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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_654/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 31. August 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid vom 31. August 2016, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde des A.________ vom 18./19. März 2016 betreffend Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung abwies, 
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. September 2016 (Poststempel der Ankunft an der Grenzstelle in der Schweiz), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hinweisen), 
dass die Vorinstanz dargelegt hat, weshalb sie die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde des Versicherten abgewiesen hat, 
dass sie namentlich darauf hingewiesen hat, dass über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) rechtskräftig entschieden worden sei, dass die SUVA ausserdem auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten sei (was vom kantonalen Gericht auf Beschwerde hin bestätigt worden sei), dass eine Notwendigkeit für den Erlass einer weiteren Verfügung nicht bestanden habe und der Versicherte gegenüber der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht habe, es sei zu einem neuen Leiden gekommen, und ein Rückfall oder Spätfolgen, welche nun neu eine Leistungspflicht der SUVA begründen könnten, ebenfalls nicht ersichtlich seien, 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht mit diesen massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, 
dass im Rahmen der Beurteilung einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung nur diese Gegenstand des Verfahrens bildet, nicht aber die materiellen Rechte und Pflichten, insbesondere nicht die Versicherungsleistungen (vgl. Urteil 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3, nicht publ. in: BGE 138 V 318, aber in: SVR 2013 UV Nr. 2 S. 3), weshalb der Beschwerdeführer durch die letztinstanzliche Geltendmachung eines "Vermögensanspruchs" die Begründungspflicht nicht erfüllen kann, 
dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass für die beantragte Sistierung des Verfahrens keinerlei Anlass besteht und auf das - nicht weiter begründete - Rechtsbegehren, es seien "vorsorgliche Massnahmen" zu veranlassen, nicht eingegangen werden kann, 
dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass der Beschwerdeführer, soweit er ankündigt, das Verfahren "erweitern" zu wollen, darauf hinzuweisen ist, dass sich das Bundesgericht vorbehält, allfällige weitere Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Oktober 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz