Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_317/2025
Urteil vom 19. September 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino, Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
Tellco pk, Bahnhofstrasse 4, 6430 Schwyz,
vertreten durch Advokat Thomas Käslin,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Jakob,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2025 (BV 2024/5).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ war Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der B.________ GmbH (heute: B.________ AG), die ein Baugeschäft betreibt, und deswegen bei der pensionskasse pro (heute und nachfolgend: Tellco pk) für die berufliche Vorsorge versichert, als er im März 2011 einen Unfall mit Unterschenkelfrakturen erlitt.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) gewährte infolge des Unfalls Heilbehandlung, Taggelder und eine Integritätsentschädigung. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung mangels einer Erwerbseinbusse.
Im gleichen Zusammenhang ermittelte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Invaliditätsgrad von 25 %, weshalb sie mit Verfügung vom 8. April 2014 (die sie auch der Tellco pk zustellte) den Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung verneinte.
Die Tellco pk hingegen anerkannte mit Schreiben vom 4. September 2014 (wohl unter Annahme einer Erwerbseinbusse von 25 %) einen Anspruch des A.________ auf eine jährliche Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge von Fr. 9'000.- ab dem 1. Januar 2014. Sie leistete eine entsprechende Nachzahlung und entrichtete die Rentenbetreffnisse ab Oktober 2014 jeweils vierteljährlich im Voraus.
A.b. Im Januar 2021 leitete die Tellco pk eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein. Nachdem sie Unterlagen der Suva erhalten hatte, teilte sie A.________ mit Schreiben vom 5. Juli 2021 mit, dass sie die Invalidenrente rückwirkend auf Ende 2013 einstelle. Sie bitte um Rückerstattung der vom 1. Januar 2014 bis Ende September 2021 unrechtmässig bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 69'750.-.
Am 4. Mai 2023 wurde A.________ der Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2023 (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________) über Fr. 69'750.- (Rückforderung zuviel bezahlter Renten aus beruflicher Vorsorge) zugestellt. Dagegen erhob der Betroffene Rechtsvorschlag.
B.
Mit Klage vom 26. April 2024 liess die Tellco pk beantragen, A.________ sei zur Zahlung von Fr. 69'750.- nebst Zins zu 5 % seit 5. Juli 2021 zu verurteilen; dementsprechend sei in der Betreibung Nr. xxx für den Betrag von Fr. 69'750.- der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Klage mit Entscheid vom 5. Mai 2025 teilweise gut; es verpflichtete A.________, der Tellco pk Fr. 2'250.- (ohne Zins) zu bezahlen. Für den gleichen Betrag hob es in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ den Rechtsvorschlag auf.
C.
Die Tellco pk lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 5. Mai 2025 sei A.________ zur Zahlung von Fr. 6'750.- zu verurteilen und für den gleichen Betrag sei in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ der Rechtsvorschlag aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1; 141 V 234 E. 1; Urteil 9C_625/2023 vom 19. Februar 2025 E. 2.1).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
2.1. Laut Ziff. 3.7.1 des ab dem 1. Januar 2011 geltenden Vorsorgereglements für die berufliche Vorsorge der Tellco pk (nachfolgend: Reglement 2011) ist eine versicherte Person invalid, wenn sie infolge einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend oder dauernd ihren Beruf oder eine andere, ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) invalid ist. Der Grad der Invalidität wird auf Grund der Erwerbseinbusse ermittelt und entspricht in der Regel dem Grad der eidgenössischen IV (Ziff. 3.7.6 Reglement 2011). Ein Rentenanspruch setzt einen Invaliditätsgrad von mindestens 25 % voraus (Ziff. 3.7.2 und 3.7.7 Reglement 2011).
2.2. Sowohl reglementarisch (Ziff. 3.29.1 Satz 1 Reglement 2011; ebenso Ziff. 35.1 resp. 36.1 des seit dem 1. Januar 2022 resp. 1. Januar 2024 geltenden Vorsorgereglements der Tellco pk [nachfolgend: Reglement 2022 resp. 2024]) als auch gesetzlich (Art. 35a Abs. 1 BVG; vgl. auch Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG) ist statuiert, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Für die entsprechende Rückforderung sind Verjährungs- resp. Verwirkungsfristen zu beachten (vgl. Ziff. 3.29.2 Reglement 2011; Ziff. 35.2 Reglement 2022; Ziff. 36.2 Reglement 2024; Art. 35a Abs. 2 BVG in der bis Ende 2020 resp. in der seither geltenden Version).
3.
Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdegegner habe ab dem 1. Januar 2014 im Rahmen seiner (angepassten) Tätigkeit im eigenen Betrieb Einkommen in einer Höhe erzielt, aus der keine Erwerbseinbusse mehr resultiert sei. Demnach habe er - auch wenn die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 25 % festgehalten hatte - mangels Invalidität keinen Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge gehabt. Die für den Zeitraum von Januar 2014 bis September 2021 ausbezahlten Rentenbetreffnisse (total Fr. 69'750.-) seien somit unrechtmässig bezogene Leistungen im Sinne von Art. 35a BVG und grundsätzlich zurückzuerstatten.
Was sodann die Verjährung resp. Verwirkung der entsprechenden Rückforderung betrifft, hat das kantonale Gericht weder das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2021 noch die Anfang Mai 2023 erfolgte Einleitung der Betreibung, sondern erst die Einreichung der Klage am 26. April 2024 als fristwahrend erachtet. Folglich hat es die Rückerstattungspflicht lediglich für die am 1. Juli 2021 (für Juli, August und September 2021) ausgerichteten Rentenbetreffnisse von Fr. 2'250.- bejaht.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, für die Rückforderung sei nicht erst die Klageeinreichung (26. April 2024), sondern bereits die Einleitung der Betreibung (Anfang Mai 2023) fristwahrend gewesen. Weil reglementarisch bis Ende 2021 noch eine einjährige Frist gegolten habe, sei die Rückforderung der ab dem 1. Januar 2021 (für Januar bis September 2021) bezahlten Rentenbetreffnisse von Fr. 6'750.- noch nicht verwirkt gewesen.
4.2.
4.2.1. Vorab ist in Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. vorangehende E. 1 Abs. 1) das Folgende zu beachten.
4.2.2. Die Vorinstanz hat (in E. 3.1 des angefochtenen Urteils) unter Verweis auf BGE 150 V 89 E. 5.1 angenommen, eine vorbehaltlos ausgerichtete Rente aus beruflicher Vorsorge könne voraussetzungslos, mithin ohne einen "Rückkommenstitel" (analog materielle Revision, prozessuale Revision oder Widererwägung im Sinne von Art. 17 resp. 53 ATSG), aufgehoben und anschliessend zufolge Unrechtmässigkeit zurückgefordert werden. Das Bundesgericht hatte sich insbesondere in BGE 143 V 434 E. 3.4.2 (vgl. auch SVR 2021 BVG Nr. 47 S. 178, 9C_133/2021 E. 3.3; Urteile 9C_344/2023 vom 31. Januar 2024 E. 2.3; 9C_208/2020 vom 14. Mai 2020 E. 2.1; 9C_59/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3.2.1) mit den Bedingungen für die Anpassung einer vorbehaltlos ausgerichteten Invalidenrente aus (obligatorischer oder weitergehender) beruflicher Vorsorge befasst und in diesem Zusammenhang die invalidenversicherungsrechtlichen Regeln für einschlägig erklärt, wenn keine anderslautenden reglementarischen resp. statutarischen Anordnungen existieren. Ob das Bundesgericht diesbezüglich mit BGE 150 V 89 E. 3.1.1 und 5.1 eine Praxisänderung (vgl. dazu BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 149 II 354 E. 2.3; 149 V 177 E. 4.5) beabsichtigte und wie es sich in concreto mit allfälligen Voraussetzungen für die Rentenaufhebung verhält, kann indessen offenbleiben.
4.2.3. Der Zeitpunkt für die Anpassung einer bisher vorbehaltlos ausgerichteten Invalidenrente aus obligatorischer beruflicher Vorsorge richtet sich nach den invalidenversicherungsrechtlichen Regeln. Das gilt auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge, soweit die Reglemente (resp. Statuten o.ä.) diesbezüglich nichts Abweichendes vorsehen (BGE 138 V 409 E. 3.3; bestätigt in BGE 143 V 434 E. 3.4.2; vgl. auch MARKUS MOSER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 51 f. zu Art. 26 BVG; MARC HÜRZELER, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 31 und 36 zu Art. 26 BVG). Die aktenkundigen Reglemente der Tellco pk enthalten keine Vorgabe zum Zeitpunkt der Rentenanpassung.
4.2.4. Kommt es in der Invalidenversicherung zur Aufhebung oder Herabsetzung einer rechtskräftig zugesprochenen Rente, erfolgt sie - wenn es um die Korrektur eines spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunktes geht - in der Regel ex nunc et pro futuro und nur ausnahmsweise ex tunc resp. rückwirkend. Art. 88
bis Abs. 2 IVV (SR 831.201), der sich nicht nur auf die materielle Revision (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG), sondern auch auf die prozessuale Revision (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) und die Wiedererwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) bezieht (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, N. 37 und 87 f. zu Art. 53 ATSG), enthält folgende Regelung: Die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrenten erfolgt: (a.) frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; (b.) rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
4.2.5. Die Vorinstanz hat - unangefochten - eine Meldepflichtverletzung durch den Beschwerdegegner verneint. Ein Anhaltspunkt für eine solche oder für eine unrechtmässige Erwirkung der Rente aus beruflicher Vorsorge ist auch nicht ersichtlich. Die Tellco pk hatte dem Betroffenen die Rentenaufhebung erstmals mit Schreiben vom 5. Juli 2021 mitgeteilt. Dementsprechend hätte die bislang vorbehaltlos ausgerichtete Rente (in analoger Anwendung von Art. 88
bis Abs. 2 lit. a IVV) nicht rückwirkend, sondern frühestens auf Ende August 2021 aufgehoben werden dürfen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann folglich nicht von unrechtmässigem Leistungsbezug (im Sinne der gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben) gesprochen werden (vgl. zur analogen Konstellation im Anwendungsbereich von Art. 25 ATSG JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, N. 18 zu Art. 25 ATSG). In entsprechendem Umfang hätte die Vorinstanz eine Rückerstattungspflicht des Rentenbezügers von vornherein, mithin unabhängig von Verjährungs- oder Verwirkungsfristen, verneinen müssen.
4.3. Nach dem Gesagten zielt die Argumentation der Tellco pk ins Leere; diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich. Die Beschwerde ist unbegründet. Festzuhalten ist, dass es mangels einer eigenen Beschwerde des Beschwerdegegners bei dessen Rückerstattungspflicht im vorinstanzlich festgelegten Umfang bleibt (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG).
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da dem obsiegenden Beschwerdegegner mangels Durchführung eines Schriftenwechsels kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, ist von der Zusprache einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. September 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann