worin u.a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ eingereichte Eingabe, datierend vom 27. August 2023,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass das kantonale Gericht in Wiedergabe und Würdigung der medizinischen Aktenlage, namentlich des Gutachtens des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, vom 2. Februar 2020, sowie in Nachachtung der gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden sog. Standardindikatoren zur Erkenntnis gelangt ist, der seit 1. Oktober 2010 eine ganze Invalidenrente beziehende Beschwerdeführer sei seit November 2019 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig, woraus sich, in Gegenüberstellung von Validen- (2019: Fr. 7'779.90) und Invalidenkommen (2019: Fr. 4'534.17), ein Invaliditätsgrad von nurmehr 42 % und damit der Anspruch auf eine nicht in die Türkei exportierbare Viertelsrente ergebe,
dass, so die Vorinstanz im Weiteren, selbst bei Gewährung eines sog. leidensbedingten Abzugs vom tabellarisch ermittelten Invalidenverdienst in der Höhe von 10 % kein anderes Ergebnis resultierte,
dass den Ausführungen des Beschwerdeführers nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, es seien die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, soweit überhaupt sachbezogen gerügt, unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass die betreffenden Einwände zum einen auf den Beweiswert des Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 2. Februar 2020 abzielen, ohne dass jedoch eine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglich relevanten vorinstanzlichen Erwägungen stattfindet,
dass, soweit der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich rügt, Dr. med. B.________ habe die regelmässig notwendige Einnahme der Medikamente Sertralin und Olanzapin ausser Acht gelassen, er sich auf ohnehin bereits aus novenrechtlichen Gründen (vgl. Art. 99 BGG) unberücksichtigt zu lassende Unterlagen beruft, worauf bereits im angefochtenen Urteil hingewiesen wurde,
dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sich ferner im Wesentlichen auf die - infolge Massgeblichkeit der für die Schweiz erhobenen statistischen Tabellenlöhne unbeachtliche - Behauptung beschränken, er sei auf dem freien (türkischen) Arbeitsmarkt nicht (mehr) vermittelbar respektive nicht in der Lage, das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Invalideneinkommen zu erwirtschaften,
dass schliesslich der schlichte Verweis auf sprachliche Schwierigkeiten und eine lange Absenz vom Arbeitsmarkt keine genügende Befassung mit den Erörterungen der Vorinstanz zum leidensbedingten Abzug darstellt, die, jedenfalls mit Blick auf den 10 %igen Abzug, bundesgerichtlich ohnehin nur eingeschränkt überprüfbar sind (statt vieler Urteil 8C_53/2023 vom 31. August 2023 E. 2.5.2.3 mit Hinweisen),
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers die beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel demnach nicht erfüllen, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. September 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl