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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_616/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2020 (IV 2020/44). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 1. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2020 (betreffend Umschulungsmassnahmen der Invalidenversicherung), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass das kantonale Gericht auf das Ersuchen des Beschwerdeführers betreffend Zusprechung von Taggeld, Kapitalhilfe, Schadenersatz und Genugtuung mangels Anfechtungsgegenstands nicht eingetreten ist, während es die Rechtsvorkehr betreffend Umschulung abgewiesen hat, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nichts anführt, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass er sich vielmehr zum einen darauf beschränkt, die Aktualität und mithin die Beweiskraft der vorhandenen ärztlichen, insbesondere gutachtlichen, Grundlagen anzuzweifeln, womit er indes verkennt, dass ihm nicht die umschulungsspezifische Invalidität an sich, sondern allfälligen Umschulungsvorkehren die ebenfalls anspruchserforderliche erhaltende respektive verbessernde Wirkung auf die Erwerbsfähigkeit abgesprochen wird, 
dass er bezüglich letzterem Punkt nicht ansatzweise darlegt, weshalb nicht auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________ vom 6. August 2019 (in Verbindung mit dem Gutachten der Klinik C.________ vom 22. Januar 2014) abgestellt werden kann, 
dass ferner auch die erneuten Hinweise auf mittels Kapitalhilfen zu finanzierende Projekte im Energiesektor eine sachbezügliche Auseinandersetzung mit dem in dieser Hinsicht erfolgten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vermissen lassen, 
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung schliesslich die vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern vermögen, 
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass deshalb, sollte die Aussage des Beschwerdeführers, "ich verfüge über keine Mittel und hätte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, das Verfahren vor Bundesgericht wird aber ohne Anwalt geführt", als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu verstehen sein, sich dieses als gegenstandslos erwiese, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Oktober 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl