Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_631/2007/leb 
 
Urteil vom 19. November 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Martin Huber, 
 
gegen 
 
Gemeinde Schwerzenbach, 
Beschwerdegegnerin, handelnd durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 
3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Wasseranschluss- und Kanalisationsanschlussgebühren, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 13. September 2007. 
 
Erwägungen: 
1. 
1.1 Die Gemeinde Schwerzenbach verpflichtete die X.________ AG, Wasseranschlussgebühren und Kanalisationsanschlussgebühren von je 12'589.20 Franken zu bezahlen (Verfügung vom 21. November 2005). Am 3. Januar 2006 reichte die X.________ AG beim Gemeinderat Schwerzenbach ein Wiedererwägungsgesuch ein, mit welchem sie die Aufhebung der fraglichen Verfügung beantragte; für den Fall, dass der Gemeinderat diesem Ersuchen nicht entspreche, sei ihre Eingabe dem Bezirksrat Uster zum Entscheid zu überweisen. 
1.2 Mit Verfügung vom 27. März 2006 trat der Gemeinderat Schwerzenbach nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein und überwies die Eingabe der X.________ AG vom 3. Januar 2006 dem Bezirksrat Uster, welcher auf den Rekurs nicht eintrat (Beschluss vom 3. April 2007). Die von der X.________ AG hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Kostenpunkt teilweise gut, bestätigte aber den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats (Urteil vom 13. September 2007). 
2. 
Am 7. November 2007 hat die X.________ AG beim Bundesgericht in einer einzigen Eingabe sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Sie stellt den Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2007 aufzuheben, soweit dieses den Nichteintretensentscheid des Bezirkrats bestätige, und die Sache an den Bezirksrat Uster zurückzuweisen. 
3. 
Weil der angefochtene Verwaltungsgerichtsentscheid unter keine der Ausnahmebestimmungen von Art. 83 BGG fällt, steht vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Demzufolge bleibt kein Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, so dass auf dieses Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Die ebenfalls erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ihrerseits offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen abgewiesen werden. 
 
4. 
4.1 Das Verwaltungsgericht hat den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats Uster bestätigt, obschon § 5 Abs. 2 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG/ZH) bestimmt, dass "Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen [...] an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten" sind, wobei "für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend" ist. Es hat erwogen, diese Regelung sei auf Fälle zugeschnitten, in denen die unzuständige Instanz irrtümlicherweise angerufen werde; praxisgemäss werde der Rechtsuchende, welcher nicht nur die Verfügung anfechten, sondern gleichzeitig bei der verfügenden Behörde ein Wiedererwägungsgesuch stellen wolle, durch § 5 Abs. 2 VRG/ZH nicht davon entbunden, innert Rekursfrist an die zuständige Rechtsmittelinstanz zu gelangen. Weil die Beschwerdeführerin ganz bewusst den Gemeinderat Schwerzenbach und nicht den Bezirksrat Uster angerufen habe, sei die dreissigtägige Rekursfrist von § 22 Abs. 1 VRG/ZH durch die Eingabe vom 3. Januar 2006 nicht gewahrt worden. 
4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist diese Auslegung der Bestimmung ohne weiteres haltbar. Aus dem Gesetzestext ergibt sich keineswegs zwingend, dass auch Rechtsmittel, die nicht irrtümlich, sondern bewusst bei einer unzuständigen Behörde eingereicht werden, unter die Fristenregelung gemäss § 5 Abs. 2 VRG/ZH fallen. Von einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70) kann auch mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Regelung nicht gesprochen werden. Im Übrigen wäre ohnehin fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang auf § 5 Abs. 2 VRG/ZH berufen könnte: Sie hat eigentlich nicht die unzuständige Behörde angerufen, sondern vielmehr dem Gemeinderat Schwerzenbach einen "bedingten" Rekurs eingereicht, den sie nur subsidiär, für den Fall der Erfolglosigkeit ihres Wiedererwägungsgesuchs, formuliert hatte. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin hätte eigentlich bewusst sein müssen, dass dieses Vorgehen - unabhängig von den behaupteten prozessökonomischen Vorteilen - zumindest ungewöhnlich ist und deshalb prozessuale Risiken mit sich bringt. Schliesslich ist nicht ersichtlich, woraus sich eine Verpflichtung des Gemeinderats ergeben könnte, entgegen den klaren Anträgen der Beschwerdeführerin den Rekurs unverzüglich, ohne vorgängige Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs, an den Bezirksrat weiterzuleiten. 
 
5. 
5.1 Zudem beruft sich die Beschwerdeführerin auf ein Präjudiz betreffend ein Wiedererwägungsgesuch, welches von der angerufenen Sozialhilfebehörde erst nach Ablauf der Rekursfrist an den Bezirksrat weitergeleitet worden war, vom Verwaltungsgericht aber dennoch als rechtzeitiger Rekurs betrachtet wurde. Indes galt es im erwähnten Verfahren zu beurteilen, wie § 5 Abs. 2 VRG/ZH zu handhaben ist, wenn die verfügende Behörde von sich aus - ohne entsprechende Verpflichtung oder entsprechenden Antrag - entscheidet, ein Wiedererwägungsgesuch als Rekurs zu behandeln und an die Rechtsmittelbehörde weiterzuleiten. Es ging mithin um andere Rechtsfragen, so dass die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf das betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts zum Vornherein keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S. 7) oder Willkürverbots darzutun vermag. 
5.2 Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass es unbefriedigend erscheinen mag, wenn der Bezirksrat einen doppelten Schriftenwechsel zu den materiellen Rechtsfragen durchführt, um in der Folge auf den Rekurs aus rein formellen Gründen nicht einzutreten. Es ist indessen weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern diesem Vorgehen eine schützenswerte Vertrauensposition der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 9 BV entgegenstehen würde. 
5.3 Unerheblich ist ferner, dass der Gemeinderat Schwerzenbach am 23. Oktober 2006 während Rechtshängigkeit des Rekursverfahrens eine berichtigte Verfügung erliess (welche die Beschwerdeführerin auch im Dispositiv ausdrücklich als Verfügungsadressatin nannte): Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die ursprüngliche Verfügung vom 21. November 2005 habe insoweit an keinem inhaltlichen Mangel gelitten, der nur auf dem Wege einer eigentlichen Wiedererwägung behebbar war. Als blosse Berichtigung habe die Verfügung vom 23. Oktober 2006 keine neue Rechtsmittelfrist eröffnet und hätte keine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen. Die betreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids stellt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert in Frage. Damit ist ihrer diesbezüglichen Rüge, der Nichteintretensentscheid verletze den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 9 BV), die Grundlage entzogen: Ist eine Anfechtung der Berichtigung vom 23. Oktober 2006 gar nicht möglich gewesen, so ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin auf die Einreichung eines (weiteren) Rekurses nur darum verzichtet hat, weil der Bezirksrat das Verfahren bezüglich der Verfügung vom 21. November 2005 weiterführte. 
5.4 Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin am Rande auch auf das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie auf Art. 2 und Art. 18 der Zürcher Kantonsverfassung. Ihre entsprechenden Vorbringen genügen indessen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1 S. 201), weshalb auf sie nicht näher einzugehen ist. 
6. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
2. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Schwerzenbach und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. November 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: