Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_38/2024
Urteil vom 19. September 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Erlass bzw. Stundung von Gerichtskosten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. August 2024 (ZPR.2024.4).
Sachverhalt:
Mit Eheschutzentscheid vom 10. November 2023 berechtigte das Bezirksgericht Weinfelden die Beschwerdeführerin und deren Ehemann zum Getrenntleben und übertrug die Obhut über die beiden Töchter dem Vater. Die hiergegen erhobene Berufung erachtete das Obergericht des Kantons Thurgau in seinem Entscheid vom 19. März 2024 als teilweise begründet und es auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 4'748.80 den Eheleuten je zur Hälfte.
Mit Gesuch vom 7. August 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass bzw. um Stundung der hälftigen Verfahrenskosten mit der Begründung, ihr Vermögen, welches gemäss Steueramt mehr als eine halbe Million Franken betrage, werde von ihrem Ehemann verwaltet und sie habe keinen Zugriff auf das Geld.
Mit Entscheid vom 15. August 2024 wies das Obergericht des Kantons Thurgau das Erlassgesuch ab.
Mit Beschwerde vom 11. September 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Der Erlass von Gerichtskosten erfolgt in einem eigenen Verfahren und es geht mithin nicht um die Anfechtung einer das Schicksal der Hauptsache (Eheschutz) teilenden Kostenfrage (Urteil 5A_372/2024 vom 1. Juli 2024 E. 2). Der Streitwert beträgt deshalb vorliegend Fr. 2'374.-- und der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist nicht erreicht. Entsprechend steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG).
2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Die Beschwerdeführerin müsste mithin darlegen, welche verfassungsmäsigen Rechte durch das Abweisen ihres Erlassgesuches verletzt sind.
3.
Solche Rügen erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Ihre Ausführungen würden aber selbst die allgemeinen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllen, da sie vollständig am Anfechtungsgegenstand (Kostenerlass) vorbeigehen: Sie macht geltend, das Obergericht habe die Kinder weiterhin unter die Obhut des Vaters gegeben, obwohl sie gegen ihren Ehemann wegen sexueller Handlungen mit Kindern Strafanzeige erstattet habe und man auf seiner Festplatte 40 Seiten Bildmaterial gefunden habe, wobei die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung komischerweise durch das gleiche Obergericht abgewiesen worden sei.
4.
Der Vollständigkeit halber sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung jeder Ehegatte seine Errungenschaft selbst verwaltet (Art. 201 Abs. 1 ZGB). Der Ehemann hat rechtlich keine Möglichkeit, der Beschwerdeführerin die Verwaltung zu entziehen oder den Zugang zu den Vermögenswerten zu verhindern. Entsprechend verfügt sie - nach eigenen Angaben im kantonal gestellten Erlassgesuch - über ein grösseres Vermögen, aus welchem sie die auferlegten Gerichtskosten offenkundig bestreiten kann.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli