Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_595/2022
Urteil vom 19. Oktober 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
unbekannt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das unbekannte Urteil
vom 11. August 2022.
Nach Einsicht
in die als "Einspruch" gegen ein Urteil vom 11. August 2022 bezeichnete Eingabe vom 31. August 2022 (Poststempel),
in die Verfügung vom 1. September 2022, mit der A.________ aufgefordert wird, das angefochtene Urteil bis spätestens am 26. September 2022 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in Erwägung,
dass die Verfügung vom 1. September 2022 dem Beschwerdeführer unter der von ihm dem Bundesgericht angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte, worauf eine zweite Zustellung an die vom Einwohneramt U.________ auf telefonische Anfrage hin angegebene Adresse am 6. September 2022 folgte,
dass darüber hinaus die Eingabe vom 31. August 2022 offensichtlich keine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG aufweist, wonach in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; lediglich pauschal auf die sich auf die gewohnte Tätigkeit auswirkende Corona Pandemie zu verweisen, reicht klarerweise nicht aus,
dass Letzteres - da unbehoben geblieben - so oder anders zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG führt, und zwar ungeachtet dessen, ob der ungenutzte Fristenlauf zur Einreichung des angefochtenen Urteils dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden kann,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Oktober 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel