Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_789/2022
Urteil vom 19. Oktober 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt,
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.
Gegenstand
Pfändungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 15. September 2022 (BEZ.2022.63).
Erwägungen:
1.
Am 6. Juli 2022 erstellte das Betreibungsamt Basel-Stadt den Kollokationsplan und die Verteilungsliste in der Pfändung Nr. aaa, an der die Gläubiger in den Betreibungen Nrn. bbb, ccc und ddd teilnahmen.
Dagegen erhob die Schuldnerin (Beschwerdeführerin) am 22. Juli 2022 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. August 2022 ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. August 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 15. September 2022 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren BEZ.2022.63).
Am 14. Oktober 2022 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Entscheid BEZ.2022.23 vom 15. September 2022 an das Bundesgericht erhoben.
2.
Der Entscheid BEZ.2022.23 betrifft nicht die Beschwerdeführerin. Vielmehr will sie offensichtlich den sie betreffenden Entscheid BEZ.2022.63 anfechten.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Vor Appellationsgericht verlangte die Beschwerdeführerin, dass aufgrund ihrer Schadenersatzforderung gegen das Finanzdepartement alle an sie gerichteten Forderungen des Finanzdepartements aufzuheben, zu blockieren und zu löschen seien. Das Appellationsgericht hat erwogen, der Bestand der Forderungen des Finanzdepartements und der Bestand des Schadenersatzanspruchs seien materiellrechtliche Fragen. Die Aufsichtsbehörde sei zur Behandlung von materiellrechtlichen Fragen nicht zuständig. Die den Betreibungen zugrundeliegenden Forderungen könnten während des Pfändungsvollzugs nicht mehr bestritten werden und es könnten keine Gegenforderungen gestellt werden. Die Beschwerdeführerin mache schliesslich nicht geltend, dass das Pfändungsverfahren fehlerhaft durchgeführt worden sei.
4.
Vor Bundesgericht hält die Beschwerdeführerin an ihrer Schadenersatzforderung fest. Sie macht geltend, die Schadenersatzforderung gelte als Resümee der ganzen Situation mit dem Finanzdepartement, weshalb sie nicht im SchKG sei und die ganze Begründung des Appellationsgerichts falsch sei. Weshalb vorliegend das SchKG nicht anwendbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Appellationsgerichts fehlt. Es genügt nicht, diese pauschal als falsch zu bezeichnen.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Oktober 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg