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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_124/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Pensionskasse A.________, 
vertreten durch Advokat Klaus Feger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 2. Oktober 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1964 geborene, in Deutschland, wohnhaft gewesene C.________ war ab 1. März 1991 bei der Fabrik D.________ als Schichtmitarbeiter angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse A.________ (im Folgenden Pensionskasse) für die berufliche Vorsorge versichert. Am 1. Dezember 2000 erlitt er einen Arbeitsunfall. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte erst Taggeld- und ab 1. September 2004 Rentenleistungen. Sie ging von einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % aus. Per 30. Juni 2003 löste die Arbeitgeberfirma das Arbeitsverhältnis auf. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland verfügte am 8. Dezember 2004 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Dezember 2001). In der Folge bejahte auch die Pensionskasse einen Invalidenrentenanspruch ab 1. Juni 2003. Zusätzlich zahlte die Pensionskasse C.________ per Ende Januar 2005 ein (Rest-) Invaliditätskapital gestützt auf das Reglement der Schichtversicherung in Höhe von Fr. 19'372.- aus. Am 18. Februar 2005 verheiratete sich C.________ mit B.________.  
Nach Observationen stellten Unfallversicherer, Invalidenversicherung und Pensionskasse die Rentenzahlungen ein. Mit Urteil 6B_636/2011 vom 25. Juni 2012 bestätigte das Bundesgericht die strafrechtliche Verurteilung von C.________ durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. April 2011 wegen gewerbsmässigem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 21 /2 Jahren. 
Am ... 2012 beging C.________ in Deutschland Suizid. Das Notariat E.________, Nachlassgericht, nahm am 8. November 2012 die Erbschaftsausschlagung von B.________ entgegen. 
 
A.b. Am 25. November 2012 und 1. Februar 2013 ersuchte B.________ die Pensionskasse um Bestätigung ihres Anspruches auf das Freizügigkeitsguthaben ihres verstorbenen Ehemannes und um Auszahlung des entsprechenden Betrages. Nachdem die IV-Stelle am 23. Mai 2013 die Aufhebung der Invalidenrente per 31. Dezember 2007 verfügt hatte, teilte die Pensionskasse B.________ am 29. Mai 2013 mit, es habe zu keiner Zeit Anspruch auf berufsvorsorgerechtliche Invaliditätsleistungen bestanden, weshalb sie alle zu Unrecht ausbezahlten Leistungen (Fr. 47'520.90 Renten seit 1. Juni 2003; Fr. 34'771.80 Kapitalleistung aus Schichtversicherung) zurückfordere. Nach Verrechnung mit dem aufgezinsten Wert der Freizügigkeitsleistung per 31. Mai 2013 (Fr. 40'522.-) und den erhaltenen Rückzahlungen (Fr. 38'532.93) resultiere eine Restforderung von Fr. 3'237.77, auf die sie unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verzichte. Am 30. Dezember 2013 hielt die Pensionskasse an ihrer Verrechnung fest.  
 
B.   
Am 13. Februar 2014 liess B.________ gegen die Pensionskasse Klage erheben und die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens ihres verstorbenen Ehemannes beantragen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, hiess die Klage mit Entscheid vom 2. Oktober 2014 gut und verpflichtete die Pensionskasse, B.________ das Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 40'522.- zuzüglich Zins auszubezahlen. 
 
C.   
Die Pensionskasse erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die vollumfängliche Abweisung der vorinstanzlichen Klage. 
B.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist letztinstanzlich zuständig zum Entscheid darüber, ob das kantonale Gericht zu Recht die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin bejaht und die Zulässigkeit der Verrechnung von - retrospektiv zu Unrecht erbrachten - Invaliditätsleistungen mit der Freizügigkeitsleistung verneint hat (Art. 73 BVG und Art. 35 lit. e des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BgerR]; in BGE 134 V 20 nicht publizierte E. 1 des Urteils 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007). Da auch die übrigen formellen Gültigkeitserfordernisse gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). 
 
3.   
Im Streit liegt der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf das betraglich nicht umstrittene Freizügigkeitsguthaben ihres verstorbenen Ehegatten (in Höhe von Fr. 40'522.- per Ende Mai 2013). 
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, die Austrittsleistung des Verstorbenen könne nicht als Barauszahlung nach Art. 5 Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) qualifiziert werden. Eine Barauszahlung vor Eintritt eines Vorsorgefalles setze die Erfüllung der in Art. 5 FZG abschliessend aufgezählten Tatbestände voraus. Daran fehle es, nachdem der Verstorbene keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Etwas anderes lasse sich auch nicht dem bundesgerichtlichen Urteil 9C_65/2008 vom 29. Oktober 2008 entnehmen. Namentlich seien die drei im Gesetz abschliessend normierten Barauszahlungsgründe nicht durch Richterrecht um einen vierten Tatbestand erweiterbar. Beim Austritt des Versicherten aus der Pensionskasse am 31. Mai 2003 sei der Vorsorgefall noch nicht eingetreten gewesen, weil eine Invalidität nachweislich gefehlt und sich der Tod erst nach dem Austritt ereignet habe. Der verstorbene Versicherte habe damit einen Anspruch auf Austrittsleistung erworben (Art. 2 Abs. 1 FZG).  
Da die Austrittsleistung beim Fehlen eines Barauszahlungsgrundes den Vorsorgekreislauf der zweiten Säule nicht verlassen würden und die in Art. 15 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 (FZV; SR 831.425) genannten Begünstigten, auf welche sich der Vorsorgeschutz ebenfalls beziehe, auch bei Ausschlagen der Erbschaft Anspruch auf das Freizügigkeitsguthaben hätten, habe die Beschwerdegegnerin einen eigenen und direkten Anspruch auf die Austrittsleistung erworben. Der unrechtmässige Leistungsbezug des Verstorbenen ändere daran nichts. Anders als in der mit Urteil 9C_65/2008 beurteilten Konstellation stehe es nicht in der Befugnis der Beschwerdegegnerin, über die Verwendung des Freizügigkeitsguthabens im Sinne von Art. 3 oder 4 FZG zu entscheiden und dieses dem Vorsorgekreislauf zu entziehen. Für eine Schmälerung der prioritären Bedeutung der Erhaltung des Vorsorgeschutzes gegenüber Rückforderungsansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Rechtsschutzgründen bestehe keine Veranlassung. 
Schliesslich sei die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Verrechnung unzulässig. Nicht nur bestehe für fällige Freizügigkeitsleistungen grundsätzlich ein Verrechnungsverbot, ausser es seien die Voraussetzungen für eine Barauszahlung erfüllt. Selbst wenn die streitige Freizügigkeitsleistung nicht vom Verrechnungsverbot umfasst wäre, seien die Verrechnungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Schuldner der Verrechnungsforderung sei infolge Erbausschlagung der Verstorbene (bzw. dessen Nachlass), weshalb es an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehle. 
 
3.2. Die Beschwerde führende Pensionskasse beruft sich - wie schon vor der Vorinstanz - auf das bundesgerichtliche Urteil 9C_65/2008 vom 28. Oktober 2008. Sie argumentiert, allein entscheidend sei, dass den versicherten Personen in jedem Fall und in jeder denkbaren Konstellation die Möglichkeit genommen werde, zulasten der Vorsorgeeinrichtung von einem - retrospektiv betrachtet - ungerechtfertigten Leistungsbezug zu profitieren. Das Vorsorgeinteresse verdiene gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB in jeglichen Fällen unrechtmässigen Leistungsbezugs prinzipiell keinen Rechtsschutz. Gemäss Urteil 9C_65/2008 sei bei unrechtmässigem Leistungsbezug zwingend eine Barauszahlung anzunehmen, um die für eine Verrechenbarkeit notwendige Fälligkeit zu erzeugen. Es gebe keinen sachlichen Grund, nur denjenigen Personen den ungerechtfertigten Nutzen zu entziehen, die zufälligerweise den Barauszahlungsgrund der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG erfüllten. Der Vorsorgeeinrichtung stehe bei jedem ungerechtfertigten Leistungsbezug über die Annahme eines Barauszahlungstatbestandes samt Fälligkeit eine Verrechnungsmöglichkeit zu.  
Der Zweck der Barauszahlung gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG und derjenige bei ungerechtfertigtem Leistungsbezug schlössen sich gegenseitig aus, was eindeutig zeige, dass der auf Art. 2 Abs. 2 ZGB abgestützte Barauszahlungstatbestand ein vierter, gleichrangiger Tatbestand und entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen die Normierung in Art. 5 Abs. 1 FZG nicht abschliessend sei. Im Übrigen wäre im konkreten Fall auch der Barauszahlungsgrund von Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG (in der vor dem 1. Juni 2007 massgebend gewesenen Form) erfüllt. Ein Weiterbestehen des Vorsorgezwecks bzw. der Wahlmöglichkeit nach Art. 3 und 4 FZG würde das Guthaben der Verrechnung entziehen mit der Folge, dass die Vorsorgeeinrichtung einseitig das Risiko der Uneinbringlichkeit der Rückforderung zu tragen habe, während der Versicherte (bzw. seine Hinterlassenen, welche die unrechtmässigen Leistungen bereits mitgenossen hätten) vom unrechtmässigen Leistungsbezug - ein zweites Mal - profitierten. Die Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes habe bei unrechtmässigem Leistungsbezug vor dem Schutz des Kapitals der Vorsorgeeinrichtung zurückzutreten. Die Austrittsleistung sei somit im Zeitpunkt der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses am 31. Mai 2003 fällig geworden und in das Vermögen bzw. zufolge Univeralsukzession in den Nachlass des Verstorbenen gefallen. Die Beschwerdegegnerin habe weder einen derivativen noch einen originären Anspruch erworben, weil sie die Erbschaft ausgeschlagen habe. 
 
3.3. Die Beschwerdegegnerin verneint eine Parallelität zum bundesgerichtlichen Urteil 9C_65/2008. Die Barauszahlungsgründe seien in Art. 5 FZG abschliessend normiert. Anders als im Urteil 9C_65/2008 fehle hier ein Barauszahlungsgrund, weil der Verstorbene weder die Schweiz endgültig verlassen noch eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lasse sich dem zitierten Bundesgerichtsurteil keine Erweiterung der Barauszahlungsgründe entnehmen. Eine Verrechnung falle ausser Betracht, weil sie selbst infolge Erbausschlagung nicht Schuldnerin der Rückforderung geworden und die Austrittsleistung im Kreislauf der vorsorgerechtlichen Zwecksetzung verblieben sei, weshalb sie einen eigenen, originären Anspruch auf die Austrittsleistung gestützt auf die Kaskadenordnung von Art. 15 FZV erworben habe.  
 
4.  
 
4.1. Im Urteil 9C_65/2008 vom 28. Oktober 2008, das von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Standpunktes angerufen wird, erwog das Bundesgericht in E. 6.2.3 Folgendes:  
 
"Der Versicherte hatte bei seinem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung - und anschliessender Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit - zufolge vermeintlichen Eintritts des Vorsorgefalles Invalidität keine Veranlassung, eine Erklärung über die Verwendung seines Guthabens (Barauszahlung, Überweisung an eine neue/ freiwillige Vorsorgeeinrichtung, Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form; vgl. Art. 3 und 4 FZG) abzugeben. Folglich wurde die Barauszahlung auch nicht fällig (BGE 121 III 31 E. 2c S. 34) und der Vorsorgezweck des Guthabens blieb nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus der Vorsorgeeinrichtung weiterhin bestehen. Grundsätzlich stünde dem Versicherten somit nach wie vor das Wahlrecht gemäss Art. 3 und 4 FZG offen. Spräche er sich indes für die Überweisung seines Guthabens an eine neue Vorsorgeeinrichtung oder die Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form aus, wäre es in seinem Belieben, zufolge Weiterbestehens des Vorsorgezwecks sein Guthaben der Verrechnung mit der Rückforderung der Beschwerdegegnerin zu entziehen. Damit würde das nicht unerhebliche Risiko der Uneinbringlichkeit dieser Forderung auf die Vorsorgeeinrichtung überwälzt, während der Beschwerdeführer von seinem retrospektiv betrachtet ungerechtfertigten Leistungsbezug profitierte. Sowohl das Begehren um Überweisung der Austrittsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung als auch jenes um anderweitige Erhaltung des Vorsorgeschutzes verdienten damit keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGE 131 V 97 E. 4.3.1 S. 102), so dass dem Versicherten lediglich die Barauszahlung offen steht. Vor diesem Hintergrund ist diese somit im rückblickend bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung eingetretenen Freizügigkeitsfall als fällig zu betrachten." 
Nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts unterscheidet sich die hier zu beurteilende Konstellation erheblich vom Sachverhalt, der dem Urteil 9C_65/2008 zugrunde lag. Dort war der Versicherte vor Eintritt des vermeintlichen Vorsorgefalles aus der Pensionskasse ausgetreten, hatte eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit die Voraussetzungen für eine Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG erfüllt. Im konkret zu beurteilenden Fall hingegen war der Verstorbene bei Eintritt der scheinbaren Invalidität weiterhin bei der Beschwerdeführerin versichert, ohne dass er - nach den letztinstanzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz - eine selbstständige Erwerbstätigkeit hatte aufnehmen wollen. Ebenfalls fehlen Anzeichen für ein endgültiges Verlassen der Schweiz, zumal - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - dafür unter der hier massgebenden Rechtslage (vor Inkrafttreten von Art. 25f FZG am 1. Juni 2007) die zusätzliche Anmeldung eines Grenzgängers zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherung im Wohnstaat jedenfalls für sich allein nicht genügte. Die Voraussetzungen für eine Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 FZG waren damit nicht erfüllt. Nachdem retrospektiv zweifelsfrei feststeht, dass der Verstorbene nicht invalid war, ereignete sich der Vorsorgefall erst mit dem Tod im September 2012. 
 
4.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Bundesgericht habe mit Urteil 9C_65/2008 gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB einen neuen Barauszahlungsgrund für alle Fälle unrechtmässigen Leistungsbezugs geschaffen, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht erwog im zitierten Urteil, die Normierung der Barauszahlungsgründe mit der Folge, dass bei deren Vorliegen die Zweckbindung der Vorsorgemittel preisgegeben werde, sei das Ergebnis der gesetzgeberischen Abwägung zwischen Aufrechterhaltung und Beendigung des Vorsorgeschutzes (BGer. a.a.O., E. 6.2.1). Einzig in der Konstellation erfüllter Barauszahlungsvorausssetzungen nach Art. 5 Abs. 1 FZG erachtete es das Weiterbestehen eines Wahlrechts des Versicherten gemäss Art. 3 und 4 FZG als rechtsmissbräuchlich, weil es sonst trotz grundsätzlich erfüllter Barauszahlungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG - und damit verbundener Preisgabe der Zweckbindung der Vorsorgemittel - im Belieben der unrechtmässigen Leistungsbezüger stehen würde, ihr Guthaben zufolge Weiterbestehens des Vorsorgezwecks der Verrechnung mit der Rückforderung der Pensionskasse zu entziehen. Aus diesem Grund steht in solchen Konstellationen lediglich die Barauszahlung zur Verfügung, welche im retrospektiv bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung eingetretenen Freizügigkeitsfall als fällig zu betrachten ist (BGer. a.a.O., E. 6.2.3). Von der Schaffung eines neuen Barauszahlungsgrundes, der nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts mit Blick auf die abschliessende Normierung in Art. 5 Abs. 1 FZG allein in die Kompetenz des Gesetzgebers fiele, kann keine Rede sein.  
 
4.3. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin als Ehegattin des Verstorbenen von den diesem unrechtmässig zugeflossenen Invaliditätsleistungen mitprofitiert hätte und insoweit der Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung für sie einen "doppelten Nutzen" bewirken würde, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, rechtfertigt dieser Umstand eine dem Urteil 9C_65/2008 analoge Betrachtungsweise auch deshalb nicht, weil das Bundesgericht nur, aber immerhin dem dortigen Versicherten selbst die Möglichkeit entzog, von seinem retrospektiv betrachtet ungerechtfertigten Leistungsbezug zu profitieren. Diese Einschränkung ist nicht zuletzt deshalb sachgerecht, weil nach Eintritt des Vorsorgefalles Tod die nach Art. 15 FZV begünstigten Hinterlassenen nicht über die Verwendung einer Austrittsleistung nach den Art. 3 und 4 FZG befinden können und sie es somit auch nicht in der Hand haben, den Rückforderungsanspruch der Beschwerdeführerin nachträglich zu vereiteln, was im Urteil 9C_56/2008 indes entscheidwesentlich war.  
 
4.4. Nach dem Gesagten scheidet im konkreten Fall eine retrospektive Fälligkeit der Austrittsleistung mangels eines Barauszahlungsgrundes aus. Anders als in der mit Urteil 9C_65/2008 beurteilten Konstellation verblieb das Freizügigkeitsguthaben somit im Vorsorgekreislauf. Mit Eintritt des Vorsorgefalles im September 2012 erwarb die Beschwerdegegnerin nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz einen originären Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung (Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 FZV), woran die erbrechtliche Ausschlagung nichts ändert (vgl. BGE 129 III 305 E. 3.5 S. 314). Das kantonale Gericht hat daher zu Recht einen (grundsätzlichen) Anspruch der Beschwerdegegnerin auf die Freizügigkeitsleistung ihres verstorbenen Ehemannes bejaht.  
 
5.   
Bezüglich der Verrechnung erwog das kantonale Gericht korrekt, es sei nicht nur das berufsvorsorgerechtliche Verrechnungsverbot zu beachten, wonach der einer Verrechnung entgegen stehende Vorsorgezweck lediglich entfällt, wenn ein - hier fehlender - Barauszahlungsgrund vorliegt. Richtig ist ausserdem, dass im konkreten Fall eine Verrechnung an der Gegenseitigkeit scheitert (vgl. BGE 134 III 643 E. 5.5.1 S. 652). Nicht der Verstorbene als Destinatär, sondern die Beschwerdegegnerin ist Adressatin des verrechnungsweise geltend gemachten Rückforderungsanspruchs. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 24 Abs. 3 des hier massgeblichen Reglements der Beschwerdeführerin, gültig ab 1. Januar 1999, zu dem sich weder die Parteien noch das kantonale Gericht geäussert haben. Nach dieser Reglementsbestimmung werden unrechtmässig bezogene Leistungen der Pensionskasse mit den künftigen Leistungsansprüchen gegenüber der Pensionskasse verrechnet. Da eine Verrechnung mangels Gegenseitigkeit der Forderung ausser Betracht fällt, hätte die Beschwerdeführerin aus der einschlägigen Reglementsbestimmung ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten können. 
 
6.   
Damit bleibt es im Ergebnis beim kantonalen Entscheid. Der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf die Freizügigkeitsleistung des verstorbenen Versicherten ist zu bejahen. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
7.   
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat der Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Oktober 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle