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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_699/2008 
 
Urteil vom 19. November 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Juli 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau dem 1960 geborenen B.________, der seit einem Sturz auf das Gesäss im April 2001 an Schmerzen lumbal sowie im Bereich des Iliosakralgelenkes mit Ausstrahlung ins linke Bein leidet, mit Verfügung vom 26. Juni 2007 (nach Beizug u.a. der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA] und eines polydisziplinären Gutachtens der MEDAS Medizinische Abklärungsstation des Spitals X.________ vom 28. November 2006 sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren) für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 29. Februar 2004 eine befristete ganze Invalidenrente zusprach, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juli 2008 abwies und, nachdem es dieses Vorgehen mit Beschluss vom 28. Mai 2008 unter Gewährung der Möglichkeit, das Rechtsmittel zurückzuziehen, angedroht hatte, gleichzeitig die Verfügung vom 26. Juni 2007 aufhob mit der Feststellung, dass der Versicherte zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf Invalidenrente gehabt habe, 
dass B.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht u.a. einen Bericht der Psychiatrischen Dienste Z.________, Psychiatrische Klinik Y.________, vom 21. August 2008, wo er vom 5. bis 21. August 2008 stationär behandelt wurde, auflegen und beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, 
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies, wobei B.________ den damit eingeforderten Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt hat, 
dass im angefochtenen Entscheid die zur Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt werden, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten, einschliesslich der Unterlagen der SUVA, die für den Sturz vom April 2001 Leistungen erbracht hatte, festgestellt hat, der Versicherte sei gemäss dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 28. November 2006 nie für längere Zeit im Umfang von mehr als 20 % arbeits- und erwerbsunfähig gewesen, 
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was die Sachverhaltsfeststellung des Arbeitsfähigkeitsgrades als offensichtlich unrichtig oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhend erscheinen lassen könnte (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), weshalb diese für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass das kantonale Gericht insbesondere zutreffend festgehalten hat, selbst wenn von einer zu diagnostizierenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen würde, diese praxisgemäss (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353) keine Invalidität zu begründen vermöchte, da jedenfalls weder eine psychische Komorbidität, noch weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behinderten, 
dass der mit Beschwerde aufgelegte Bericht der Psychiatrischen Klinik Y.________ vom 21. August 2008 sowie die im Verfahren nachgereichten weiteren Auskünfte dieses Spitals vom 28. August 2008 unzulässige Noven sind (Art. 99 Abs. 1 BGG) und sich nicht auf den für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366) beziehen, weshalb sie ohnehin nicht berücksichtigt werden könnten, 
dass eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 20 % zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führt, weshalb kein Rentenanspruch besteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), 
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 19. November 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V. Lustenberger Grunder