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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_714/2011 
 
Urteil vom 19. Oktober 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt A.________. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, vom 23. August 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 23. August 2011 beim Bundesgericht angefochten. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, die Pfändungsverfügung vom 12. Mai 2011 sei dem Beschwerdeführer gleichentags in der Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden. Unter Beachtung der zehntägigen Beschwerdefrist habe der Beschwerdeführer somit die Beschwerde spätestens am 23. Mai 2011 einreichen müssen. Da sie erst am 15. Juli 2011 der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs überbracht worden sei, erweise sie sich als verspätet, weshalb wegen Fristversäumnisses nicht darauf einzutreten sei. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer auch nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt; nicht klar sei daher, warum er die Pfändungsverfügung für falsch halte. Auf die Beschwerde sei folglich auch wegen mangelhafter Begründung nicht einzutreten. 
 
2. 
In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). 
Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde vom 10. Oktober 2011 auf keine der beiden Erwägungen des Entscheides der Aufsichtsbehörde ein und zeigt nicht auf, inwiefern die Aufsichtsbehörde damit Bundesrecht verletzt. 
 
3. 
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. 
 
Demnach erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Oktober 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden