Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_602/2024
Urteil vom 19. September 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Köppel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Obhut (Abänderung Scheidungsurteil),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 16. August 2024 (FO.2024.1-K2, ZV.2024.1-K2, ZV.2024.70-K2).
Sachverhalt:
Die Parteien heirateten im Oktober 2011 in der Türkei und sind die Eltern eines im März 2013 geborenen Sohnes. Im Eheschutzentscheid vom 2. Dezember 2016 wurde die Vereinbarung der Parteien genehmigt und der Sohn unter die Obhut der Mutter gestellt. Im Rahmen der Scheidung genehmigte das Gericht am 11. März 2019 eine Vereinbarung, gemäss welcher der Sohn unter der Obhut der Mutter verblieb.
Am 30. April und am 11. November 2020 reichte die Mutter gegen den Vater Strafanzeigen wegen angeblicher sexueller Handlungen mit dem Sohn ein, worauf die KESB das Besuchsrecht sistierte und begleitete Besuche anordnete. Mit Verfügungen vom 6. November 2020 und 4. November 2021 stellte das Untersuchungsamt die Strafverfahren ein, da sich der Tatverdacht nicht erhärtet hatte. Eine weitere Strafanzeige wurde am 13. April 2022 nicht anhand genommen.
Im Rahmen einer Abänderungsklage des Vaters, mit welcher er die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut verlangte, wurde ein kinderpsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben und mit Entscheid vom 19. September 2023 stellte das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland den Sohn unter die alleinige Obhut des Vaters.
Die hiergegen erhobene Berufung der Mutter wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 16. August 2024 ab.
Mit Eingabe vom 16. August 2024 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Ausserdem hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren in der Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde enthält kein konkretes Rechtsbegehren, sondern bloss den Appell, die Entscheidung sei zu überdenken und die erforderlichen Massnahmen seien zu ergreifen; dies ist ungenügend.
3.
Sodann ist auch die Beschwerdebegründung ungenügend. Im 22-seitigen angefochtenen Entscheid wird ausführlich dargelegt, weshalb der Sohn in die Obhut des Vaters gegeben wurde (zusammengefasst: die Mutter kann ihm nicht die nötige Stabilität bieten, die er zur persönlichen, emotionalen und schulischen Entwicklung dringend benötigen würde; depressive Symptome beim Sohn, die gemäss den Berichten und dem Gutachten verstärkt werden, wenn er bei der Mutter keiner sinnvollen Freizeitbeschäftigung nachgehen kann, sondern einfach dem Medienkonsum ausgesetzt wird; fehlende Bindungstoleranz der Mutter und grosse Defizite bei der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit). Mit den einzelnen Erwägungen setzt sich die Mutter nicht sachgerichtet auseinander, sondern sie hält bloss in sehr allgemeiner Weise fest, dass sie in schlimme Lügen hineingezogen worden sei, dass sie gestresst und traurig sei, wenn der Sohn nicht mehr da sei, dass sie immer alle seine Bedürfnisse erfüllt habe sowie dass sie jetzt arbeite und sehr zufrieden sei. Mit solch allgemeinen Behauptungen lässt sich nicht ansatzweise eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzeigen oder eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Obhutsumteilung dartun.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli