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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_688/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Blöchlinger, 
2. D.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erbteilung (Nichteintreten auf die Berufung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Juni 2017 (LB170022-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Für die Vorgeschichte wird auf die Darstellung im Urteil 5D_147/2017 vom 24. August 2017 verwiesen. 
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 11. September 2017 wenden sich A.________ und B.________ nunmehr gegen den (bereits im Urteil 5D_147/2017 erwähnten) Nichteintretensbeschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. Juni 2017 betreffend die am 31. März 2017 erhobenen Berufung im Erbteilungsprozess. 
Mit Verfügung vom 12. September 2017 wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Wie bereits im Urteil 5D_147/2017 festgehalten, ist der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht zur Rechtsvertretung zugelassen, was aber insofern nicht schadet, als die Beschwerdeführerin auch die vorliegende Eingabe selbst unterzeichnet hat. 
 
2.   
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beziehen sich auf die Erbschaftssache selbst und sodann auf die obergerichtliche Verfügung vom 12. Juni 2017, welche Gegenstand des Urteils 5D_147/2017 bildete und worauf nicht zurückgekommen werden kann, zumal die Beschwerdefrist gegen jene Verfügung längst abgelaufen ist. 
Inwiefern das Nichtleisten des Kostenvorschusses - dessen rechtmässiges Einverlangen, insbesondere auch in der Höhe, wie gesagt Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 5D_147/2017 bildete - vor dem Hintergrund, dass die Leistung zu den Prozessvoraussetzungen gehört (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO), zu etwas anderem als einem Nichteintretensentscheid führen und inwiefern das Obergericht mit einem entsprechenden Entscheid gegen Rechtssätze verstossen haben könnte, wird in der Beschwerde entgegen der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG (dazu BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116) nicht dargetan. 
 
3.   
Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für deren Höhe ist zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht mehr die Frage des Kostenvorschusses, sondern der obergerichtliche Nichteintretensentscheid betreffend die Berufung in der Sache das Anfechtungsobjekt bildet, jedoch ein Nichteintretensentscheid im vereinfachten Verfahren ergeht. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli