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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_976/2020  
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst, 
 
gegen  
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Einwohnergemeinde Bern, 
Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit / Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2020 (100.2020.89U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1983 im Kanton Bern geborene nordmazedonische Staatsangehörige A.________ wuchs in Nordmazedonien bei seinen Grosseltern auf. Am 6. Juli 1997 reiste er im Familiennachzug zu seinen hier niederlassungsberechtigten Eltern ein. Im Jahr 2002 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt.  
Nachdem zwei frühere Ehen mit Landsfrauen gescheitert waren, heiratete A.________ am 11. September 2013 in Nordmazedonien die 1990 geborene Landsfrau B.________. Diese reiste am 23. Februar 2014 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, welche jährlich verlängert wurde, zuletzt bis zum 20. Januar 2019. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen (geb. 2016 und 2018), die über Niederlassungsbewilligungen verfügen (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
A.b. Am 28. Februar 2019 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ wegen gefährdungs- und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig qualifizierter Geldwäscherei und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (begangen in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 11. März 2015; Art. 105 Abs. 2 BGG) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten.  
Zuvor hatte A.________ insbesondere folgende Verurteilungen erwirkt (Art. 105 Abs. 2 BGG) : 
 
- mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 20. März 2008 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.-- (bedingt vollziehbar; Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 500.-- wegen einfacher Körperverletzung; 
- mit Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 29. Januar 2010 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.-- (bedingt vollziehbar; Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 450.-- wegen Betrugs (mehrfache Begehung); 
- mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Januar 2011 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 1'500.-- wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Konsums von Betäubungsmitteln (Kokain); 
- mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Mai 2011 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.-- wegen Vergehen gegen das Waffengesetz; 
- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Mai 2012 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 250.-- wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung desselben; 
- mit Strafbefehl vom 26. April 2018 zu einer Busse von Fr. 100.-- wegen Verletzung der Verkehrsregeln. 
Am 26. Februar 2010 wurde A.________ infolge seiner Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt. 
 
B.  
Am 9. Oktober 2019 widerrief die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF; nachfolgend: Einwohnergemeinde), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.________. Weiter wies sie das Ehepaar auf Ende des Strafvollzugs von A.________ aus der Schweiz weg. 
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute und nachfolgend: Sicherheitsdirektion) am 5. Februar 2020 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ und B.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 21. Oktober 2020 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 25. November 2020 reichen A.________ und B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Sie beantragen, das angefochtene Urteil vom 21. Oktober 2020 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei zu verwarnen. Die Sache der Beschwerdeführerin sei an die Einwohnergemeinde Bern zur Prüfung des Anspruchs auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Prozessual ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. 
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde in der Sache und des Sistierungsgesuchs, soweit dieses den Beschwerdeführer betrifft. Die Sicherheitsdirektion schliesst auf Abweisung des Sistierungsgesuchs sowie auf Abweisung der Beschwerde in der Sache. Die Einwohnergemeinde schliesst auf Abweisung des Sistierungsgesuchs. Das SEM lässt sich nicht vernehmen. 
Die Beschwerdeführer haben repliziert. 
Mit Verfügung vom 30. November 2020 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 hat das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG), weil der Betroffene grundsätzlich einen Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung geltend machen kann (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Solange der Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, hat auch seine Ehefrau einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 43 Abs. 1 AIG [SR 142.20; bis zum 31. Dezember 2018: AuG]), so dass dieses Rechtsmittel auch in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zur Verfügung steht (vgl. BGE 140 II 129, nicht publ. E. 1; Urteil 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 1).  
 
2.  
Die Beschwerde wurde im Übrigen unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und die Beschwerdeführer sind zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2). Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
4.  
Vorab ist zu prüfen, ob ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Verfahrensgegenstand bildet. 
 
4.1. Das Verwaltungsgericht hielt im Rahmen einer summarischen Prüfung fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht und wies einen Antrag der Beschwerdeführer auf Abtrennung des Verfahrens betreffend die Beschwerdeführerin von demjenigen betreffend den Beschwerdeführer sowie auf Rückweisung zur Prüfung eines selbständigen Aufenthaltsanspruchs der Beschwerdeführerin ab (vgl. E. 2 und 8.1 des angefochtenen Urteils).  
Die Sicherheitsdirektion schliesst in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht daraus, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin sei Gegenstand des vorinstanzlichen und des bundesgerichtlichen Verfahrens. Die Beschwerdeführer sind demge-genüber der Auffassung, dass dies nicht der Fall sei. 
 
4.2. Streitgegenstand vor einer Rechtsmittelbehörde kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen, ergibt. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand vor einer höheren Instanz verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_922/2020 vom 8. März 2021 E. 2.1; 1C_3/2020 vom 7. September 2020 E. 3.2).  
 
4.3. Das Verfahren vor der Einwohnergemeinde, das mit Verfügung vom 19. Oktober 2019 erstinstanzlich abgeschlossen wurde, betraf in Bezug auf die Beschwerdeführerin die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Entsprechend hatten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an die Sicherheitsdirektion in Bezug auf die Beschwerdeführerin nur beantragt, ihr sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungs- und dem Bundesgericht konnte sich dieser Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens nach dem Gesagten nur verengen, nicht aber erweitern oder inhaltlich verändern.  
Zu beachten ist weiter, dass die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung grundsätzlich auf Gesuch der betreffenden ausländischen Person hin erfolgt (vgl. Urteil 2C_332/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.1.2). Vorliegend ist unbestritten, dass ein entsprechendes Gesuch erst am 25. November 2020 und somit nach Abschluss des Verfahrens bei der Einwohnergemeinde eingereicht wurde, wobei dieser Umstand hier als echtes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1 mit Hinweisen) keine Berücksichtigung finden kann. 
 
4.4. Es ist somit festzuhalten, dass ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und folglich auch nicht des Beschwerdeverfahrens war und auch nicht hätte sein müssen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des unterschiedlichen Charakters von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, einen entsprechenden Anspruch der Beschwerdeführerin zu prüfen. Indem sie gleichwohl in summarischer Weise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung geprüft und verneint hat, ist sie mit ihren Ausführungen über den Streitgegenstand hinausgegangen. Über einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung hat auf ihr Gesuch hin erstinstanzlich die Einwohnergemeinde zu entscheiden.  
 
5.  
Zu prüfen ist weiter, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers rechtmässig ist. 
 
5.1. Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; Urteil 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.1).  
 
5.2. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten ist vorliegend der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er macht indessen geltend, der Widerruf sei unverhältnismässig und verletze seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK).  
 
5.3. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist stets zu prüfen, ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlicher Umstände des Einzelfalls erfordert. Aufgrund seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung beim Beschwerdeführer darüber hinaus aus Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 144 I 266 E. 3.9).  
Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit namentlich die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.3). Unter dieses letzte Kriterium fällt insbesondere der Schutz des Kindesinteresses, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5; 135 II 377 E. 4.3). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. die Urteile 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2 und 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). 
Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit kann sich ein Widerruf selbst dann rechtfertigen, wenn der Betroffene hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit des Täters zu beenden, soweit er hochwertige Rechtsgüter verletzt hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 f.; Urteile 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.2; 2C_208/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.1). Handelt es sich wie vorliegend um ausländische Personen, die nicht in den Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) fallen, dürfen auch generalpräventive Gesichtspunkte in die Beurteilung einfliessen (vgl. die Urteile 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.3; 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.5 mit Hinweisen). 
 
5.4. Ausgangspunkt und Massstab für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafrichter verhängte Strafe. Die Vorinstanz ist aufgrund des Strafmasses von 34 Monaten Freiheitsstrafe in zulässiger Weise von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. E. 5.1.1 und 5.1.2 des angefochtenen Urteils), liegt doch dieses Strafmass weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.4; Urteile 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.1; 2C_172/2017 vom 12. September 2017 E. 3.3).  
 
5.4.1. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Gründen während drei Jahren mit Heroin gehandelt hat. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, mit der reinen Wirkstoffmenge von rund 120 Gramm Heroin Hydrochlorid habe er zehn Mal den schweren Fall erfüllt, was aus Sicht des Obergerichts ein hohes Gefährdungspotenzial darstelle. Zudem habe er die Drogen nicht in Kleinstmengen bzw. Konsumeinheiten, sondern in grösseren Mengen von 25 Gramm oder Mehrfaches davon an Drogenkonsumenten veräussert, die sich zugleich als Wiederverkäufer betätigt hätten. Nach den Erkenntnissen des Obergerichts sei er professionell und gut organisiert vorgegangen und habe damit eine nicht unwesentliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Damit habe er in Kauf genommen, die Gesundheit einer unbestimmten Anzahl von Personen zu gefährden (vgl. E. 5.1.2 des angefochtenen Urteils).  
Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, wiegen aus finanziellen Motiven begangene Betäubungsmitteldelikte nach der bundesgerichtlichen Praxis besonders schwer (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_997/2020 vom 23. April 2021 E. 4.2.1). Zudem gehören qualifizierte Drogendelikte zu den Anlasstaten, die seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Auch wenn diese Regelung nicht rückwirkend Anwendung auf den Beschwerdeführer findet, darf bei einer Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber qualifizierte Betäubungsmitteldelikte als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteil 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.4.2 mit Hinweisen). 
 
5.4.2. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2019 nicht nur wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (SR 812.121), sondern auch wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gewerbsmässig qualifizierter Geldwäscherei (Deliktsbetrag von Fr. 107'000.--) verurteilt wurde (vgl. vorne, Sachverhalt A.b und E. 5.1.2 des angefochtenen Urteils). Ferner erwirkte er seit 2008 sechs weitere Verurteilungen, so namentlich im Jahr 2010 wegen Betrugs (mehrfache Begehung), im Jahr 2011 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und im Jahr 2012 wegen Verstösse gegen das BetmG (vgl. vorne, Sachverhalt A.b).  
Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz von einer wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers über mehrere Jahre auszugehen (vgl. E. 5.2.2 des angefochtenen Urteils). Selbst wenn diese Straftaten weniger schwer wiegen als die qualifizierten Betäubungsmitteldelikte, die der Verurteilung vom 28. Februar 2019 zugrunde liegen, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht willig oder fähig ist, sich über eine längere Zeit an die Rechtsordnung zu halten. Insbesondere liess er sich weder durch die angesetzten Probezeiten noch durch die am 26. Februar 2010 ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung beeindrucken, sondern delinquierte weiter. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass weitere Straftaten nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Urteils). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören, zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Leib und Leben; Gesundheit usw.) nicht in Kauf genommen werden muss (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteile 2C_736/2020 vom 5. Februar 2021 E. 4.1; 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.4.2). 
 
5.4.3. Was der Beschwerdeführer dem entgegenhält, vermag nicht zu überzeugen. So kann er aus dem Umstand, dass er seit der letzten Tatbegehung keine Straftaten mehr verübt habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kommt dem Wohlverhalten praxisgemäss während strafrechtlichen Probezeiten bzw. unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens nur untergeordnete Bedeutung zu. In dieser Zeit wird ein vorbildliches Verhalten erwartet und stellt ein solches keine besondere Leistung dar. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Bewegungsspielraum des Beschwerdeführers auch teilweise durch den Strafvollzug eingeschränkt war (vgl. E. 5.3.3 des angefochtenen Urteils; Urteil 2C_208/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2).  
Zwar ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er nach eigenen Angaben die erwünschten Lehren aus seinen Taten gezogen habe, sich von seinem kriminogenen sozialen Umfeld getrennt habe und seine Zeit und Energie für seine Aufgabe als Ehemann und Vater sowie für sein berufliches Fortkommen verwende. Dies fällt unter den konkreten Umständen jedoch nicht entscheidend ins Gewicht. So ist der Beschwerdeführer gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Ausführungen seit 2009 beim selben Arbeitgeber angestellt und seit 2013 mit seiner Ehefrau verheiratet. Indessen hielt ihn weder die Festanstellung noch seine Ehe davon ab, schwer straffällig zu werden. Zudem führte die Vorinstanz aus, nach Einschätzung des Obergerichts sei gerade sein geregeltes Berufs- und Familienleben die "perfekte Deckung" für den Drogenhandel gewesen (vgl. E. 5.3.2 des angefochtenen Urteils). 
 
6.  
Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass gewichtige öffentliche Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und an seiner Wegweisung bestehen, was er im Übrigen auch selbst anerkennt. Diese können nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. es müssen aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen. In diesem Zusammenhang sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie gesamthaft zu würdigen (Urteile 2C_868/2019 vom 3. Februar 2020 E. 4.1; 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.5). 
 
6.1. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass der heute 38-jährige Beschwerdeführer in der Schweiz geboren wurde, seine Kindheit in Nordmazedonien verbrachte und anschliessend im Alter von 14 Jahren zu seinen Eltern in die Schweiz einreiste. Folglich hält er sich seit über 23 Jahren hier auf.  
Mit Bezug auf seine Integration ist positiv zu würdigen, dass er nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz seit über zehn Jahren als Kommissionierer bei einem Grossverteiler arbeitet, diverse Schulungen absolvierte, nie Sozialhilfe bezog und schuldenfrei ist. Zudem beherrscht er die deutsche Sprache, wobei dies angesichts der langen Aufenthaltsdauer von ihm erwartet werden kann, sodass dieser Umstand nicht von einer besonders guten Integration zeugt. Insgesamt ist die Vorinstanz jedoch zu Recht von einer gelungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration ausgegangen (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils). 
Indessen kommt diesem Umstand angesichts seiner langjährigen wiederholten zum Teil schweren Delinquenz kein entscheidendes Gewicht zu. Zudem bringt er den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach er nicht habe konkret darlegen können, dass er über vertiefte ausserfamiliäre Beziehungen in der Schweiz verfügt (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils), nichts Substanziiertes entgegen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer könne insgesamt keine erfolgreiche soziale Integration vorweisen (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils). 
 
6.2. Bezüglich der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:  
 
6.2.1. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stammt ebenfalls aus Nordmazedonien, wo sie aufwuchs und den grössten Teil ihres Lebens verbrachte. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils hielt sie sich seit sechseinhalb Jahren in der Schweiz auf. Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen pflegte sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz den Kontakt zu ihren dort lebenden Angehörigen und reiste für Ferien in ihr Heimatland. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie mit ihrer Heimat nach wie vor stark verbunden ist, sodass eine Ausreise zusammen mit dem Beschwerdeführer nach Nordmazedonien zumutbar erscheint (vgl. E. 8.2 des angefochtenen Urteils).  
 
6.2.2. Mit Bezug auf die beiden minderjährigen Kinder ist festzuhalten, dass das ausländische unmündige Kind rechtsprechungsgemäss schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils teilt; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt und ihm die Ausreise zumutbar ist (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; 139 II 393 E. 4.2.3; Urteil 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.3.2). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. dem Hauptbetreuungsanteil zumutbar, wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 2C_868/2019 vom 3. Februar 2020 E. 4.6.2). Die bundesgerichtliche Praxis betreffend Aufenthaltsbewilligungen im "umgekehrten Familiennachzug" an den ausländischen, sorgeberechtigten Elternteil eines Schweizer Kindes (vgl. BGE 135 I 143 E. 4; 135 I 153 E. 2.2.4) hat die Rechtslage bei der analogen Situation eines anwesenheitsberechtigten, selbst niedergelassenen, ausländischen Kindes nicht wesentlich verändert: Diesfalls kann die Zumutbarkeit der Ausreise weiterhin für eine Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil genügen (vgl. Urteil 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.3.2).  
Vorliegend verfügen die beiden Kinder der Beschwerdeführer zwar über Niederlassungsbewilligungen in der Schweiz. Mit vier und zwei Jahren befinden sie sich jedoch im anpassungsfähigen Alter (vgl. Urteile 2C_868/2019 vom 3. Februar 2020 E. 4.6.3; 2C_228/2018 vom 14. März 2019 E. 5.4; jeweils betreffend vierjährige Kinder). Ein Wechsel von einem Land in das andere durch Ausländer in diesem Alter wird regelmässig selbst ohne vertiefte Sprachkenntnisse als möglich und zumutbar erachtet, wenn es um den Umzug aus dem Heimatland in die Schweiz geht. Auch die umgekehrte Übersiedlung erscheint daher als zumutbar, falls nicht besondere, erschwerende Umstände dem entgegenstehen (Urteil 2C_868/2019 vom 3. Februar 2020 E. 4.6.3 mit Hinweisen), was vorliegend nicht geltend gemacht wird. Kein Hindernis stellt der Umstand dar, dass das vierjährige Kind nach Angaben der Beschwerdeführer bereits den ersten Kindergarten besucht. Schliesslich anerkennen die Beschwerdeführer, dass die Kinder Nordmazedonien zumindest von Ferienaufenthalten kennen. Eine Ausreise zusammen mit den Eltern erscheint somit zumutbar. Spezifische Gründe, die das Wohnen für die ganze Familie in der Heimat als unzumutbar erscheinen liessen, nennen die Beschwerdeführer im Übrigen nicht. 
 
6.2.3. Sodann mag es sein, wie die Vorinstanz korrekt festhält, dass zwischen den Beschwerdeführern bzw. ihren Kindern und der Mutter des Beschwerdeführers, die im gleichen Haushalt wohnt und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, eine enge affektive Beziehung besteht und dass Letztere eine wichtige Stütze im Alltag der Familie darstellt. Indessen fällt diese Beziehung - mangels Geltendmachung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses - nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (vgl. Urteil 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 1.2 mit Hinweisen; E. 6.4 des angefochtenen Urteils). Die familiäre Beziehung zur Mutter des Beschwerdeführers kann, namentlich durch gegenseitige Besuche, auch über die Distanz aufrecht erhalten werden.  
 
6.3. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland erscheint schliesslich auch zumutbar: Er verbrachte die ersten vierzehn Lebensjahre in Nordmazedonien und ist danach gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz regelmässig (ein- bis zweimal jährlich) dorthin zurückgekehrt. Vor seiner heutigen Ehe mit einer Landsfrau war er bereits zweimal mit Landsfrauen verheiratet; die Ehen wurden jeweils in Mazedonien geschlossen und er liess sich dort auch wieder scheiden. Es ist somit davon auszugehen, dass er mit den Gepflogenheiten und Bräuchen seines Heimatlands vertraut ist und die Sprache beherrscht. Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine beruflich-wirtschaftliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Nordmazedonien dank der abgeschlossenen Berufsausbildung, der Weiterbildungen und der Berufserfahrung ohne Weiteres als möglich erscheint (vgl. E. 6.3 des angefochtenen Urteils).  
 
6.4. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass aufgrund der Art und Schwere der hier zur Diskussion stehenden Delikte sowie des Verschuldens des Beschwerdeführers ein grosses öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts besteht. Dieses überwiegt sein privates Interesse sowie dasjenige seiner Angehörigen an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz. Auch wurde der Beschwerdeführer im Sinne der Verhältnismässigkeit bereits verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG), wobei er in der Folge an seiner Situation nichts änderte. Eine weitere Verwarnung, wie von ihm beantragt, erscheint im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht erfolgversprechend und kommt daher nicht infrage. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung erweisen sich daher als verhältnismässig.  
Sollte sich das Ehepaar im Falle der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin für den Verbleib der Ehefrau und der Kinder in der Schweiz entscheiden (vgl. E. 4 hiervor), könnten die familiären Kontakte weiterhin im Rahmen von Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten und gepflegt werden (vgl. auch Urteil 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.6). 
 
7.  
Mit Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 
 
7.1. Nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz wurde ihr gestützt auf Art. 43 AIG eine vom Beschwerdeführer abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, entfällt diese - vorbehältlich einer anderweitigen Anspruchsgrundlage - mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers (vgl. Urteil 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020 E. 4.3; vgl. auch E. 2 und E. 8.1 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen wurde bereits festgehalten, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern nach Nordmazedonien möglich und zumutbar erscheint (vgl. E. 6.2.1 hiervor).  
 
7.2. Die Frage, ob sie gestützt auf Art. 43 Abs. 5 AIG einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung habe, bildet nach dem Gesagten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 4 hiervor). Über einen entsprechenden Anspruch hat auf ihr Gesuch hin die Einwohnergemeinde zu entscheiden. Weil ein solches Gesuch nach Angaben der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren bereits hängig ist, ist ihr Antrag auf Rückweisung der Sache an die Einwohnergemeinde zur Prüfung des Anspruchs auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung gegenstandslos. In analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) ist ihr gegebenenfalls bis zum Verfahrensabschluss der vorübergehende Aufenthalt zu bewilligen, zumal ihre Aufenthaltsbewilligung abgelaufen ist (vgl. Urteil 2C_332/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.1.2).  
 
 
8.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Oktober 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Ivanov