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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunal fédéral des assurances 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess{T 7} 
B 117/05 
 
Urteil vom 19. Oktober 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Beat Liechti, Zeughausgasse 18, 3000 Bern, 
 
gegen 
 
Winterthur-Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 7. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1948 geborene B.________ war seit Juni 1999 beim Verband V.________ (Verband V.________, heute "Q.________") angestellt und dadurch bei der Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge (nachfolgend: Stiftung) berufsvorsorgerechtlich versichert. Seit Sommer 2000 schwer erkrankt und ab 24. November 2000 im Spital X.________ hospitalisiert, verstarb er am 20. Dezember 2000. Er hinterliess nebst der seit 1983 von ihm gerichtlich getrennten Ehefrau S.________, deren 1968 geborenen, von ihm adoptierten Sohn D.________ und den 1989 geborenen Sohn M.________. Die Stiftung richtete S.________ eine Witwenrente (Fr. 20'826.- jährlich) und M.________ eine Waisenrente (Fr. 6942.- pro Jahr) aus. 
 
Nachdem B.________ am 1. Dezember 2000 ein Gesuch um Begünstigtenänderung zu Gunsten seiner Lebenspartnerin K.________ gestellt und die Personalvorsorge-Kommission des SVJ mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 der Stiftung mitgeteilt hatte, sie habe am 13. Dezember 2000 beschlossen, dieses vollumfänglich zu unterstützen, zahlte die Vorsorgeeinrichtung K.________ ein Todesfallkapital von Fr. 154'543.- aus. Sie tat dies, nachdem die Witwe S.________ ihrerseits einen entsprechenden Anspruch geltend gemacht hatte. In der Folge bekräftigte die Stiftung ihren Standpunkt, worauf S.________ Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einreichte. Gegen den auf Abweisung lautenden Entscheid vom 21. Januar 2004 führte S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess diese in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an das kantonale Gericht zurückwies, damit es, nach Aktenergänzungen im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu entscheide (Urteil vom 23. August 2004). 
 
B. 
B.a Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Oktober 2004 forderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beim Verband "Q.________" folgende Unterlagen ein: 
•. Verzeichnis über die Zusammensetzung der Personalvorsorge-Kommission im massgebenden Zeitraum (Dezember 2000) unter Angabe von Namen und Anschrift der Mitglieder und deren Amtsdauer; 
•. Angabe der zeichnungsberechtigten Personen sowie die Art der Zeichnung (Einzel- oder Kollektivunterschrift); 
•. Kopie des Wahlprotokolls der damaligen Mitglieder der Personalvorsorge-Kommission; 
•. Einberufung (des Präsidenten oder der Mehrheit der Mitglieder) zur Sitzung vom 13. Dezember 2000; 
•. Traktandenliste zur Sitzung vom 13. Dezember 2000; 
•. Protokoll (inklusive Teilnehmerliste) der Sitzung vom 13. Dezember 2000; 
•. allfällige Zustimmungserklärung aller Mitglieder der Personalvorsorge-Kommission zum Verzicht der Einhaltung der Einberufungsfrist hinsichtlich der Sitzung vom 13. Dezember 2000; 
•. allfälliger Zirkularbeschluss mit der schriftlichen Zustimmung aller Mitglieder der Personalvorsorge-Kommission zum Entscheid über die spezielle Begünstigungsordnung in Sachen B.________; 
•. alle allfällig vorhandenen weiteren Unterlagen zum Beschluss der Personalvorsorge-Kommission vom 13. Dezember 2000 betreffend spezielle Begünstigtenordnung in Sachen B.________. 
B.b Mit zwei weiteren, ebenfalls vom 14. Oktober 2004 datierenden Verfügungen holte die Vorinstanz bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (beco), eine Übersicht über die in den Jahren 1998 bis 2000 von K.________ bezogenen Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung ein; weiter ersuchte sie die Gemeinden Y.________ und N.________ um Auskunft über die von 1998 bis 2000 an K.________ ausbezahlten Fürsorgeleistungen oder Alimentenbevorschussungen für den Sohn M.________. 
B.c Nachdem den Parteien Gelegenheit geboten wurde, sich zu den eingereichten Unterlagen (Schreiben der Gemeinde Y.________ vom 19. Oktober 2004, Übersicht vom 20. Oktober 2004 hinsichtlich der von 1998 bis 2000 durch K.________ bezogenen Taggelder, Schreiben der Sozialberatungsstelle N.________ vom 2. November 2004 sowie Schreiben des "Q.________" vom 29. Dezember 2004 samt Beilagen) zu äussern, fällte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 7. September 2005 erneut einen auf Klageabweisung lautenden Entscheid. 
 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragt, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Stiftung zu verpflichten, ihr ein Todesfallkapital von Fr. 154'543.-, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 15. März 2001, zu bezahlen. 
Die Stiftung beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Anspruch auf das strittige Todesfallkapital habe K.________, eventuell der 1989 geborene M.________. K.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung äussern sich nicht zur Sache. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf das reglementarische Todesfallkapital (Versicherungsleistungen aus weitergehender Vorsorge nach Art. 49 Abs. 2 BVG) hat. 
 
Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt, dass die Stiftungsurkunde vom 8. Juni 1984 (nachfolgend: StU), das seit dem 1. Januar 1991 geltende Reglement für Personalvorsorge (nachfolgend: PVR) sowie das vom Stiftungsrat am 25. November 1996 genehmigte und auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzte Organisationsreglement (nachfolgend: OrgR) anwendbar sind. 
 
Zu ergänzen ist, dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es unmöglich ist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und auf Grund freier Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen; Urteil L. vom 20. Februar 2006, H 88/05, Erw. 4.2 und Urteil K. vom 6. Februar 2006, I 625/05, Erw. 3.2.1). 
 
2. 
In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der am 20. Dezember 2000 verstorbene, als geschäftsführender Sekretär des SVJ tätig gewesene Versicherte am 1. Dezember 2000 bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Änderung der reglementarischen Begünstigungsordnung gemäss Ziffer 3.4.11 PVR zu Gunsten von K.________ eingereicht hat. Via SVJ gelangte das Gesuch an die Personalvorsorge-Kommission, die am 15. Dezember 2000 die Beschwerdegegnerin orientierte, die Kommission habe am 13. Dezember 2000 beschlossen, das Gesuch um Änderung der Begünstigtenordnung "vollumfänglich zu unterstützen". 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, der formelle Ablauf der Änderung der Begünstigtenordnung sei nicht gesetzes- und reglementskonform gewesen. Zudem sei die Personalvorsorge-Kommission nicht ordnungsgemäss besetzt und die Kommissionsmitglieder seien im fraglichen Zeitpunkt nicht formell in die Personalvorsorge-Kommission bestellt gewesen. 
 
3.1 Gemäss Ziffer 2.1 OrgR setzt sich die Personalvorsorge-Kommission, die aus mindestens zwei Personen besteht, aus gleich vielen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammen. Sie konstituiert sich selbst (Wahl des Präsidenten, der je für eine Amtsdauer abwechslungsweise von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gestellt wird, Regelung der Zeichungsberechtigung; Ziffer 2.2 OrgR). Die Arbeitgebervertreter werden durch den Arbeitgeber, die Arbeitnehmervertreter durch die Arbeitnehmer gewählt. Die Wahl ist durch den Arbeitgeber zu organisieren. Er kann eine Wahlversammlung oder eine Urnenwahl vorsehen (Ziffer 3.2 OrgR). Die Personalvorsorge-Kommission teilt dem Stiftungsrat durch Zustellung des Wahlprotokolls ihre Zusammensetzung mit und orientiert ihn über jede Veränderung (Ziffer 3.3 OrgR). Die Personalvorsorge-Kommission tritt je nach Bedarf zusammen, mindestens aber einmal jährlich (Ziffer. 4.2 OrgR). Die Sitzungen werden durch den Präsidenten oder durch die Mehrheit der Mitglieder mindestens zehn Tage im voraus einberufen. Mit Zustimmung aller Mitglieder der Personalvorsorge-Kommission kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet werden (Ziffer 4.2 OrgR). Die Personalvorsorge-Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst (Ziffer 4.2 OrgR). Es ist ein Beschlussprotokoll zu führen (Ziffer 4.3 OrgR). Die Personalvorsorge-Kommission entscheidet unter anderem über eine spezielle Begünstigungsordnung im Rahmen des Vorsorgereglements (Ziffer 5.1 OrgR). 
Der Stiftungsrat überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Personalvorsorgekommission (Ziffer 4.3. StU). 
3.2 
3.2.1 Art. 51 BVG ("Paritätische Verwaltung") lautet in der hier intertemporalrechtlich anwendbaren, bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung wie folgt: 
1.1.1 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in die Organe der Vorsorgeeinrichtung, die über den Erlass der reglementarischen Bestimmungen, die Finanzierung und die Vermögensverwaltung entscheiden, die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden. 
2 Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln: 
a. die Wahl der Vertreter der Versicherten; 
b. eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien; 
c.die paritätische Vermögensverwaltung; 
d.das Verfahren bei Stimmengleichheit. 
3 Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung nicht möglich, kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. 
4 Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet. 
5 Erlässt nach Artikel 50 Absatz 2 der Bund, der Kanton oder die Gemeinde die Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, so ist das paritätisch besetzte Organ vorher anzuhören. 
3.2.1.1 Der Zweck des Art. 51 BVG liegt darin, eine effektiv gleichberechtigte Mitbestimmung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter zu gewährleisten und die Stellung der Arbeitnehmervertreter im paritätischen Organ zu stärken (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I 202 f.; Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision], BBl 2000 2677). Die paritätische Verwaltung setzt mit Blick auf das Vertrauen der Versicherten und Destinatäre in die Entscheide des paritätischen Organs eine ordnungsgemässe und unverfälschte Willensbildung voraus. Dem dient die Einhaltung der formellen Vorschriften bezüglich Wahl, Konstituierung und Verfahren der Vorsorgekommission einschliesslich Protokollierungs- und Mitteilungspflichten an den Stiftungsrat, der seinerseits über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu wachen hat (Erw. 3.1 hievor). 
3.2.2 
3.2.2.1 Laut Schreiben der Personalvorsorge-Kommission vom 15. Dezember 2000, unterzeichnet durch "Z.________, Vize-Präsident SVJ (Arbeitgeber)" und "W.________, Zentralsekretär SVJ (Arbeitnehmer)", hat die Personalvorsorge-Kommission am 13. Dezember 2000 beschlossen, das Gesuch um Änderung der Begünstigtenordnung zu unterstützen, weil die Gründe den reglementarischen Bestimmungen des aktuellen Reglements entsprechen würden. Im an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 29. Dezember 2004 gab der Zentralsekretär des Verbandes "Q.________" (vormals SVJ) an, seine Nachforschungen hätten ergeben, dass die Personalvorsorge-Kommission, bestehend aus den Mitgliedern Z.________ (Arbeitgebervertreter) und W.________ (Arbeitnehmervertreter), am 13. Dezember 2000 vollzählig zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammengekommen sei, um über das Gesuch des Versicherten zu befinden. Beide Vertreter seien zwischenzeitlich nicht mehr für den Verband tätig. Auf Anfrage hin habe W.________ erklärt, es habe sich offenbar um das einzige Traktandum gehandelt. Aus diesem Grunde sei auch kein formelles Protokoll erstellt worden, sondern lediglich der Beschluss in Form des Briefes vom 15. Dezember 2000 festgehalten worden. 
3.2.2.2 Die Vorinstanz hat in Nachachtung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. August 2004 ergänzende Beweisvorkehren getroffen und mit prozessleitender Verfügung vom 14. Oktober 2004 den Verband "Q.________" (vormals SVJ) aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen (Sachverhalt B.a hievor). Der Verband ist der entsprechenden, ausdrücklichen Aufforderung insofern nur unzureichend nachgekommen, als insbesondere Protokolle über die Wahl der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter mit Angabe der Personalien und Amtsdauern fehlen. Es bleibt damit unbewiesen, ob, wann und für welche Amtsdauern die das Schreiben vom 15. Dezember 2000 Unterzeichnenden, deren Identifikation letztlich im Dunkeln bleibt, im Dezember 2000 die einzigen, rechtmässig gewählten Mitglieder der Personalvorsorge-Kommission waren. Weiter fehlt es zugestandenermassen an einem reglementarisch vorgeschriebenen Beschlussprotokoll. In Anbetracht der gesundheitlichen Verhältnisse des Gesuchstellers und einer daraus abgeleiteten Dringlichkeit für einen raschen Entscheid über die beantragte Änderung der Begünstigtenordnung entschied die Personalvorsorge-Kommission schliesslich innert weniger Tage (Eingang des Gesuchs: 8. Dezember 2000, Entscheid: 13. Dezember 2000). Dabei konnte sie nach Lage der Akten keinerlei eigene Abklärungen zur Frage treffen, ob durch die Änderung der Begünstigtenordnung dem Vorsorgezweck besser Rechnung getragen wird. 
 
3.3 Im Lichte der dargelegten Umstände ist fraglich, ob von einem den zwingenden Vorschriften über die Durchführung der paritätischen Verwaltung entsprechenden Beschluss ausgegangen werden kann. Wie es sich damit verhält und welche Rechtsfolgen es nach sich zieht, dass die Beschwerdegegnerin es offenbar hinnahm, dass ihr über Jahre hinweg und jedenfalls für den massgeblichen Zeitraum (Dezember 2000) - entgegen Ziffer 3.3 OrgR (Erw. 3.1) - weder das Wahlprotokoll über die Zusammensetzung der Personalvorsorgekommission noch die Orientierung über entsprechende Veränderungen zugegangen sind - mithin im Streitfall die Authentizität des Organentscheides einer Nachprüfung nicht zugänglich ist -, kann mit Blick auf die nachfolgend dargelegte materiell-rechtliche Rechtslage indes offen bleiben. 
 
4. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Änderung der Begünstigtenordnung seien nicht erfüllt, weil die reglementarisch vorausgesetzte und durch die Rechtsprechung konkretisierte regelmässige und erhebliche Unterstützung der begünstigten Person im massgeblichen Zeitpunkt nicht gegeben war. 
 
4.1 Ziffer 3.4.11 erster Absatz PVR stellt für den Todesfall folgende Begünstigungsordnung auf: 
a) Anspruch auf das volle Todesfallkapital haben: 
- der Ehegatte; 
- bei dessen Fehlen: die Kinder, für deren Unterhalt der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes oder in den letzten Jahren davor ganz oder teilweise aufgekommen ist; 
- bei deren Fehlen: die übrigen Personen, die der Verstorbene in erheblichen Masse unterstützt hat; 
-.bei deren Fehlen: die erbberechtigten Nachkommen des Verstorbenen; 
- bei deren Fehlen: die Eltern des Verstorbenen; 
- bei deren Fehlen: die Geschwister des Verstorbenen oder deren Kinder. 
b) Sind keine der unter lit. a erwähnten Personen vorhanden, wird das halbe Todesfallkapital an die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, ausgerichtet. 
4.1.1 Wünscht der Arbeitnehmer eine spezielle Begünstigungsordnung, kann er innerhalb der in lit. a umschriebenen Personengruppe die Begünstigten sowie das Ausmass der einzelnen Ansprüche näher bezeichnen, sofern dadurch dem Vorsorgezweck besser Rechnung getragen wird (Ziffer 3.4.11 dritter Absatz PVR). Für eine spezielle Begünstigungsordnung hat er ein schriftliches, begründetes Gesuch an die Personalvorsorge-Kommission zu richten. Diese ist bei ihrem Entscheid an den in der Stiftungsurkunde aufgeführten Stiftungszweck gebunden. Sie orientiert den Stiftungsrat über ihren Entscheid (Ziffer 3.4.11 fünfter Absatz PVR). 
4.1.2 Es gilt zu ermitteln, was unter dem von Ziffer 3.4.11 dritter Absatz PVR für eine Änderung der ordentlichen reglementarischen Begünstigungsordnung vorausgesetzten Erfordernis zu verstehen ist, wonach dem Vorsorgezweck (durch die geänderte Rangfolge) besser Rechnung getragen werden muss. Der Vorsorgezweck wird in Ziffer 1.2.1 PVR näher umschrieben. Danach ist es Zweck der Personalvorsorge, die Arbeitnehmer und deren Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Erwerbsausfall im Alter, bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit zu schützen. Unter diesem Blickwinkel wird deutlich, dass eine Besserstellung von Vertretern der in Ziffer 3.4.11 erster Absatz lit. a PVR bezeichneten Personengruppen nur dann in Frage kommt, wenn der Vorsorgenehmer im Zeitpunkt des Todes gegenüber der zu begünstigenden Person die Stellung eines Versorgers innehatte. Dies ist dann der Fall, wenn der bisher unterstützten Person durch den Tod der versicherten Person in finanzieller Hinsicht eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer gewohnten Lebensweise droht, was sich in erster Linie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten - allenfalls auch nach denjenigen der zu begünstigenden - Person bemisst (BGE 131 V 33 Erw. 5.2 mit Hinweisen). 
4.2 
4.2.1 Nach Lage der Akten hat die Beschwerdeführerin seit dem Tode ihres Ehegatten Anspruch auf eine zufolge Todesfalls des Ehemannes neu berechnete Invalidenrente nach IVG (jährlich Fr. 18'540.-) und eine Witwenrente nach BVG (jährlich Fr. 20'826.-), woraus sich monatliche Leistungen von rund Fr. 3300.- ergeben. Bis Dezember 2000 hatte sie gestützt auf die eherechtliche Trennungsregelung Anspruch auf Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'800.-, wobei eine Lohnpfändung beim Versicherten nur im Umfang von Fr. 500.- möglich war. Weiter hatte sie seit 1. Januar 1995 Anspruch auf eine Invalidenrente, welche ab 1. Januar 1997 Fr. 1080.- monatlich betrug. 
 
K.________ hat gemäss eigener Darstellung nebst ihrer Arbeitskraft insgesamt Fr. 1'600'000.- in die im Jahre 1987 vom Verstorbenen gekaufte, 1997 in Konkurs gefallene Firma investiert. Eine Rückkehr in den angestammten Beruf als Physiotherapeutin scheiterte. Von April 1998 bis März 2000 bezog sie Arbeitslosenentschädigung von durchschnittlich Fr. 3708.30. Ab dem 15. November 2000 wurden ihr monatlich Fürsorgeleistungen ausgerichtet. Als Konkubinatspartnerin standen ihr nach Ableben des Vorsorgenehmers am 20. Dezember 2000 keinerlei gesetzliche Ansprüche aus der Beziehung zum Verstorbenen zu (vgl. Heinz Hausheer, Thomas Geiser, Esther Kobel, Das Eherecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 2002, N 03.68). 
4.2.2 Auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehefrau und der Konkubinatspartnerin nach dem Tode des Versicherten war die Änderung der Begünstigungsordnung zugunsten der Konkubinatspartnerin und Mutter des 1989 geborenen, gemeinsamen Sohnes M.________ mit dem Vorsorgezweck (Ziffer 1.2.1 PVR) grundsätzlich besser vereinbar. 
 
4.3 Was das weitere reglementarische Erfordernis für eine rechtsgültige Abänderung der Begünstigtenordnung, die Unterstützung in erheblichem Masse, anbelangt, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse von K.________ vor wie nach dem Tode des Versicherten schwierig waren. Nach der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung bis April 2000 verfügte sie nach Lage der Akten über keine Einkommensquelle mehr; ab 15. November 2000 bezog sie Fürsorgeleistungen. Berufsvorsorgerechtlich entscheidend ins Gewicht fällt, dass B.________, seit vielen Jahren hoch verschuldet, seinerseits vor seinem Tode in finanziell sehr knappen Verhältnissen gelebt hat. Nach der Lohnabtretung vom 7. Oktober 1999 wurde vom monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5919.70 als pfändbare Quote Fr. 1800.- für Unterhaltszahlungen zu Gunsten der Ehefrau abgezogen. Ab November 1999 bis Oktober 2000 wurden monatlich gar Fr. 2400.- gepfändet, wodurch dem Verstorbenen lediglich ein Existenzminimum von Fr. 1719.70 verblieb. Der Pfändungsbetrag wurde mit Wirkung ab dem 4. November 2000 auf Fr. 1200.- reduziert, wodurch sich das zur Verfügung stehende Monatseinkommen auf Fr. 2919.70 erhöhte. Der Versicherte verpflichtete sich zudem mit Vertrag vom 28. September 1990 zu monatlichen Unterhaltszahlungen für den Sohn M.________. Unter Berücksichtigung der Richtlinien zur Berechnung der Existenzminima (vgl. BlSchK 2001 S. 14-18) und im Hinblick auf die zahlreichen Betreibungen war der Versicherte nicht in der Lage, neben der Deckung des eigenen Bedarfs zusätzlich die Lebensgefährtin finanziell unterstützen zu können, die ihrerseits Leistungen der Fürsorge beanspruchte. In den bei den Akten liegenden Bankauszügen des Versicherten und seiner Lebenspartnerin findet sich denn auch kein Beleg für entsprechende Zahlungen. Dass es hiefür offenkundig an Mitteln mangelte, belegt das Schreiben des Fürsorgeamtes der Stadt Bern, Inkassodienst, vom 31. Oktober 2000. Auf Gesuch des Versicherten vom 27. Oktober 2000 hin erklärte sich die Behörde darin bereit, die Festsetzung des Existenzminimus ein weiteres Mal und dahingehend zu korrigieren, "dass Frau K.________ und das Kind bei der Berechnung neu mitberücksichtigt werden", was für die Behörde Grund dafür war, die monatlich pfändbare Quote auf inskünftig Fr. 500.- herabsetzen zu lassen. 
 
Insgesamt ist weder bewiesen noch beweisbar, dass der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes gegenüber K.________ die Stellung eines Versorgers innehatte (Erw. 4.1.2 am Ende) und sein Ableben dazu führte, dass der Lebensgefährtin in finanzieller Hinsicht eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer gewohnten Lebensweise drohte. Bei dieser Beweislage bleibt es bei der reglementarischen Begünstigtenordnung, welche prioritär die Ehegattin nennt, womit die Beschwerdegegnerin, welche im Wissen um den Prätendentenstreit das Todesfallkapital an K.________ ausbezahlte, gegenüber der Witwe leistungspflichtig wird. Ein Anspruch des Sohnes M.________, wie ihn die Beschwerdegegnerin im Eventualstandpunkt geltend macht, fällt ausser Betracht. Laut Reglement ist primär und ausschliesslich der überlebende Ehegatte berechtigt. Anhaltspunkte für eine vom Verstorbenen verfügte Änderung der reglementarischen Begünstigtenordnung zu Gunsten des Sohnes M.________ fehlen. 
 
4.4 Bei dieser Sachlage kann, wie bereits in BGE 131 V 31 ff. Erw. 5 und 6 mit Hinweisen, offen bleiben, ob die reglementarische Um-schreibung "Unterstützung in erheblichem Masse" verlangt, dass der verstorbene Vorsorgenehmer für mehr als die Hälfte des Unterhalts der unterstützten Person aufkam, oder ob es bereits genügt, dass der Versicherte im Vergleich zur mit ihm im selben Haushalt lebenden Person einen überwiegenden Beitrag an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten zu leisten hatte. Denn beides ist hier nicht der Fall. 
 
5. 
Das Verzugszinsbegehren ist begründet (Art. 104 Abs. 1 OG; BGE 117 V 349). 
 
6. 
Da Versicherungsleistungen strittig sind, ist das Verfahren kostenlos (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. September 2005 aufgehoben und die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge wird verpflichtet, S.________ Fr. 154'543.-, zuzüglich Zins zu 5 % ab 15. März 2001, zu bezahlen. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge hat der Bechwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, K.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 19. Oktober 2006 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: