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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_670/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. August 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 3. Oktober 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. August 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
 
dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 12. Dezember 2014 zum Schluss gelangte, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und den Unfällen vom April 2011, September 2011, Februar 2012 sowie Januar 2013 habe nicht vorgelegen, bzw. im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung sei der status quo sine vel ante erreicht gewesen, weshalb die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu Recht die vorübergehenden Leistungen eingestellt und einen Anspruch auf Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung verneint habe, 
 
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen massgeblichen Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt; lediglich Arztberichte anzurufen, in denen behauptet wird, es bestehe (nach wie vor) eine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, genügt nicht, 
dass daran auch der Hinweis auf einen Sturz am Arbeitsplatz "vor einigen Tagen", welcher starke Schmerzen in den verletzten Knien und eine Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen habe, nichts ändert, 
 
dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 BGG unrichtig bzw. unvollständig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten, 
 
dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, womit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
 
dass es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Oktober 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz