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{T 7} 
U 381/00 
 
Urteil vom 19. November 2003 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Lanz 
 
B.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch den Verband Q.________, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 28. Juli 2000) 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Der 1947 geborene gelernte Schreiner B.________ war ab 1981 als 
Küchenmonteur bei M.________, Vertretung X.________, tätig. Er verletzte sich 
am 26. Oktober 1984 beim Tragen von Marmorplatten am Rücken und musste sich 
im Januar 1985 einer Chemonucleolyse L4/L5 und L5/S1 unterziehen. In der Zeit 
bis Februar 1997 traten vier Rückfälle ein. Im Mai 1997 wurde eine 
mikrotechnische Fenestration und Diskektomie L4/L5 rechts vorgenommen. Die 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als obligatorischer 
Unfallversicherer erbrachte für den Grundfall und die Rückfälle die 
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach medizinischen und 
erwerblichen Abklärungen stellte sie das Taggeld per 30. Juni 1998 ein und 
sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Januar 1999 für die 
Unfallrestfolgen eine ab 1. Juli 1998 laufende Invalidenrente auf der 
Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 33,33 % sowie eine 
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Mit 
Einsprache hiegegen verlangte B.________ eine höhere Rente. 
Am 19. Januar 1999 erlitt der Versicherte einen fünften Rückfall. Die SUVA 
richtete vorübergehend erneut Taggeld aus. Am 13. April 1999 eröffnete sie 
B.________ schriftlich die Einstellung dieser Leistung auf den 25. April 
1999. Dies beanstandete der Versicherte mit Schreiben vom 16. April 1999. 
Der Unfallversicherer behandelte dieses Schreiben als Einsprache gegen seine 
als materielle Verfügung qualifizierte Mitteilung vom 13. April 1999 und wies 
sie, wie auch die Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Januar 1999, ab 
(Einspracheentscheid vom 28. Mai 1999). 
 
A.b Im März 1997 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung zum 
Rentenbezug an. Darüber wurde nach Lage der Akten bislang nicht verfügt. 
 
B. Die von B.________ gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 28. Mai 1999 
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach 
zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 28. Juli 2000 ab. 
 
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, in Aufhebung 
von Einspracheentscheid und kantonalem Gerichtsentscheid sei die Sache zur 
ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz resp. den Unfallversicherer 
zurückzuweisen, und es seien ihm Rentenleistungen in gesetzlicher Höhe 
auszurichten. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das 
Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe der am 27. Januar 1999 vom 
Unfallversicherer verfügten, mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 1999 und dem 
hier angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheid vom 28. Juli 2000 bestätigten 
Invalidenrente. 
 
Hinsichtlich der Integritätsentschädigung blieb bereits die Verfügung vom 27. 
Januar 1999 unangefochten, und mit dem im Einspracheverfahren noch 
umstrittenen Taggeldanspruch setzt sich weder die kantonale Beschwerde noch 
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde substanziiert auseinander, weshalb darauf 
nicht weiter einzugehen ist. 
 
2. Im kantonalen Gerichtsentscheid und im Einspracheentscheid sind die 
Gesetzesbestimmung zum Anspruch auf eine Invalidenrente der 
Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 [in der hier massgebenden, bis 30. Juni 
2001 gültig gewesenen Fassung] und 2 UVG) sowie die Grundsätze über den für 
die Bejahung der anspruchsbegründenden Tatsachen mindestens erforderlichen 
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa, 118 
V 289 f. Erw. 1b; vgl. auch BGE 126 V 360 Erw. 5b und 125 V 195 Erw. 2), die 
Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 
314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1; ferner BGE 125 V 261 Erw. 4) und die 
Schadenminderungspflicht des Versicherten (BGE 113 V 28 Erw. 4a, 107 V 20 f. 
Erw. 2c; zudem BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400 je mit 
Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass 
die Leistungspflicht des Unfallversicherers einen natürlichen und adäquaten 
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden 
(Krankheit, Invalidität, Tod) voraussetzt (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2 mit 
Hinweisen). 
Anzufügen bleibt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz 
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden 
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 28. Mai 
1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom 
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 
121 V 366 Erw. 1b). 
 
3. 3.1In Bezug auf die trotz der unfallbedingten Gesundheitsschädigung noch 
vorhandene Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Einspracheentscheides geht die 
SUVA davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, vorzugsweise 
sitzende Tätigkeiten mit kurzen Stehpausen ganztags bei voller Leistung 
auszuüben. In Betracht kommen etwa Arbeiten mit kleinen Gewichten, das 
Bedienen von Tastaturen, Kleinmontagen und Botengänge, wobei auch längere 
Gehstrecken bewältigt werden können. Hingegen sind ausgiebige 
Rotationsbewegungen sowie Arbeiten mit vornübergeneigtem Sitzen oder 
vornübergeneigtem Stehen zu vermeiden. 
Diese Beurteilung stützt sich auf die überzeugenden kreisärztlichen 
Untersuchungsberichte vom 11. Mai 1998 sowie - den fünften Rückfall mit 
berücksichtigend - 8. April 1999 und ist mit der Vorinstanz nicht zu 
beanstanden. Zu Recht haben Unfallversicherer und kantonales Gericht auch die 
Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen verneint, da hievon keine 
für die hier zu beantwortenden Fragen wesentlichen neuen Ergebnisse zu 
erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 
 
3.4 mit Hinweisen, 2002 Nr. U 469 S. 527 Erw. 2c mit Hinweis). 
 
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, der Versicherte 
habe im Juni 1999 eine Stelle als Verkaufsberater angetreten. Dieses 
Anstellungsverhältnis sei aber von der Arbeitgeberin am 22. März 2000 
gekündigt worden, da er die geforderte Leistung nicht habe erbringen können. 
Grund hiefür seien Rückenbeschwerden und eine berufsbedingte Schwerhörigkeit 
gewesen, welche Leiden die SUVA bei ihrer Beurteilung der verbliebenen 
Arbeitsfähigkeit zu wenig berücksichtigt habe. 
Dass der Beschwerdeführer eine volle Leistung nur in einer in der zuvor 
dargelegten Weise dem Rückenschaden angepassten Tätigkeit erbringen kann, ist 
unbestritten. Diesem Erfordernis konnte im besagten Anstellungsverhältnis 
offensichtlich nicht entsprochen werden. Denn nach Darstellung in der 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führten lange Autofahrten ohne Pausen sowie das 
Vornüberbeugen des Rumpfes und Rotationsbewegungen, also gerade die 
Körperhaltungen und Bewegungsabläufe, welche gemäss der kreisärztlichen 
Zumutbarkeitsbeurteilung zu vermeiden sind, zu den die Leistungsfähigkeit 
beeinträchtigenden Rückenschmerzen. Wenn der Versicherte in diesem 
Arbeitsverhältnis gesundheitsbedingt nicht eine volle Leistung erbringen 
konnte, ergibt sich daraus mithin nicht, dass Gleiches auch für andere, der 
Behinderung besser angepasste Tätigkeiten gilt. 
Von Gehörproblemen ist in den Akten erstmals im Bericht des Hausarztes vom 
21. Mai 1997 die Rede, worin anamnestisch ein Tinnitus und eine 
Hochtonschwerhörigkeit aufgeführt werden. Sodann klagte der Beschwerdeführer 
gegenüber der Berufsberatung der Invalidenversicherung über eine 
Höreinschränkung im Sinne störender Geräusche bei bestimmten hohen Tönen 
(Bericht vom 24. Juli 1997), und es wird in einem Schreiben der Rehaklinik 
Y.________ vom 11. August 2000 eine Schwerhörigkeit diagnostiziert. In keinem 
der zahlreichen Arztberichte wird aber erwähnt, dass die Arbeitsfähigkeit des 
Versicherten wegen einer Gehörschädigung beeinträchtigt sei, geschweige denn 
ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem solchen Leiden sowie einer 
dadurch bedingten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens einerseits und dem 
versicherten Unfallereignis anderseits dargetan. Soweit mit dem - nicht näher 
begründeten - Hinweis auf eine berufsbedingte Schwerhörigkeit eine allenfalls 
unfallversicherungsrechtliche Leistungen auslösende Berufskrankheit im Sinne 
von Art. 14 UVV geltend gemacht werden sollte, hat es mit dem Hinweis sein 
Bewenden, dass ein solcher Sachverhalt nicht Gegenstand von 
Einspracheentscheid und vorinstanzlichem Verfahren bildete. 
 
3.3 Das bereits erwähnte Schreiben der Rehaklinik Y.________ vom 11. August 
2000 ist an den behandelnden Dr. med. A.________, Spez. Arzt für Psychiatrie 
und Psychotherapie FMH, gerichtet. Die Klinikärzte schliessen sich darin der 
Einschätzung dieses Arztes an, wonach der Beschwerdeführer aus körperlichen 
Gründen zu 70-75 % und wegen einer Depression resp. einer depressiven 
Verstimmung vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Dr. med. A.________ bestätigt 
in verschiedenen Eingaben im vorliegenden Verfahren, dass er den Versicherten 
weiter behandle und sich die physischen und psychischen Beschwerden, welche 
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkten, nicht verändert hätten. 
Der Beschwerdeführer hat gemäss eigener Darstellung Dr. med. A.________ erst 
im Januar 2000 zur Behandlung aufgesucht. Der Bericht der Rehaklinik beruht 
auf einer noch späteren Hospitalisation des Versicherten vom 15. März bis 5. 
April 2000. Dies wirft bereits die Frage auf, ob Psychiater und Klinikärzte 
überhaupt den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im hier massgebenden 
Zeitpunkt des Einspracheentscheides (Erw. 2 in fine hievor) vom 28. Mai 1999 
beschreiben, zumal sie sich nicht entsprechend äussern, und ein psychisches 
Leiden in den vorhergehenden, immerhin einen Zeitraum von rund 16 Jahren 
umfassenden Arztberichten auch nirgends erwähnt wird. Die Stellungnahmen von 
Psychiater und Klinik sind sodann sehr kurz gehalten, und es wird darin in 
keiner Weise ein kausaler Zusammenhang zwischen den aufgeführten Leiden und 
dem versicherten Unfallereignis hergestellt. Sie vermögen schon von daher 
ebenfalls nicht, die eingehend begründeten kreisärztlichen Feststellungen in 
Frage zu stellen, oder in Bezug auf die hier zu beurteilende unfallbedingte 
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Einspracheentscheides die 
Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen zu begründen. 
 
4. Streitig und zu prüfen bleiben mittels Einkommensvergleich die erwerblichen 
Auswirkungen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Massgebend hiefür sind 
die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginnes (BGE 129 V 222
128 V 174). 
 
4.1 SUVA und kantonales Gericht gehen von einem mutmasslichen 
Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ohne unfallbedingte 
Gesundheitsschädigung (Valideneinkommen) im Jahr 1998 (Rentenbeginn) von Fr. 
81'000.- aus. Demgegenüber wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein 
wesentlich höheres Valideneinkommen geltend gemacht. 
 
4.1.1 Im Zeitpunkt des Unfalles vom 26. Oktober 1984 arbeitete der 
Beschwerdeführer als Küchenmonteur bei M.________, Vertretung X.________. 
Danach war er beim gleichen Arbeitgeber (resp. dessen Rechtsnachfolgerin 
Z._________ AG mit dem ehemaligen Arbeitgeber M.________ als Direktor) im 
Aussendienst, später als Verkaufstechniker tätig. Ab 1. September 1989 war er 
als Aussendienstmitarbeiter bei der Firma R.________ und vom 1. September 
1990 bis 30. Juni 1992 als Verkaufsleiter Region Bern bei der Firma 
K.________ AG angestellt. In der Folge war er arbeitslos. 
Der Bruttojahresverdienst des Versicherten als Küchenmonteur belief sich im 
Unfallzeitpunkt auf Fr. 43'550.- im Jahr (Unfallmeldung vom 29. Oktober 1984) 
und als Verkaufstechniker beim Rückfall vom 26. August 1987 auf Fr. 63'552.(einschliesslich Provision; Unfallmeldung vom 15. September 1987). Im Jahr 
1998 hätte der Beschwerdeführer als bewährter Küchenmonteur bei der 
Z.________ AG mutmasslich einen Bruttolohn von Fr. 78'000.- bezogen (Angabe 
des Direktors M.________ vom 24. Februar 1998). Diese Einkommenszahlen lassen 
die Annahme eines Einkommens ohne unfallbedingte Gesundheitsschädigung von 
Fr. 81'000.- nicht als unrealistisch tief erscheinen. Nichts anderes ergibt 
sich aus den - teilweise auch vom erzielten Umsatz abhängig gemachten -Lohnangaben für Küchenmonteure und -verkäufer, welche die SUVA bei 
verschiedenen anderen Arbeitgebern eingeholt hat. 
 
4.1.2 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung eines höheren 
Valideneinkommens im Wesentlichen auf den im damaligen Anstellungsverhältnis 
bei der K.________ AG bezogenen Jahreslohn von Fr. 104'000.- (13 x Fr. 
8000.-), der bis zum Jahr 1998 weiter angestiegen wäre. 
Gemäss Fax der K.________ AG vom 21. Juli 1998 an die SUVA wäre das 
Monatseinkommen des Beschwerdeführers bei einer Fortführung der Anstellung 
tatsächlich von Fr. 8000.- in den Jahren 1990-1992 auf Fr. 8470.- im Jahr 
1998 angewachsen. Diese Lohnangaben wurden indessen in der Folge korrigiert. 
Am 28. September 1998 hielt das Unternehmen fest, dass mit der 
vorgezeichneten Lohnsteigerung einzig die Teuerung im besagten Zeitraum 
aufgerechnet worden sei. Indessen hätte der Beschwerdeführer im Jahr 1998 
nicht einmal mehr das frühere Einkommen erzielen können. Dies sei auf eine 
verschlechterte Auftragslage und eine Neueinteilung der Verkaufsregionen 
zurückzuführen. Es gebe denn auch keine Vergleichspersonen im Betrieb mehr, 
die einen solchen Lohn erzielten. Der beste Küchenverkäufer verdiene noch Fr. 
5500.- (x 13). Bei einem Verbleib des Versicherten im Anstellungsverhältnis 
hätte man seinen Lohn wohl herabgesetzt. Sodann führte die K.________ AG mit 
Schreiben vom 29. September 1998 aus, der Monatslohn belaufe sich derzeit 
beim "Verkaufschef Gebiet VD" auf Fr. 6000.-, bei einem 
Aussendienst-Verkäufer für die ganze Schweiz auf Fr. 4500.- und bei einem 
Aussendienst-Verkäufer im 25km-Umkreis auf Fr. 3500.-. Bei einem Umsatz von 
Fr. 3'700'000.- und einer Provision von 0,8 % sei der erzielbare Monatslohn 
realistischerweise auf etwa Fr. 7000.- anzusetzen. 
Aus dem Gesagten wird deutlich, dass das in den Jahren 1990-1992 bei der 
K.________ AG bezogene Gehalt keine zuverlässige Grundlage für die Annahme 
eines Fr. 81'000.- übersteigenden Valideneinkommens im Jahr 1998 bilden kann. 
Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, er hätte ohne 
gesundheitliche Probleme bei einem anderen Arbeitgeber einen solchen höherer 
Lohn erzielt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Anstellung bei der 
K.________ AG endete per 30. Juni 1992 durch Kündigung der Arbeitgeberin. Den 
Anlass hiefür bildeten nicht etwa - gegebenenfalls durch den Unfall 
verursachte - Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers, sondern eine 
wirtschaftlich bedingte betriebliche Umstrukturierung, in deren Rahmen mit 
dem Versicherten einer der vier Verkäufer entlassen wurde. Die der Entlassung 
folgende Arbeitslosigkeit währte dann jedenfalls bis zur Berentung am 1. Juli 
1998 und wurde nach Lage der Akten nur durch eine befristete Tätigkeit des 
Beschwerdeführers in der Firma seiner Ehefrau unterbrochen. Es gelang ihm 
mithin über Jahre hinweg nicht, eine Anstellung zu finden, die hinsichtlich 
Funktion und Lohn mit der bei der K.________ AG innegehabten vergleichbar 
gewesen wäre. Dass hiefür nicht Unfallfolgen verantwortlich waren, ergibt 
sich schon daraus, dass der dritte Rückfall vom Februar 1991 die K.________ 
AG nicht zur Auflösung des damals noch bestehenden Anstellungsverhältnisses 
veranlasste, und der vierte Rückfall erst im Februar 1997, mithin fast fünf 
Jahre nach Beginn der Arbeitslosigkeit zu verzeichnen war. Es erübrigt sich 
daher auch, bei anderen Arbeitgebern nachzufragen, was ein Verkaufsleiter im 
Jahr 1998 verdiente. Denn selbst wenn ein höheres Einkommen angegeben würde, 
wäre damit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass auch der Beschwerdeführer ohne Unfallfolgen - angestellt und entsprechend entlöhnt worden wäre. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht von einem Fr. 81'000.- übersteigenden 
hypothetischen Valideneinkommen ausgegangen werden kann. 
 
4.2 Das trotz Unfallfolgen zumutbarerweise erzielbare Einkommen 
(Invalideneinkommen) hat die SUVA gestützt auf Beispiele aus ihrer 
Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) auf Fr. 54'000.- festgesetzt. 
 
4.2.1 Für die Festlegung des Invalideneinkommens ist primär von der 
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte 
Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine 
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile 
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr 
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und 
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und 
nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst 
als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen 
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des 
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue 
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder 
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch 
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sog. DAP (Dokumentation 
von Arbeitsplätzen der SUVA)-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b 
mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). Zum Verhältnis der beiden 
Methoden hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im letztgenannten Urteil 
festgestellt, den DAP-Zahlen komme kein genereller Vorrang gegenüber den 
Tabellenlöhnen zu (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/aa). Offen blieb, auf 
welche Methode im Einzelfall abzustellen ist. 
Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil C. vom 28. 
August 2003, U 35/00 und U 47/00, räumte das Eidgenössische 
Versicherungsgericht ein, dass ein ungeregeltes Nebeneinander der beiden 
Verfahren in dem Sinne, dass nach freiem Ermessen entweder die eine oder die 
andere Methode gewählt werden kann, nicht zu befriedigen vermag. Eine 
einheitliche und rechtsgleiche Praxis liesse sich am ehesten über eine 
Prioritätenordnung gewährleisten. Diese abschliessend festzulegen ist beim 
gegenwärtigen Stand der Dinge indessen schwierig (eben zitiertes Urteil, Erw. 
4.2.1). Nach Darstellung der sich je aus ihrer Entstehung und Eigenart 
ergebenden Vor- und Nachteile der beiden Methoden umschrieb das 
Eidgenössische Versicherungsgericht die Voraussetzungen dafür, dass die 
Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Lohnangaben aus der DAP 
im Einzelfall bundesrechtskonform ist. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt 
demnach voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf 
DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der 
gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über 
den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der 
entsprechenden Gruppe. Sind die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen 
nicht erfüllt, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden 
(zitiertes Urteil, Erw. 4.2.1. und 4.2.2). Schliesslich sind bei der 
Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge nicht 
sachgerecht und nicht zulässig (zitiertes Urteil, Erw. 4.2.3; Urteil R. vom 
1. Oktober 2003 Erw. 3.1, I 479/00). 
 
4.2.2 Im Lichte dieser Grundsätze fällt die Ermittlung des 
Invalideneinkommens gestützt auf die DAP der SUVA im hier zu beurteilenden 
Fall bereits deshalb ausser Betracht, weil mit den bloss vier DAP-Blättern, 
die bei den Akten liegen, die Basis für die Beurteilung der Repräsentativität 
der verwendeten DAP-Dokumentationen zu schmal ist. Kann demnach, entgegen 
Unfallversicherer und Vorinstanz, nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt 
werden, sind die Durchschnittslöhne gemäss LSE heranzuziehen. 
 
4.2.3 In den LSE werden je nach persönlicher Qualifikation des Arbeitnehmers 
vier Anforderungsniveaus von Tätigkeiten unterschieden. Der Beschwerdeführer 
verfügt über eine abgeschlossene Schreinerlehre und jahrelange 
Berufserfahrung als Küchenmonteur und Aussendienstmitarbeiter. Er ist damit 
nicht nur zur Verrichtung lediglich einfacher und repetitiver Tätigkeiten 
(Anforderungsniveau 4) fähig. Anderseits steht der Einstufung im 
nächsthöheren Anforderungsniveau entgegen, dass er zwar über Berufs- und 
Fachkenntnisse verfügt, was hiefür vorausgesetzt wird, diese Fähigkeiten aber 
in dem in Anbetracht der gesundheitlichen Unfallfolgen noch zumutbaren 
Tätigkeitsspektrum (Erw. 3.1 hievor), welches beispielsweise den erlernten 
Beruf eines Schreiners und die Arbeit eines Küchenmonteurs ausschliesst, 
nicht tel quel umsetzen kann. Insgesamt ist es sachgerecht, auf den 
Mittelwert zwischen den Durchschnittslöhnen der beiden Anforderungsniveaus 3 
und 4 abzustellen. Dieser beträgt für Männer im gesamten privaten Sektor Fr. 
4719.50 (Fr. 4268.- + Fr. 5171.- : 2; LSE 1998 Tabelle TA1 S. 25). Die 
Umrechnung auf ein Jahr (x 12) und auf die betriebsübliche wöchentliche 
Arbeitszeit (41,9 Stunden; Die Volkswirtschaft 7/2003 Tabelle B 9.2 S. 90) 
ergibt ein Jahreseinkommen von Fr. 59'324.10 Trotz der Unfallfolgen ist der 
Beschwerdeführer fähig, eine volle Leistung zu erbringen. Sein 
Einsatzspektrum ist aber auf der Behinderung angepasste Tätigkeiten 
beschränkt, was als lohnsenkender Faktor eine Herabsetzung des Tabellenlohnes 
rechtfertigt (vgl. BGE 126 V 75). Wird dieser Abzug auf 10 % angesetzt, was 
eher hoch erscheint, resultieren Fr. 53'391.70, womit sich das von der SUVA 
angenommene und von der Vorinstanz bestätigte Invalideneinkommen von Fr. 
54'000.- auch bei Anwendung der LSE nicht beanstanden lässt. Die 
Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen 
Invaliditätsgrad von 33,33 %. Einspracheentscheid und kantonaler 
Gerichtsentscheid sind damit im Ergebnis rechtmässig. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, 
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. November 2003 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: