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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_658/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Vivao Sympany AG, Rechtsdienst, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. August 2017 (VBE.2017.44). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. August 2017 (betreffend Einspracheentscheid der Vivao Sympany AG vom 16. Dezember 2016 [Prämienausstände]), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass ein Wechsel des obligatorischen Krankenpflegeversicherers bei noch ausstehenden Prämien nach der zutreffenden Darstellung des kantonalen Gerichts ausgeschlossen ist und der Beschwerdeführer angesichts seiner diesbezüglichen Ausstände somit auch 2015 bei der Beschwerdegegnerin krankenversichert war, weshalb für diesen Zeitraum - in casu namentlich für die Monate Juli bis Dezember 2015 - Prämien (sowie Mahnspesen, Betreibungskosten und Verzugszinsen) geschuldet sind, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen insbesondere nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass an diesem Ergebnis auch der erneut vorgebrachte Hinweis auf einen im Jahr 2005 erlittenen Privatkonkurs nichts zu ändern vermag, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass der Beschwerdeführer angesichts des von ihm erwähnten finanziellen "Ruins" auf das gesetzliche Institut der Prämienverbilligung (Art. 65 KVG) verwiesen sei, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl