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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_129/2009 
 
Urteil vom 19. November 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Markus Lüthi. 
 
Gegenstand 
Mietausweisung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 28. September 2009. 
In Erwägung, 
dass der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 24. August 2009 verurteilte, die von ihm gemietete 3-Zimmer-Wohnung Nr. 504 (5. Stock) am D.________weg 38 in E.________ innert 5 Tagen, laufend ab Erhalt des Entscheides, zu räumen und zu verlassen; 
 
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern gelangte, dessen Appellationshof die Nichtigkeitsklage des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 28. September 2009 abwies; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Obergericht am 2. Oktober 2009 ein Fax-Schreiben schickte, in dem er erklärte, gegen dessen Entscheid vom 28. September 2009 Einsprache zu erheben; 
 
dass das Obergericht dieses Schreiben am 6. Oktober 2009 an das Bundesgericht weiter leitete; 
 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Präsidialbrief vom 8. Oktober 2009 darauf hinwies, dass eine per Telefax eingereichte Beschwerde unzulässig ist (BGE 121 II 252) und dieser Mangel nur innerhalb der im angefochtenen Entscheid angegebenen Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG), behoben werden kann und dass im Übrigen die gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerdeschrift (Art. 42 und Art. 106 BGG) zu beachten seien; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Obergericht am 19. Oktober 2009 ein weiteres Fax-Schreiben schickte, in dem er auf sein früheres Schreiben vom 2. Oktober 2009 Bezug nahm; 
 
dass das Obergericht auch dieses Schreiben an das Bundesgericht weiter leitete; 
 
dass der Beschwerdeführer somit den Mangel der Beschwerdeschrift vom 2. Oktober 2009 trotz der Aufforderung im Präsidialbrief vom 8. Oktober 2009 nicht innerhalb der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG behoben hat; 
 
dass im Übrigen weder das Fax-Schreiben vom 2. Oktober 2009 noch jenes vom 19. Oktober 2009 die gesetzlichen Begründungsanforderungen erfüllen; 
dass damit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. November 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin