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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_23/2010 
 
Urteil vom 19. November 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Raselli, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Gerichtspräsident 1 des Kreisgerichts VI 
Signau-Trachselwald, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental, 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, 
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_323/2010 vom 1. Oktober 2010. 
 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2010 mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1B_323/2010); 
dass X.________ mit Eingabe vom 29. Oktober 2010 (Postaufgabe 3. November 2010) die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. Oktober 2010 verlangt hat; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass sich der Gesuchsteller sinngemäss auf Art. 121 lit. d BGG berufen hat; 
dass gemäss dieser Bestimmung die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat; 
dass der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch nicht darlegt, inwiefern der angerufene Revisionsgrund beim bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid gegeben sein sollte; 
dass blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; 
dass das Revisionsgesuch somit unbegründet und ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist; 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gerichtspräsidenten 1 des Kreisgerichts VI Signau-Trachselwald und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. November 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli