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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_100/2024  
 
 
Urteil vom 19. September 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Luegislandstrasse 372, 8051 Zürich, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Arbeitsfähigkeit, Einkommensvergleich, Revision), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 22. Dezember 2023 (IV.2023.00349). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1988 geborene A.________ studierte seit Herbst 2008 an der Universität Zürich Rechtswissenschaften. Am 9. September 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf seit Mai 2008 bestehende Schmerzen, Erschöpfung und benötigte Dritthilfe bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Diese teilte ihr am 5. Februar 2010 mit, berufliche Massnahmen seien derzeit nicht angezeigt. Mit Verfügung vom 25. August 2011 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 sprach sie der Versicherten ab 1. März 2010 eine halbe Invalidenrente zu.  
 
A.b. Im Rahmen des am 17. Juli 2012 eröffneten Revisionsverfahrens zog die IV-Stelle u.a. ein rheumatologisches Gutachten der Zentrum B.________ vom 3. Juni 2014 mit Ergänzung vom 6. November 2014 bei. Mit Verfügung vom 7. April 2016 hob sie die halbe Invalidenrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. Die Beschwerde der Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Klärung der Frage, ob in erwerblicher Hinsicht eine wesentliche Änderung eingetreten sei, an die IV-Stelle zurückwies. Weiter stellte es fest, der Gesundheitszustand habe sich insgesamt nicht wesentlich verändert (Urteil vom 29. Juni 2017).  
 
A.c. Die IV-Stelle holte erwerbliche Unterlagen und ein polydisziplinäres Gutachten des BEGAZ, Begutachtungszentrum Baselland, Binningen, vom 21. Oktober 2022 mit Ergänzung vom 17. April 2023 ein. Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 hielt sie fest, die bisherige halbe Invalidenrente werde ab der Einstellung per Mai 2016 erneut ausgerichtet und bis Ende Juli 2022 befristet.  
 
B.  
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Dezember 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr - allenfalls nach Vornahme der rechtskonformen Abklärungen - die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu gewähren, insbesondere eine Rente auch ab August 2022 und eventuell Eingliederungsmassnahmen. 
Das Bundesgericht verzichtet auf den Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei den aufgrund von medizinischen Gutachten und Arztberichten getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7). 
 
2.  
Soweit die Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen verlangt, ist festzuhalten, dass darüber in der strittigen Verfügung vom 2. Juni 2023 nicht befunden wurde. Somit fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). 
 
3.  
Streitig ist weiter, ob die vorinstanzlich bestätigte Renteneinstellung auf Ende Juli 2022 bundesrechtskonform ist. 
 
3.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535; Urteil 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen). Die Vorinstanz erwog, in zeitlicher Hinsicht seien - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben. Zwar sei die strittige Verfügung nach dem 1. Januar 2022 ergangen. Sie umfasse jedoch Rentenbetreffnisse ab 2016, weshalb die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsnormen anwendbar seien (BGE 148 V 174 E. 4.1).  
Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 wurde die der Beschwerdeführerin seit Mai 2016 ausgerichtete Invalidenrente per Ende Juli 2022 aufgehoben. Entgegen der Vorinstanz kommen somit in dieser Hinsicht die seit 1. Januar 2022 geltenden Rechtsnormen zur Anwendung (vgl. u.a. Art. 17 ATSG betreffend Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen sowie Art. 28 und Art. 28b IVG betreffend den Rentenanspruch und die -höhe; siehe zum Ganzen Urteil 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 
 
3.2. Im Übrigen hat die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Rentenrevision (BGE 144 I 28 E. 2.2; 141 V 9 E. 2.3 S. 10; 133 V 108), die Bemessung der Invalidität nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 145 V 141 E. 5.2.1) und den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (E. 1 hiervor; BGE 125 V 351 E. 3a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das polydisziplinäre (internistische, angiologische, rheumatologische und psychiatrische) BEGAZ-Gutachten vom 21. Oktober 2022 mit Ergänzung vom 17. April 2023 sei insgesamt nachvollziehbar sowie plausibel begründet und voll beweiswertig. Gestützt darauf sei erstellt, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit der Venenthrombose im Mai 2008 nicht verändert habe. Zu beachten sei aber, dass im Rahmen der im Jahre 2011 erfolgten Zusprache der halben Rente ab März 2010 einzig ihre Arbeitsfähigkeit als Studentin bzw. Werkstudentin beurteilt worden sei. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei erstmals im rheumatologischen Zentrum B.________-Gutachten vom 3. Juni 2014 erfolgt, wonach eine solche zu 100 % ganztags zumutbar gewesen sei. Diese Einschätzung decke sich mit derjenigen im BEGAZ-Gutachten vom 21. Oktober 2022. Somit liege kein Revisionsgrund im Sinne einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands vor. Indessen habe die Beschwerdeführerin im Juli 2022 an der Universität Zürich einen Master of Arts in Sozialwissenschaften erreicht. Damit liege im Vergleich zur erstmaligen Rentenzusprache per März 2010 aufgrund der veränderten beruflichen/erwerblichen Situation seit Juli 2022 ein Revisionsgrund vor und der Rentenanspruch sei zu prüfen. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt, im BEGAZ-Gutachten vom 21. Oktober 2022 sei lediglich eine Neubeurteilung des gleichen Sachverhalts vorgenommen worden. Es sei widersprüchlich, dass die Vorinstanz gestützt darauf geschlossen habe, es liege keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. der Befundlage vor. Wenn sich nämlich Letztere nicht verändert habe, habe sich auch das Belastungsprofil nicht geändert. 
Es kann offen bleiben, ob die vorinstanzliche Verneinung einer gesundheitlichen Veränderung zutrifft. Denn unbestritten ist ihre Feststellung, dass mit dem Studienabschluss der Beschwerdeführerin im Juli 2022 ein beruflich-erwerblicher Revisionsgrund vorliegt. Somit nahm die Vorinstanz zu Recht eine umfassende Rentenprüfung ohne Bindung an frühere Beurteilungen vor (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil 8C_518/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2). 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, gemäss der BV und der EMRK gelte der Grundsatz der Waffengleichheit als Ausfluss eines fairen Verfahrens. Ebenfalls Ausdruck dieser Chancengleichheit sei die Stärkung der Mitwirkungsrechte der Versicherten gemäss BGE 137 V 210. Im Rahmen des BEGAZ-Gutachtens seien ihr die Mitwirkungsrechte nicht gewährt worden.  
 
6.2. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, die IV-Stelle habe im Schreiben an die BEGAZ-Gutachter vom 21. Februar 2023 zwar die elfseitige Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2023 zusammengefasst und die aufgeworfenen Fragen umformuliert. Gleichentags sei den Gutachtern diese Stellungnahme zusammen mit weiteren aktuellen Unterlagen jedoch per Incamail zugestellt worden. Den Gutachtern hätten damit die Einwände der Beschwerdeführerin vorgelegen. Weiter habe die Beschwerdeführerin gerügt, die Gutachter seien in der ergänzenden Stellungnahme vom 17. April 2023 nicht ausreichend auf ihre Fragen eingegangen. Ein Vergleich der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2023 mit der ergänzenden Stellungnahme der BEGAZ-Gutachter vom 17. April 2023 zeige jedoch, dass die Gutachter praktisch alle ihre Einwände mindestens kurz diskutiert hätten. Einzig die aufgeworfene Frage, wie lange die einzelnen Positionen dauern dürften und nach welcher Position welche Pause eingelegt werden müsse, sei nicht beantwortet worden. Die Gutachter hätten lediglich ausgeführt, bei einer rein sitzenden oder rein stehenden Tätigkeit würden die Beschwerden zunehmen, was unzumutbar sei. Hierzu sei jedoch festzuhalten, dass es sich bei der Formulierung des Belastungsprofils lediglich um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handle. Es genüge, wenn die Gutachter die Anforderungen auf eine angepasste Tätigkeit dahingehend umschrieben, dass sie in wechselnden Positionen (sitzend, gehend und stehend) ausgeübt werden könne. Weitere detaillierte Angaben, insbesondere hinsichtlich der exakten Dauer der einzelnen Positionen, seien für die Annahme eines schlüssigen Belastungsprofils nicht notwendig (Urteil 9C_648/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.1). Soweit der Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, E.________, im Bericht vom 25. November 2021 hierzu exakte Angaben gemacht habe, handle es sich wohl eher um eine Wiedergabe subjektiver Schilderungen der Beschwerdeführerin als um Ergebnisse eigener Untersuchungen.  
 
6.3. Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, die Verfahrensfairness sei verletzt worden, weil die Ergänzungsfragen den BEGAZ-Gutachtern nicht gleichzeitig gestellt worden seien. Ob ihnen die Ergänzungsfragen vorgelegen hätten oder nicht, sei dabei nicht relevant. Offensichtlich hätten sie diese Fragen nicht zur Kenntnis genommen und auch nicht beantwortet. Das wiege umso schwerer, als sie auch die Fragen der IV-Stelle nicht nachvollziehbar und schlüssig beantwortet hätten. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, die Gutachter hätten praktisch alle Einwände zumindest kurz diskutiert und einzig die Frage der Pausen nicht beantwortet, sei dies offensichtlich aktenwidrig. Die Fragen Ziff. 3.4.5. der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2023 seien nicht oder unverständlich beantwortet worden. Ihre Fragen vom 1. März 2023 zur Verbesserung seit dem MRI vom 9. Juli 2010, zur Verdoppelung von 50 % auf 100 %, zum Hinlegen mit Beinhochlagern, zum Verschwinden der geklagten Beschwerden dank kurzfristigen Pausen seien weder kurz diskutiert noch beantwortet worden. Auf ein solches Gutachten könne nicht abgestellt werden (vgl. z.B. RÜEDI in: Medizinische Gutachten, LBR Band 7, 2005 S. 82).  
 
6.4. Wenn der Versicherungsträger gedenkt, der Gutachtensperson Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen, hat er die versicherte Person darüber zu informieren und ihr eine Kopie des Gutachtens zuzustellen. Damit erhält sie Gelegenheit, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen. Der Versicherungsträger wird anschliessend die allfälligen ergänzenden - sachdienlichen - Fragen der versicherten Person zusammen mit seinen eigenen an die begutachtende Person zur Beantwortung weiterleiten. Es ist unzulässig, dass die Verwaltung den Gutachtern Erläuterungsfragen stellt, noch ehe sie der Versicherten eine Kopie des Gutachtens schickt (BGE 136 V 113 E. 5.4).  
Am 18. November 2022 sandte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin das BEGAZ-Gutachten vom 21. Oktober 2022 zu, wogegen diese am 26. Januar 2023 Einwände erhob. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 übermittelte die IV-Stelle der BEGAZ diese Einwände und ihre Fragen zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 1. März 2023 formulierte die Beschwerdeführerin weitere Fragen an die BEGAZ-Gutachter, welche die IV-Stelle diesen am 14. März 2023 zur Beantwortung schickte. In der Stellungnahme der BEGAZ vom 17. April 2023 erfolgte die Fragebeantwortung. Eine Verletzung der Rechtsprechung BGE 136 V 113 E. 5.4 seitens der IV-Stelle oder anderweitigen rechtlichen Vorgaben ist nicht ersichtlich. 
 
6.5. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die BEGAZ-Gutachter hätten ihre Fragen zur Verbesserung seit dem MRI vom 9. Juli 2010 und zur Verdoppelung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 % nicht beantwortet. Denn da nämlich ein erwerblicher Revisionsgrund vorliegt, ist die Anspruchsprüfung ohne Bindung an frühere Beurteilungen vorzunehmen (vgl. E. 5 hiervor).  
 
6.6. Unbehelflich ist weiter das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die BEGAZ-Gutachter hätten ihre Fragen "zum Hinlegen mit Bein hochlagern, zum Verschwinden der geklagten Beschwerden dank kurzfristigen Pausen" nicht beantwortet. Denn abgesehen davon, dass dieser Einwand nicht hinreichend substanziiert ist, berücksichtigt das BEGAZ-Gutachten die von ihr geklagten Leiden (vgl. E. 7 hiernach).  
 
7.  
 
7.1. Es gehört zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, neben der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein Zumutbarkeitsprofil zu definieren sowie bspw. ein vermindertes Rendement, therapiebedingte Absenzen oder vermehrten Pausenbedarf zu bescheinigen und diese letzteren - quantifizierbaren - Aspekte bei der Schätzung der Leistungsfähigkeit auch zu veranschlagen (Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 9.5.3.2 mit Hinweis, zur Publikation vorgesehen). Indes ist stets dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (BGE 145 V 361 E. 4.1.1; Urteile 8C_342/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 5.7.3, 8C_107/2022 vom 31. März 2023 E. 8.2.3 und 8C_14/2021 vom 3. Mai 2021 E. 11.2.1, je mit Hinweisen). Bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt sie zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2).  
 
7.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, wenn die Vorinstanz mit Hinweis auf das Urteil 9C_648/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.1 annehme, ein allgemeines Belastungsprofil mit wechselnden Positionen genüge, ergebe sich dies aus diesem Urteil nicht. Vorliegend gehe es um eine Revision. Es stelle sich die Frage, inwiefern die Befunde sich effektiv verändert hätten. Massgebend sei nicht eine medizinisch-theoretische Momentaufnahme, sondern der Längsverlauf. Sodann verlange die Rechtsprechung auch die Berücksichtigung von Wechselwirkungen. Für das Belastungs-/Zumutbarkeitsprofil habe sich ein Gutachter am Grundgerüst der ICF zu orientieren. Das BEGAZ-Gutachten enthalte weder Abklärungen noch Begründungen zum Belastungsprofil. Das Gericht sei zu dessen Beurteilung nicht fachkundig. Die vorinstanzliche Spekulation darüber, ob Dr. med. D.________ eher eine Wiedergabe von subjektiven Schilderungen vorgenommen habe, löse die spezifisch medizinische Frage des Belastungsprofils nicht. Die Vorinstanz hätte zumindest bei ihm und/oder beim Gutachter rückfragen müssen.  
 
7.3. Der Beschwerdeführerin ist - wie bereits gesagt - entgegenzuhalten, dass die Anspruchsprüfung vorliegend ohne Bindung an frühere Beurteilungen vorzunehmen ist (vgl. E. 5 und E. 6.5 hiervor).  
 
7.4. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass entgegen der Vorinstanz aus dem Urteil 9C_648/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.1 nicht folgt, detaillierte Angaben, insbesondere hinsichtlich der exakten Dauer der einzelnen Positionen, seien für die Annahme eines schlüssigen Belastungsprofils nicht notwendig. Diesbezüglich gilt vielmehr das in E. 7.1 hiervor Gesagte.  
 
7.5. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Belastungsprofil sei anhand der ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation; vgl. SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5, 8C_340/2015 E. 4.3) zu beurteilen, kann dem nicht gefolgt werden. Massgebend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist allein, ob die medizinische Entscheidungsgrundlage den Anforderungen von BGE 134 V 231 E. 5.1 entspricht. Ausschlaggebend ist die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung, wobei Testverfahren höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (Urteil 8C_787/2021vom 23. März 2022 E. 9.2.2 mit Hinweis). Bei psychischen Störungen ist die Arbeitsfähigkeit zudem anhand der massgebenden Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 E. 4.1.3 zu prüfen (BGE 143 V 418 E. 7.2; Urteil 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 6.3).  
 
7.6. Im Rahmen des BEGAZ-Gutachtens vom 21. Oktober 2022 wurde die Beschwerdeführerin eingehend klinisch untersucht. Es wurden die medizinischen Vorakten und die von ihr geklagten Leiden berücksichtigt. Insbesondere hatten die Gutachter Kenntnis vom Bericht des Dr. med. D.________ vom 25. November 2021.  
Die BEGAZ-Gutachter hielten u.a. fest, im Rahmen der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit müsse die Beschwerdeführerin kurzfristige Pausen einlegen können. Unbehelflich ist deren Einwand, die Pausenbedürftigkeit sei nicht beantwortet bzw. nicht quantifiziert worden. Denn es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass auch gesunde Arbeitnehmer in der Regel kurze Pausen einlegen können. Es besteht deshalb kein Anlass, die von den BEGAZ-Gutachtern auch im Rahmen der Pausenbedürftigkeit attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen. 
 
7.7. Insgesamt bestehen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des BEGAZ-Gutachtens vom 21. Oktober 2022 samt Ergänzung vom 17. April 2023 (vgl. BGE 147 V 79 E. 8.1). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung, wonach sie gestützt auf dieses Gutachten in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 3 hiervor), in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll (vgl. auch Urteil 8C_583/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.3).  
 
8.  
Strittig ist weiter die beruflich-erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG; zur diesbezüglichen bundesgerichtlichen Kognition siehe BGE 132 V 393 E. 3.3). 
 
8.1.  
 
8.1.1. Umstritten ist als Erstes das von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbare sog. Valideneinkommen. Bei dessen Ermittlung ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 E. 6.3; Urteil 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 5.1).  
 
8.1.2. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Unter Umständen können aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1; Urteil 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 5.1).  
 
8.1.3. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zur mutmasslichen Berufskarriere handelt es sich um eine Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe. Dabei geht es um eine für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfrage (E. 1 hiervor), soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (BGE 115 II 440 E. 5b; Urteil 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 5.1).  
 
8.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, für die Bestimmung des Valideneinkommens könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall das Jus-Studium abgeschlossen und eine Tätigkeit als Juristin aufgenommen hätte. Soweit sie geltend mache, sie hätte beabsichtigt, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Strafrecht und zusätzlichen Qualifikationen in Amerika oder England zu werden, handle es sich um blosse Absichtserklärungen ohne konkrete Anhaltspunkte, sodass vom Einkommen auszugehen sei, das Juristen ohne weitere Qualifikationen erzielen könnten. Im Jahr 2020 habe der Lohn für Juristinnen im Alter zwischen 30 und 49 Jahren Fr. 8'536.- monatlich (LSE 2020, Tabelle T17, Ziff. 26, Alter 30 bis 49 Jahre), mithin Fr. 102'432.- pro Jahr (Fr. 8'536.- x 12) betragen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2020: 2784, Stand 2022: 2822; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergebe sich damit für das Jahr 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 108'243.- (Fr. 102'432.- : 40 x 41.7: 2784 x 2822).  
 
8.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie könne keine konkreten Schritte nachweisen, da der Gesundheitsschaden sie zur Aufgabe des Jus-Studiums gezwungen habe. Grundsätzlich sei die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die sie ohne Invalidität normalerweise vollzogen hätte. Dies gelte insbesondere bei in jungen Jahren invalid gewordenen Versicherten, was auf sie zutreffe. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei bei der hypothetischen Frage des Umfangs der Erwerbstätigkeit von einer höheren Ausbildung und einem erwerblichen Verlauf auszugehen (Urteil 9C_281/2017 vom 4. Juli 2017). Ebenso sei eine berufliche Weiterentwicklung einer Studentin mit Uni-Abschluss als Juristin anzunehmen, zumal sie ja gesundheitsbedingt keine weiteren Qualifikationen habe erzielen können. Die Vorinstanz behaupte einen Lohn für Juristinnen in Anwendung der LSE-Tabelle T17 Ziff. 26 von Fr. 108'243.00. Dies verletze den Untersuchungsgrundsatz. Es stelle sich die Frage, wie sich die Lohnentwicklung nach einem Abschluss des Jus-Studiums gegenüber dem Abschluss eines Studiums in empirischer Kulturwissenschaften und evolutionärer Linguistik unterscheide. Die Tabelle T17 Ziff. 26 mache diesen Unterschied gerade nicht, sondern enthalte die Einkommen von Juristinnen ebenso wie die gemäss allgemeiner Lebenserfahrung niedrigeren Einkommen von Sozialwissenschaftlerinnen und in Kulturberufen. Dies müsse durch entsprechende Abklärungen (Berufsberater, Erwerbsgutachten, Abklärungen bei Berufs- und Fachorganisationen etc.) konkretisiert werden. Anhand der Löhne für Rechtsberatung gemäss LSE 2010 sei von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 135'196.- auszugehen (vgl. Urteil 8C_379/2017 vom 8. September 2017). Dieser statistische Lohn hätte sich seit 2010 sicher weiterentwickelt. Sie beantrage dazu eine Abklärung beim Bundesamt für Statistik.  
 
8.4.  
 
8.4.1. Entgegen der Beschwerdeführerin müssen Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung grundsätzlich auch bei jungen Versicherten in Form von konkreten Anhaltspunkten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein (Urteile 8C_784/2020 vom 18. Februar 2021 E. 4.1 und 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 5.1 mit Hinweis).  
 
8.4.2. Vorliegend geht es um die theoretische und völlig offene Frage, welchen beruflichen Weg die Beschwerdeführerin als Gesunde nach dem Studiumsabschluss als Juristin eingeschlagen hätte. Diesbezüglich steht ein weites Betätigungsfeld offen. Da die Beschwerdeführerin dieses Studium bereits nach dem ersten und im übrigen wiederholten Studienjahr gesundheitsbedingt abbrechen musste, bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, in welche Richtung und wie erfolgreich sie sich als Juristin hätte entwickeln können. Insgesamt erscheint es somit weder als offensichtlich unrichtig noch anderweitig als bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz genügende Anhaltspunkte dafür verneinte, dass die Beschwerdeführerin Rechtsanwältin geworden wäre. Alle ihre Einwände vermögen hieran nichts zu ändern. Gleiches gilt für die von ihr angerufenen Präjudizien, da sie nicht darlegt, inwiefern die dortigen Sachverhalte mit dem vorliegenden Fall überhaupt vergleichbar sind.  
Die Beschwerdeführerin wäre mithin Juristin MLaw ohne zusätzliche Abschlüsse geworden. In dieser Konstellation ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Ermittlung ihres Valideneinkommens die LSE-Tabelle T17, Ziff. 26 "Jurist/innen, Sozialwissenschaftler/innen und Kulturberufe" beizog. Damit wird der Beschwerdeführerin keine unterdurchschnittliche Validenkarriere unterstellt (vgl. auch Urteile 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.3.3 und 9C_271/2018 vom 19. März 2019 E. 4.3). In betraglicher Hinsicht wird die gestützt darauf erfolgte vorinstanzliche Berechnung nicht beanstandet. Hinsichtlich des Valideneinkommens ist somit auf weitere Abklärungen zu verzichten (vgl. E. 13 hiernach). 
 
9.  
 
9.1.  
 
9.1.1. Umstritten ist weiter das von der Beschwerdeführerin trotz Gesundheitsschadens hypothetisch erzielbare sog. Invalideneinkommen. Bei diesem ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie - wie hier - nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, können die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Sodann ist von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird und vom sog. Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 148 V 174 E. 6.2).  
 
9.1.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6, zur Publikation vorgesehen). Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5).  
 
9.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, im Jahr 2022 habe die Beschwerdeführerin einen Abschluss in Sozialwissenschaften der Universität Zürich erreicht, weshalb für die Berechnung des Invalideneinkommens ab diesem Zeitpunkt auf den Durchschnittslohn für Sozialwissenschaftlerinnen abzustellen sei. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin sei jedoch nicht vom Lohn der Altersgruppe zwischen 30 und 49 Jahren, sondern von demjenigen der Frauen unter 30 Jahren auszugehen, der als Lohn für Studienabgängerinnen anzusehen sei. Dieser habe im Jahr 2020 Fr. 6'709.- monatlich (LSE 2020, T17, Ziff. 26, Alter bis 29 Jahre), mithin Fr. 80'508.- pro Jahr, betragen. Da der Beschwerdeführerin gestützt auf die Gutachten der Zentrum B.________ und des BEGAZ eine wechselbelastende Tätigkeit, abwechselnd stehend, sitzend und gehend mit der Möglichkeit kurzer Pausen, vollzeitig zumutbar sei, ergebe sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und der Nominallohnerhöhung für das Jahr 2022 ein Invalideneinkommen von Fr. 85'075.- (Fr. 80'508.- : 40 x 41.7 : 2784 x 2822).  
 
10.  
 
10.1. Die Beschwerdeführerin wendet als Erstes ein, beim vorinstanzlich angewandten LSE-Tabellenlohn handle es sich nicht um den Lohn für Studienabgängerinnen mit der Differenzierung zwischen Rechts- und Sozialwissenschaften. Am 21. Juni 2022 sei in der NZZ das Thema erörtert worden, ob Geisteswissenschafter der Allgemeinheit zur Last fielen (www.nzz.ch/wirtschaft/geisteswissenschafter-fallen-sie-der-allgmeinheit-zur-last?). Daraus ergebe sich nicht nur der Hinweis auf freiwillige oder unfreiwillige Teilzeitarbeit, sondern auch, dass es beim Bundesamt für Statistik Daten zu Beschäftigungsgrad und Lohnniveaus bei verschiedenen Studienabschlüssen gebe. So folge aus einer Erhebung, dass 5 Jahre nach Studienabschluss umgerechnet auf eine Vollzeit der Lohn mit Abschluss Recht höher liege als mit Abschluss Geistes- und Sozialwissenschaften. Vorliegend müsse auch berücksichtigt werden, dass es nicht einfach den Abschluss einer Sozialwissenschaftlerin gebe, sondern dass darin Medienwissenschaften genauso enthalten seien wie Politikwissenschaft, Psychologie, Soziologie, Sprachwissenschaften etc.. Beim Bundesamt für Statistik sei hierzu eine berufsberaterische Abklärung (Erwerbsgutachten) durchzuführen.  
 
10.2. Die Beschwerdeführerin ruft den obigen NZZ-Artikel erstmals letztinstanzlich an. Dies ist nach Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig, da er (im Internet) allgemein zugänglich ist (nicht publ. E. 2.3 des Urteils BGE 136 V 395, veröffentlicht in SVR 2011 KV Nr. 5 S. 20; Urteil 8C_25/2023 vom 26. April 2023 E. 5). Indessen kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn das Bundesgericht hat sich im Urteil BGE 148 V 174 mit der Forschung auseinandergesetzt und die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach das Invalideneinkommen weiterhin vom Zentral- bzw. Medianwert der LSE bestimmt werden kann (BGE 148 V 174 E. 9.2.3 und 9.2.4; SVR 2023 UV Nr. 48 S. 169, 8C_1/2023 vom 6. Juli 2023 E. 15.2.2). Die Beschwerdeführerin zeigt keine Gründe für eine Praxisänderung auf und solche sind auch nicht ohne Weiteres ersichtlich (hierzu vgl. BGE 145 V 304 E. 4.4). Es sind somit keine anderweitigen Lohndaten beim Bundesamt für Statistik einzuholen.  
 
11.  
 
11.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie arbeite heute nicht an einer Stelle, die dem Studienabschluss in den Fachrichtungen Kulturwissenschaften und evolutionäre Linguistik entsprechen würde. Mit einem solchen Studienabschluss gebe es viel weniger Arbeitsmöglichkeiten als mit anderen Abschlüssen in der Sozialwissenschaft oder mit Abschluss im Recht. Die Vorinstanz habe ihr Belastungsprofil nicht konkret abgeklärt. Sie bräuchte einen Nischenarbeitsplatz mit Entgegenkommen der Arbeitgeberin. Dieser Umstand wäre wohl eher berücksichtigt in Anwendung des Totals von LSE-Tabelle TA1. Der Studienabschluss spräche für sich allein für ein Kompetenzniveau 2. Allerdings zeige die Entwicklung der Rechtsprechung seit BGE 148 V 174, dass die Konkretisierung des Invalideneinkommens sich ergebe durch eine Justierung des Invalideneinkommens durch eine angepasste Wahl des LSE-Kompetenzniveaus und durch zunehmende Berücksichtigung der Anzahl Dienstjahre, Berufs- bzw. Branchenerfahrung sowie der "arbeitsmarktlichen Desintegration" (ANDREAS TRAUB, Auslaufmodell "leidensbedingter Abzug", in SZS 5/2022 S. 320). Sie habe zwar einen Studienabschluss, jedoch keine Dienstjahre, keine Berufserfahrung, keine Branchenerfahrung und sei auf dem "Arbeitsmarkt für Studienabgängerinnen" handicapiert. Unter diesen Umständen wäre von LSE-Tabelle 2020 TA1, Total Frauen mit Kompetenzniveau 1, auszugehen (Fr. 4'276.-).  
 
11.2. Entgegen der Beschwerdeführerin ist ihr zumutbares Belastungsprofil hinreichend abgeklärt (vgl. E. 7.7 hiervor). Unter Berücksichtigung desselben ist ihre Restarbeitsfähigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der auch Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote umfasst, bei welchen Menschen mit Behinderung mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, verwertbar (vgl. zum Ganzen BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat einen Abschluss in Sozialwissenschaften. In dieser Konstellation ist es nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz zur Ermittlung ihres Invalideneinkommens die LSE-Tabelle T17, Ziff. 26 "Jurist/innen, Sozialwissenschaftler/innen und Kulturberufe" beizog. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie damit eine überdurchschnittliche Invalidenkarriere unterstellt hätte, zumal sie vom statistischen Lohn bis 29 Jahre ausging, obwohl die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Renteneinstellung ab August 2022 34 Jahre alt war.  
 
12.  
Umstritten ist weiter der Abzug vom LSE-Tabellenlohn. 
 
12.1.  
 
12.1.1. Die Vorinstanz erwog, die IV-Stelle habe für das Jahr 2016 unter Verweis auf die nötigen kurzen Pausen einen Abzug von 10 % vorgenommen. Die Frage, ob dieser zu gewähren sei, könne offen bleiben. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass sich ein solcher angesichts der Diagnosen, des Belastungsprofils, der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und der sonstigen bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Umstände kaum rechtfertigen lasse. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 108'243.- (vgl. E. 8.2 hiervor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 85'075.- (vgl. E. 9.2 hiervor) bzw. Fr. 76'568.- (Fr. 85'075.- x 0,9) ergebe sich im Jahr 2022 eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'168.- resp. Fr. 31'675.-, was einem Invaliditätsgrad von 21.4 % bzw. 29 % entspreche und die Rentenaufhebung ab August 2022 zur Folge habe (vgl. Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV).  
 
12.1.2. Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, ein erhöhter Pausenbedarf könne lohnwirksam werden in einem Umfang, der in einer entsprechenden Pensumsreduktion alleine nicht zum Ausdruck komme. Ein hypothetisches Invalideneinkommen berücksichtige keine Erschwernisse, die (erst) bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ins Gewicht fallen könnten (Urteil 9C_380/2022 vom 25. September 2023). Die Erschwernis bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit hänge davon ab, welche Pausen in welchem Zeitpunkt und wie oft gesundheitsbedingt erforderlich seien. Das gehe alles verloren in der Fiktion der Vorinstanz mit der ungeklärten Behauptung, zufolge des Belastungsprofils lasse sich ein Tabellenlohnabzug kaum rechtfertigen. Berücksichtige man das im konkreten Fall erheblich eingeschränkte Belastungsprofil (vgl. Bericht des Dr. med. D.________ vom 25. November 2021) und die übrigen Erschwernisse bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (keine Dienstjahre, keine Branchenerfahrung, keine arbeitsmarktliche Integration etc.), so dränge sich ein Tabellenlohnabzug von 15 % auf.  
 
12.2. Wie bereits gesagt, ist das zumutbare Belastungsprofil der Beschwerdeführerin hinreichend abgeklärt (vgl. E. 7.7 hiervor). Soweit sie einen pausenbedingten Abzug beim LSE-Tabellenlohn verlangt, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr die Arbeit gemäss dem BEGAZ-Gutachten vom 21. Oktober 2022 ganztags zumutbar ist mit einem Bedarf an kurzfristigen Pausen. In dieser Konstellation ist - entgegen der IV-Stelle - unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" kein Abzug gerechtfertigt (Urteil 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin mit ihren pauschal gehaltenen Einwänden nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen oder anderweitig Bundesrecht verletzt hätte, indem sie einen Abzug von maximal 10 % anstatt der verlangten 15 % veranschlagte.  
 
13.  
Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz davon willkürfrei absehen. Dies verstösst - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch verletzt es ihre Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Insbesondere liegt darin auch keine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_634/2023 vom 6. Juni 2024 E. 11). 
 
14.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs.1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. September 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar